{"id":16666,"date":"2022-06-28T14:25:02","date_gmt":"2022-06-28T12:25:02","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=16666"},"modified":"2025-04-08T16:03:20","modified_gmt":"2025-04-08T14:03:20","slug":"sportvereine-kein-wahlrecht-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/sportvereine-kein-wahlrecht-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Sportvereine ohne Wahlrecht bei der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-golfverein.webp\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"266\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-golfverein.webp\" alt=\"Umsatzsteuer im Golfverein\" class=\"wp-image-16705\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-golfverein.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/umsatzsteuer-golfverein-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass sich Sportvereine k\u00fcnftig nicht mehr unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 m) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen k\u00f6nnen. F\u00fcr sie gilt somit allein \u00a7 4 Nr. 22 b) des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der lediglich die Teilnahmegeb\u00fchren f\u00fcr sportliche Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit. <strong>Einnahmen <\/strong>aus Leistungen gegen gesondertes Entgelt, wie z.B. aus der Vermietung von Sportger\u00e4ten, sind dagegen k\u00fcnftig <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/unternehmen\/umsatzsteuerrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">umsatzsteuerpflichtig<\/a><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Golfverein streitet sich mit Finanzamt<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wie wir <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wahlfreiheit-umsatzsteuer-sportvereine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" title=\"Ende der Wahlfreiheit: Umsatzsteuer bei Sportvereinen\">bereits berichteten<\/a><\/strong>, war die Ursache f\u00fcr die Entscheidungen des EuGH und BFH ein Streit zwischen einem Golfverein und dem Finanzamt. W\u00e4hrend der Verein seine <strong>Einnahmen<\/strong>, bestehend aus Startgeb\u00fchren f\u00fcr Golfturniere, Mietgeb\u00fchren f\u00fcr Golfb\u00e4lle und Caddys sowie Benutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr den Golfplatz (sog. Greenfee) als <strong>umsatzsteuerfrei <\/strong>behandelte, war das Finanzamt der Ansicht, dass diese Einnahmen <strong>umsatzsteuerpflichtig <\/strong>seien. Die Beh\u00f6rde erlie\u00df daher einen Umsatzsteuerbescheid mit einer hohen Umsatzsteuernachzahlung. Gegen das Vorgehen des Finanzamts wehrte sich der Verein mit dem Argument, dass ihm nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ein Wahlrecht zustehe, wonach er frei entscheiden k\u00f6nne, ob er diese Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig oder als umsatzsteuerfrei behandle.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unterschiede zwischen UStG und MwStSystRL<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Grund f\u00fcr das Wahlrecht: Die sog. <strong>Mehrwertsteuersystemrichtlinie <\/strong>(MwStSystRL), auf der das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) basiert, ist in Bezug auf Umsatzsteuerbefreiungen f\u00fcr sportliche Dienstleistungen inhaltlich weiter gefasst als die entsprechende deutsche Regelung in \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG. Denn Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL befreit bestimmte, in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehende Dienstleistungen von sog. <strong>Einrichtungen ohne Gewinnstreben<\/strong>, sodass nach der Richtlinie die Start-, Nutzungs- und Mietgeb\u00fchren vollst\u00e4ndig von der Umsatzsteuer <strong>befreit <\/strong>w\u00e4ren. Dagegen befreit \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG lediglich die Teilnahmegeb\u00fchren f\u00fcr sportliche Veranstaltungen von u.a. gemeinn\u00fctzigen Organisationen von der Umsatzsteuer. Damit w\u00e4ren nur die Startgeb\u00fchren f\u00fcr Turniere vom Anwendungsbereich des \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG erfasst, die Nutzungs- und Mietgeb\u00fchren (Greenfee) jedoch nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bisher: Umsatzsteuerliches Wahlrecht f\u00fcr Sportvereine<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des BFH konnten sich betroffene Sportvereine bisher