{"id":17481,"date":"2022-11-28T20:46:19","date_gmt":"2022-11-28T18:46:19","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=17481"},"modified":"2023-12-18T11:18:45","modified_gmt":"2023-12-18T09:18:45","slug":"einordnung-gewerbliche-einkuenfte-sport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/einordnung-gewerbliche-einkuenfte-sport\/","title":{"rendered":"Korrekte Einordnung von gewerblichen Eink\u00fcnften im kommerziellen Sport"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/korrekte-einordnung-gewerbliche-einkuenfte-kommerzieller-sport.webp\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/korrekte-einordnung-gewerbliche-einkuenfte-kommerzieller-sport.webp\" alt=\"Korrekte Einordnung von gewerblichen Eink\u00fcnften im kommerziellen Sport\" class=\"wp-image-17525\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/korrekte-einordnung-gewerbliche-einkuenfte-kommerzieller-sport.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/korrekte-einordnung-gewerbliche-einkuenfte-kommerzieller-sport-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Besteht ein <strong>untrennbarer Sachzusammenhang<\/strong> zwischen gewerblichen Eink\u00fcnften aus <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring\/sponsoringvertrag.html\"><strong>Sponsoringvertr\u00e4gen<\/strong><\/a> und sonstigen Eink\u00fcnften, bspw. aus finanzieller Unterst\u00fctzung im Rahmen der <strong>Sportf\u00f6rderung<\/strong>, k\u00f6nnen diese einen <strong>einheitlichen Gewerbebetrieb<\/strong> bilden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Ein <strong>pauschaler Betriebsausgabenabzug<\/strong> im Zusammenhang mit den erhaltenen F\u00f6rderungsleistungen <strong>scheidet damit aus<\/strong>. Diese Sachverhaltskonstellation findet sich oftmals bei<strong> (Berufs-)Sportlern<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sportler erzielt unterschiedliche Eink\u00fcnfte<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Sportler erzielte neben Eink\u00fcnften aus <strong>nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/strong> gleichsam Eink\u00fcnfte aus <strong>Gewerbebetrieb <\/strong>als \u201eSportler\u201c. Letztere umfassen <strong>Einnahmen aus Sponsorenvertr\u00e4gen<\/strong>, von denen die Aufwendungen, die der Sportler im Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit hatte, als <strong>Betriebsausgaben <\/strong>abgezogen wurden. Daneben erhielt er Zahlungen der <strong>Stiftung Deutsche Sporthilfe<\/strong> (unter anderem eine Pr\u00e4mie f\u00fcr seine Platzierung bei den Olympischen Spielen), die er als <strong>sonstige Eink\u00fcnfte<\/strong> einordnete und bei denen er einen <strong>pauschalen Betriebsausgabenabzug<\/strong> in H\u00f6he der erhaltenen Leistungen vornahm. Dies entsprach einer Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main. Damit wurden die <strong>Zahlungen der Deutschen Sporthilfe<\/strong> im Ergebnis <strong>steuerfrei <\/strong>gestellt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt sah jedoch einen <strong>untrennbaren Zusammenhang<\/strong> zwischen der Sporthilfef\u00f6rderung und den \u00fcbrigen Sponsoringeinnahmen, sodass diese <strong>zusammengefasst als gewerbliche Eink\u00fcnfte<\/strong> behandelt wurden. Begr\u00fcndet wurde dies mit der <strong>Abh\u00e4ngigkeit der Zahlungen vom sportlichen Leistungsniveau<\/strong> sowie der erfolgreichen <strong>Wettkampfteilnahme<\/strong>. Zudem k\u00f6nnten damit die pauschal geltend gemachten Betriebsausgaben <strong>nicht \u201edoppelt\u201c ber\u00fccksichtigt<\/strong> werden, da die tats\u00e4chlichen Ausgaben wohl bereits im Rahmen der erkl\u00e4rten gewerblichen Eink\u00fcnfte vollumf\u00e4nglich Ber\u00fccksichtigung gefunden h\u00e4tten. Dagegen erhob der betroffene Sportler \u2013 erfolglos \u2013 Klage beim Finanzgericht (FG) Th\u00fcringen, sodass dieser schlie\u00dflich in die <strong>Revision <\/strong>ging.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Getrennte Erfassung der Eink\u00fcnfte<\/h2>\n\n\n\n<p>Richtig ist, dass die <strong>sieben Einkunftsarten<\/strong> des Einkommensteuergesetzes (EStG) ihre Berechtigung haben und Eink\u00fcnfte damit <strong>getrennt zu erfassen <\/strong>sind, auch wenn zwischen ihnen <strong>sachliche und wirtschaftliche Ber\u00fchrungspunkte<\/strong> bestehen, so der BFH. Abweichendes gilt bei einem sog. <strong>untrennbaren Sachzusammenhang<\/strong> der Eink\u00fcnfte. In diesem Fall sei eine <strong>einheitliche Erfassung der T\u00e4tigkeit in ihrer Gesamtheit<\/strong> geboten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kriterium des untrennbaren Sachzusammenhangs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH nimmt dieses Merkmal als gegeben an, wenn sich \u201edie T\u00e4tigkeiten <strong>gegenseitig bedingen<\/strong> und derart <strong>miteinander verflochten<\/strong> sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als <strong>einheitliche T\u00e4tigkeit<\/strong> (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind\u201c. Dies soll auch bei Konstrukten gelten, bei denen eine T\u00e4tigkeit <strong>nicht steuerbar<\/strong> (Zahlungen der Sporthilfe) und die andere <strong>steuerpflichtig <\/strong>(Sponsorenzahlungen) ist. Daher ist die sportliche Bet\u00e4tigung in Verbindung mit den von der Sporthilfestiftung gew\u00e4hrten Unterst\u00fctzungszahlungen auch erfasst, wenn man diese nicht als sonstige Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 22 EStG, sondern als nicht <strong>einkommensteuerbare Leistung<\/strong> einordnen sollte. Dar\u00fcber entscheidet der BFH jedoch nicht abschlie\u00dfend, da \u00a7 22 EStG ohnehin subsidi\u00e4r sei und ein besonderer Einzelfall vorl\u00e4ge, der eine abweichende Betrachtung erfordere.