{"id":17316,"date":"2022-10-28T11:21:04","date_gmt":"2022-10-28T09:21:04","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=17316"},"modified":"2023-05-02T12:47:56","modified_gmt":"2023-05-02T10:47:56","slug":"sponsoring-bildungsveranstaltungen-npo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/sponsoring-bildungsveranstaltungen-npo\/","title":{"rendered":"Sponsoring von Bildungsveranstaltungen: Das m\u00fcssen NPOs beachten"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/sponsoring-bildungsveranstaltungen-das-muessen-npos-beachten.webp\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"215\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/sponsoring-bildungsveranstaltungen-das-muessen-npos-beachten.webp\" alt=\"\" class=\"wp-image-17319\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/sponsoring-bildungsveranstaltungen-das-muessen-npos-beachten.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/10\/sponsoring-bildungsveranstaltungen-das-muessen-npos-beachten-300x161.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p><strong>Bildungsangebote <\/strong>seitens gemeinn\u00fctziger Organisationen erfreuen sich, nicht nur aufgrund des oftmals geringen Preises im Vergleich zu gewerblichen Anbietern, gro\u00dfer Beliebtheit. Ob gesponsert oder durch <strong>Teilnehmerentgelte<\/strong> finanziert, wirft die steuerrechtliche Einordnung der Einnahmen je nach Gestaltung Fragen auf, die nicht immer leicht zu beantworten sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bildung und Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Sowohl die <strong>Volks-<\/strong> und als auch die <strong>Berufsbildung<\/strong> sind als gemeinn\u00fctzige Zwecke in \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 7 AO gelistet und zielen auf die <strong>Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten<\/strong> ab. Vom Bildungsbegriff umfasst ist nicht nur die Allgemeinbildung, sondern auch Wissensvermittlung in spezielleren Bereichen, wie beispielsweise <strong>Verkehrserziehung <\/strong>oder <strong>fachspezifische Fortbildungen<\/strong>. Vermittelt werden die Fachkenntnisse auf eigens daf\u00fcr eingerichteten Bildungsveranstaltungen, die von gemeinn\u00fctzigen Organisationen angeboten werden. Deren Ausgestaltung und insbesondere Finanzierung kann vielgestaltig sein. Im Folgenden wird das <strong>Sponsoring von Bildungsangeboten<\/strong> im Hinblick auf dessen steuerliche Einordnung n\u00e4her beleuchtet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Finanzierung durch Teilnehmerentgelte<\/h2>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig wird der Besuch von Veranstaltungen, die von gemeinn\u00fctzigen Organisationen angeboten werden, an die Zahlung eines <strong>Teilnahmeentgelts <\/strong>gekn\u00fcpft. Handelt es sich bei den Veranstaltungen um Vortr\u00e4ge, Kurse oder andere Veranstaltungen <strong>wissenschaftlicher oder belehrender Art<\/strong>, die als Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind, greift nach richtlinienkonformer Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 22 UStG. Dies hat eine Umsatzsteuerfreiheit der vereinnahmten Entgelte zur Folge, wenn diese <strong>\u00fcberwiegend zur Deckung der entstandenen Kosten<\/strong> verwendet werden. \u201e\u00dcberwiegende\u201c Kostendeckung meint die Verwendung von <strong>mehr als 50% der Einnahmen<\/strong> zu diesem Zweck, sodass \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 22 UStG auch Anwendung findet, wenn 49,99% der Einnahmen als \u00dcberschuss verbleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 22 UStG nicht anwendbar<\/h2>\n\n\n\n<p>Sollten die Voraussetzungen der Befreiungsnorm nicht erf\u00fcllt sein, ist eine Einordnung in die zugeh\u00f6rige steuerliche Sph\u00e4re vorzunehmen. In Betracht kommt hier das Vorliegen eines <strong>Zweckbetriebs <\/strong>oder eines <strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes<\/strong>. Liegt ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb vor, so sind dessen Ertr\u00e4ge zum <strong>Regelsteuersatz <\/strong>steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a> <\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Es kommt aber auch die Einordnung als <strong>Zweckbetrieb <\/strong>gem. \u00a7 65 AO in Betracht. Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen, wenn die <strong>Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb verwirklicht werden k\u00f6nnen<\/strong> und dieser nicht zu beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder anderer Art st\u00e4rker in <strong>Wettbewerb <\/strong>tritt, als es bei der Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist. In diesem Fall kann gem. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der erm\u00e4\u00dfigte <strong>Umsatzsteuersatz von 7% <\/strong>zur Anwendung kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist jedoch, dass der V. Senat des BFH <strong>engere Voraussetzungen<\/strong> f\u00fcr \u00a7 12 Nr. 8 UStG f\u00fcr das Vorliegen der Zweckbetriebseigenschaft nach \u00a7 65 AO annimmt, wodurch die Einordnung als Zweckbetrieb <strong>nicht zwingend den erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz<\/strong> zur Folge hat. Dieser sei jedenfalls f\u00fcr Leistungen im Bereich der <strong>Sozialf\u00fcrsorge <\/strong>sowie der <strong>sozialen Sicherheit<\/strong> anwendbar. Sobald \u2013 wenn auch unvermeidbarer \u2013 Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen best\u00fcnde, sei der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sponsoring von Bildungsveranstaltungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Weiterhin denkbar ist der Fall, dass die Finanzierung der Veranstaltung durch Dritte \u00fcbernommen wird, bspw. durch <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Spenden<\/strong><\/a> oder <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring\/sponsoringvertrag.