{"id":16720,"date":"2022-06-28T14:23:47","date_gmt":"2022-06-28T12:23:47","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=16720"},"modified":"2022-06-28T14:23:48","modified_gmt":"2022-06-28T12:23:48","slug":"umsatzsteuer-oeffentliche-hand-foerderverein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuer-oeffentliche-hand-foerderverein\/","title":{"rendered":"Besteuerung der \u00f6ffentlichen Hand: F\u00f6rderverein als L\u00f6sung"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\"><figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-oeffentliche-hand-foerderverein.webp\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-oeffentliche-hand-foerderverein.webp\" alt=\"Besteuerung der \u00f6ffentlichen Hand: F\u00f6rderverein als L\u00f6sung\" class=\"wp-image-16722\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-oeffentliche-hand-foerderverein.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-oeffentliche-hand-foerderverein-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p>Viele Schulen verkaufen durch Eltern und Sch\u00fcler gebackene Kuchen auf Sommerfesten und Weihnachtsm\u00e4rkten, um etwa Geld f\u00fcr Abib\u00e4lle oder Klassenfahrten zu sammeln. Ab dem 01.01.2023 kann der Kuchenverkauf durch Schulen jedoch <strong>der Umsatzsteuer unterliegen<\/strong>. Grund hierf\u00fcr ist die Einf\u00fchrung des \u00a7 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der die Besteuerung der \u00f6ffentlichen Hand im Hinblick auf die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Umsatzsteuer<\/a><\/strong> regelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00d6ffentliche Hand bisher selten umsatzsteuerpflichtig<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach dem UStG unterliegen der Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland <strong>gegen Entgelt<\/strong> im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. F\u00fcr die Steuerbarkeit einer Leistung kommt es somit ma\u00dfgeblich darauf an, ob die Leistung von einem <strong>Unternehmer<\/strong> erbracht wurde. Unternehmer ist dabei jemand, der nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen t\u00e4tig wird. Nach der alten Rechtslage war die \u00f6ffentliche Hand bzw. die juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts (jPd\u00f6R) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch t\u00e4tig, sodass die Leistungen der \u00f6ffentlichen Hand <strong>nur in seltenen F\u00e4llen umsatzsteuerbar<\/strong> und -pflichtig waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese \u2013 f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand g\u00fcnstige \u2013 Rechtslage wurde jedoch im Jahr 2015 mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 2b UStG durch das <strong>Steuer\u00e4nderungsgesetz 2015<\/strong> abgeschafft. Grund f\u00fcr die Reform war die Anpassung des UStG an die Vorgaben der sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die das Umsatzsteuerrecht in der Europ\u00e4ischen Union harmonisieren soll. Urspr\u00fcnglich war vorgesehen, dass der neue \u00a7 2b UStG bereits ab dem 01.01.2017 Anwendung findet. Der Gesetzgeber gew\u00e4hrte der \u00f6ffentlichen Hand jedoch eine <strong>\u00dcbergangsfrist<\/strong> von vier Jahren (01.01.2021). Aufgrund der Coronapandemie wurde diese Frist um weitere zwei Jahre verl\u00e4ngert. <strong>Ab dem 01.01.2023<\/strong> ist der neue \u00a7 2b UStG jedoch zwingend von der \u00f6ffentlichen Hand anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 2b UstG auch auf \u00f6ffentliche Hand anwendbar<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 2b UStG sind die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen auch auf Leistungen von jPd\u00f6R anwendbar. Erbringt die \u00f6ffentliche Hand also eine privatrechtliche unternehmerische Leistung, ist diese zun\u00e4chst steuerbar und \u2013 sofern keine Umsatzsteuerbefreiung des \u00a7 4 UStG eingreift \u2013 auch <strong>umsatzsteuerpflichtig<\/strong>. K\u00fcnftig kommt es somit umsatzsteuerrechtlich nicht mehr darauf an, ob die jPd\u00f6R ihre Leistung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) erbringt oder nicht. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob eine <strong>unternehmerische Leistung<\/strong> im Sinne des UStG vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Richtet sich der Verkauf lediglich an die Gro\u00dfeltern, Eltern und Kinder, so liege keine Beteiligung am Markt und somit auch keine unternehmerische T\u00e4tigkeit vor. Das Gegenteil sei jedoch der Fall, sofern sich der Verkauf an die \u00d6ffentlichkeit richte, z.B. wenn in der \u00f6rtlichen Zeitung f\u00fcr den Kuchenverkauf geworben werde, der Kuchenverkauf auf dem \u00f6rtlichen Weihnachtsmarkt stattfinde oder das Sommerfest der Schule der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">F\u00f6rdervereine als L\u00f6sung<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird der Kuchenverkauf durch einen Elternbeirat oder im Rahmen eines Schulprojekts durchgef\u00fchrt, stellt der Erlass klar, dass im Falle einer Umsatzsteuerpflicht die Ums\u00e4tze dem jeweiligen Tr\u00e4ger (z.B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde) zugerechnet werden. Denn Elternbeir\u00e4te sowie Schulprojekte k\u00f6nnen mangels Rechtsf\u00e4higkeit <strong>keine eigenst\u00e4ndigen Unternehmer<\/strong> im Sinne des UStG darstellen. Lediglich F\u00f6rdervereine und Sch\u00fclerfirmen (bei denen es sich meist um eine GbR handle) k\u00f6nnen eigenst\u00e4ndige Unternehmer im Sinne des UStG darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Unterschied: Bei F\u00f6rdervereinen und Sch\u00fclerfirmen ist es realistisch, dass diese die sog. <strong>Kleinunternehmerregelung<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 19 UStG nutzen k\u00f6nnen. Nach der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer erhoben, sofern der Umsatz zuz\u00fcglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht \u00fcberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht \u00fcbersteigen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Elternbeir\u00e4ten sowie Schulprojekten ist es dagegen unwahrscheinlich, dass die Kleinunternehmerregelung greift, da deren Ums\u00e4tze dem jeweiligen Tr\u00e4ger, z.B. dem Landkreis, zugerechnet werden. Die Gesamtums\u00e4tze der jeweiligen Tr\u00e4ger werden jedoch in der Regel die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unterst\u00fctzung bei der Gr\u00fcndung eines F\u00f6rdervereins<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Schulen empfiehlt sich insbesondere die <strong>Gr\u00fcndung eines F\u00f6rdervereins<\/strong>, um die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nutzen zu k\u00f6nnen. Unsere erfahrenen Anw\u00e4lte und Steuerberater unterst\u00fctzen Sie gern \u2013 sowohl bei der Gr\u00fcndung Ihres F\u00f6rdervereins als auch bei allen steuerlichen Fragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Umsatzsteuer bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/uebernahme-geschaftsfuehrung-schulforedervereine-umsatzsteuer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung von Schulf\u00f6rdervereinen: Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Schulen verkaufen durch Eltern und Sch\u00fcler gebackene Kuchen auf Sommerfesten und Weihnachtsm\u00e4rkten, um etwa Geld f\u00fcr Abib\u00e4lle oder Klassenfahrten zu sammeln. 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