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend bestehe ein solcher Sachzusammenhang, da sowohl die <strong>Werbe- und Sponsoreneinnahmen <\/strong>des Sportlers als auch die <strong>F\u00f6rderung der Sporthilfe<\/strong> untrennbar mit seiner sportlichen T\u00e4tigkeit verbunden sind. Ob sich der Sportler selbst oder durch die Kategorien seines Sportverbandes als <strong>Profisportler <\/strong>oder <strong>Amateur <\/strong>einordnet, ist f\u00fcr die Einordnung der Eink\u00fcnfte <strong>unerheblich<\/strong>. Von Bedeutung ist, welchen <strong>zeitlichen Umfang <\/strong>die T\u00e4tigkeit einnimmt, um neben anderen Faktoren (z.B. H\u00f6he der damit erzielten Werbeeinnahmen) insgesamt auf eine <strong>gewerbliche T\u00e4tigkeit<\/strong> schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zahlungen der Sporthilfestiftung als Betriebseinnahmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Erfolgt eine Einordnung der Zahlungen in die gewerblichen Eink\u00fcnfte, sind die Geldleistungen als <strong>Betriebseinnahmen <\/strong>zu qualifizieren. Betriebseinnahmen sind alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erforderlich ist hier der wirtschaftliche Betriebsbezug. Ein konkretes Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis ist f\u00fcr die Veranlassung nicht Voraussetzung, sodass auch <strong>\u00f6ffentlich-rechtliche Zusch\u00fcsse<\/strong> und <strong>betriebsbezogene Preisgelder <\/strong>erfasst sind, denen es einer Gegenleistung ermangelt, wenn sie bspw. <strong>wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts<\/strong> haben. Diese Eigenschaft fehlt bei privat veranlassten Preisen f\u00fcr das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen einer Person, da damit die Pers\u00f6nlichkeit und nicht die berufliche Leistung des Preistr\u00e4gers gew\u00fcrdigt werden soll. Da im vorliegenden Fall Zuwendungen <strong>aufgrund der besonderen sportlichen Leistungen<\/strong> des Kl\u00e4gers erbracht wurden, wurde ein<strong> leistungsbezogener Entgeltcharakter<\/strong> angenommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was gilt f\u00fcr sportf\u00f6rdernde Vereine?<\/h2>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist auch die andere Seite finanzieller F\u00f6rderung. <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\"><strong>Vereine<\/strong><\/a> sind im Rahmen der <strong>Lohnsteuer <\/strong>vom Inhalt des Urteils betroffen. Des Weiteren gilt es, sofern Zahlungen an Sportler eines Vereins geleistet werden, einen Betrag von <strong>monatlich h\u00f6chstens 450 Euro nicht zu \u00fcberschreiten<\/strong>, da andernfalls die Einordnung einer sportlichen Veranstaltung in den <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/einnahmen-pruefung-ausbildung-zweckbetrieb\/\" title=\"Einnahmen aus Pr\u00fcfung und Ausbildung sind steuerfreiem Zweckbetrieb zuzuordnen\"><strong>Zweckbetrieb<\/strong><\/a> gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte. Fallen h\u00f6here Aufwandsentsch\u00e4digungen an, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umfassende Beratung zur korrekten Einordnung gewerblicher Eink\u00fcnfte<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH zeigt in seinem Urteil auf, wie weitreichend der Begriff der <strong>gewerblichen Eink\u00fcnfte<\/strong> im Bereich des <strong>kommerziellen Sports<\/strong> verstanden wird. Es gilt daher, eine korrekte steuerliche Einordnung vorzunehmen, um unerw\u00fcnschte Folgen im Nachgang zu vermeiden. Diesbez\u00fcglich und zu den geltenden Voraussetzungen f\u00fcr sportf\u00f6rdernde Vereine beraten wir Sie gern.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+15.12.2021+AK+X+R+19%2F19\">BFH, Urteil v. 15.12.2021, X R 19\/19<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/sportrecht.html\"><strong>Rechtsberatung im Sportrecht<\/strong><\/a><br><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/steuerfreie-zuschlaege-profisportler\/\" title=\"Steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Profisportler: Anreise im Mannschaftsbus als Arbeitszeit!\"><strong>Steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Profisportler: Anreise im Mannschaftsbus als Arbeitszeit<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen gewerblichen Eink\u00fcnften aus Sponsoringvertr\u00e4gen und sonstigen Eink\u00fcnften, bspw. aus finanzieller Unterst\u00fctzung im Rahmen der Sportf\u00f6rderung, k\u00f6nnen diese einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, so der Bundesfinanzhof (BFH). 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