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sponsoring<\/a><\/strong>. F\u00fcr die steuerliche Einordnung von Sponsoring sind abweichende Erw\u00e4gungen zugrunde zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sponsoring ist das Gew\u00e4hren von <strong>Geld oder geldwerten Vorteilen<\/strong> durch Unternehmen zur F\u00f6rderung von Personen, Gruppen und\/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, \u00f6kologischen oder \u00e4hnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Verfolgt werden damit zumeist eine <strong>Steigerung des Bekanntheitsgrades<\/strong> des Unternehmens sowie weitere <strong>unternehmensbezogene Ziele der \u00d6ffentlichkeitsarbeit<\/strong>. In der Praxis findet sich Sponsoring beispielsweise in der Trikotwerbung, der Benennung von S\u00e4len nach dem Sponsoringpartner oder bspw. auch die Nennung des Sponsoringpartners bei Veranstaltungen (\u201epresented by\u2026\u201c).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Steuerliche Einordnung von Sponsoringeinnahmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die erhaltenen Geldleistungen k\u00f6nnen aufseiten der Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft sowohl in den<strong> ideellen<\/strong> <strong>Bereich<\/strong>, den <strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> als auch in die <strong>Verm\u00f6gensverwaltung <\/strong>verbucht werden. Eine Zuordnung in den Zweckbetrieb ist nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht m\u00f6glich. Dabei ist dies insbesondere im Hinblick auf zweckgebunden zur Verf\u00fcgung gestellte Sachmittel durchaus vorstellbar, bspw. Papierbl\u00f6cke f\u00fcr die Sch\u00fcler einer bestimmten Schule.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine Einordnung ist nach der Art der Beteiligung der gemeinn\u00fctzigen Organisation an dem Sponsoring zu unterscheiden:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Passives Sponsoring<\/strong> liegt vor, wenn Duldungsleistungen seitens der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft erbracht werden, wie die Gestattung der Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken\/zur Imagepflege oder die Erw\u00e4hnung des Sponsors auf Veranstaltungshinweisen, Plakaten, Ausstellungskatalogen, usw. Dabei darf dessen Name, Emblem oder Logo lediglich <strong>ohne besondere Hervorhebung<\/strong> genutzt werden und daher nicht \u201edominant\u201c wirken, wenn die Einnahmen dem <strong>ideellen Bereich<\/strong> zugerechnet werden sollen. Diese Einsch\u00e4tzung ist im Einzelfall eingehend zu pr\u00fcfen.<\/li><li><strong>Aktives Sponsoring<\/strong> umfasst das aktive Mitwirken an Werbema\u00dfnahmen, wie das Schalten von Werbeanzeigen in eigenen Publikationen oder das Einr\u00e4umen der M\u00f6glichkeit, dass der Sponsor auf Veranstaltungen sponsorenbezogene Themen bewerben und dazu informieren darf. In diesem Fall soll ein <strong>wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> vorliegen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die <strong>Grenzen zwischen aktivem und passivem Sponsoring<\/strong> sind jedoch <strong>flie\u00dfend<\/strong>, da dieser Einordnung <strong>Billigkeitserw\u00e4gungen <\/strong>zugrunde liegen, um eine Danksagung zu erm\u00f6glichen. Es ist daher stets zu empfehlen, einen Experten zu Rate zu ziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Findet eine Einordnung in den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb statt, so kann die <strong>Beg\u00fcnstigungsregelung<\/strong> des \u00a7 64 Abs. 6 Nr.1 AO in Anspruch genommen werden. Danach wird f\u00fcr die Besteuerung ein Gewinn von 15% der Einnahmen zugrunde gelegt, wenn das Sponsoring im Zusammenhang mit einem Zweckbetrieb oder sonstiger steuerbeg\u00fcnstigter T\u00e4tigkeit erfolgt, da es sich bei den <strong>Bildungsveranstaltungen<\/strong> um einen Zweckbetrieb handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sponsoring als Verm\u00f6gensverwaltung<\/h2>\n\n\n\n<p>Als <strong>Verm\u00f6gensverwaltung<\/strong> sind Leistungen zu qualifizieren, die in der <strong>\u00dcberlassung von Rechten bzw. der Gestattung der Nutzung von Rechten<\/strong> bestehen. Die \u201eFruchtziehung\u201c muss mittel- bis langfristig angelegt sein. Ein Beispiel findet sich in der Namensbenennung von H\u00f6r- oder Veranstaltungss\u00e4len in Universit\u00e4ten oder Theatern. In diesem Fall kommt gleichsam der <strong>erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz in H\u00f6he von 7%<\/strong> zur Anwendung. Sind die Leistungen als Verm\u00f6gensverwaltung zu qualifizieren, besteht zudem der Vorteil, dass h\u00f6here <strong>freie R\u00fccklagen<\/strong> gebildet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuerliche Einordnung oft schwierig<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben der allgemeinen sph\u00e4rischen Einordnung von <strong>Sponsoringleistungen <\/strong>aus Perspektive der K\u00f6rperschaftsteuer sind insbesondere die F\u00e4lle problematisch, in denen sich Sponsoringleistungen <strong>nicht eindeutig dem Umsatzsteuersatz<\/strong> von 19% bzw. 7% <strong>zuordnen<\/strong> lassen. Hierbei stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/19-oder-7-prozent.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>19% oder 7%? Regelsteuersatz vs. erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz<\/strong><\/a><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/trikotsponsoring-vorsteuerabzug-moeglich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Trikotsponsoring: Wann ist ein Vorsteuerabzug m\u00f6glich?\">Trikotsponsoring: Wann ist ein Vorsteuerabzug m\u00f6glich?<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bildungsangebote seitens gemeinn\u00fctziger Organisationen erfreuen sich, nicht nur aufgrund des oftmals geringen Preises im Vergleich zu gewerblichen Anbietern, gro\u00dfer Beliebtheit. 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