in solchen F\u00e4llen unmittelbar <strong>auf Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL berufen<\/strong> und dadurch erreichen, dass ihre <strong>Ums\u00e4tze als umsatzsteuerfrei behandelt<\/strong> wurden. Die Sportvereine konnten jedoch auch auf die Aus\u00fcbung ihres faktischen Wahlrechts verzichten, mit der Folge, dass das Finanzamt die Ums\u00e4tze auf Grundlage der deutschen Regelung als umsatzsteuerpflichtig behandelte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorteil: Aufgrund der Umsatzsteuerpflicht erhielten die Vereine das Recht zum Vorsteuerabzug. Ob letztendlich die Umsatzsteuerfreiheit oder die Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr einen Sportverein steuerlich vorteilhafter war, hing von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">EuGH: Keine unmittelbare Wirkung der Richtlinie<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Streit zwischen dem Verein und dem Finanzamt landete schlie\u00dflich vor dem <strong>BFH<\/strong>. Der BFH wiederum legte dem <strong>Europ\u00e4ischen Gerichtshof<\/strong> (EuGH) die Frage vor, ob sich der Sportverein unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL berufen d\u00fcrfe oder ob allein \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG ma\u00dfgeblich sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH entschied, dass sich Sportvereine <strong>nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 m) MWStSystRL berufen<\/strong> k\u00f6nnen. Denn durch das Wort \u201ebestimmte\u201c stehe den Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum zu, sodass sie den Anwendungsbereich der Norm auf eine Auswahl von sportlichen Dienstleistungen beschr\u00e4nken d\u00fcrfen. Die Mitgliedsstaaten seien somit nicht dazu verpflichtet, alle Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit Sport st\u00fcnden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie k\u00f6nnten <strong>frei entscheiden, welche Dienstleistungen sie von der Umsatzsteuer befreien<\/strong> m\u00f6chten und welche nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis ist daher <strong>allein das nationale Recht ma\u00dfgeblich<\/strong>, sodass bei Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit Sport stehen, ausschlie\u00dflich \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG Anwendung findet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann liegt eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der EuGH konkretisierte in seiner Entscheidung zudem den Begriff der <strong>Einrichtung ohne Gewinnstreben<\/strong>. Demnach liegt eine Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne von Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 m) MwStSystRL nur vor, wenn sie im Fall ihrer <strong>Aufl\u00f6sung <\/strong>die von ihr erzielten <strong>Gewinne<\/strong>, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigen,<strong> nicht an ihre Mitglieder verteilen d\u00fcrfe<\/strong>. Denn eine Einrichtung ohne Gewinnstreben d\u00fcrfe weder w\u00e4hrend ihres gesamten Bestehens noch bei ihrer Aufl\u00f6sung f\u00fcr ihre Mitglieder Gewinne erwirtschaften.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BFH \u00e4ndert Rechtsprechung: Kein Wahlrecht mehr<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH nahm die Entscheidung des EuGHs zum Anlass seine <strong>bisherige Rechtsprechung zu \u00e4ndern<\/strong> und nicht mehr am umsatzsteuerlichen Wahlrecht f\u00fcr Sportvereine festzuhalten. Er entschied daher, dass das Finanzamt die Einnahmen des Golfvereins bestehend aus Mietgeb\u00fchren f\u00fcr Golfb\u00e4lle und Caddys sowie Benutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr den Golfplatz (sog. Greenfee) <strong>zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen<\/strong> habe.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Zwar k\u00f6nnten die Startgeb\u00fchren f\u00fcr Golfturniere als Teilnahmegeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Allerdings handle es sich beim Golfverein um keine Einrichtung ohne Gewinnstreben, so der BFH. Denn die <strong>Satzung des Vereins enthielt keine entsprechende Satzungsregelung<\/strong>, wonach das Verm\u00f6gen des Golfvereins im Falle der Aufl\u00f6sung nicht an die Vereinsmitglieder verteilt werden d\u00fcrfe. Somit erf\u00fclle der Verein jedoch nicht die Vorgaben des EuGH, sodass die Startgeb\u00fchren f\u00fcr die Golfturniere nicht von der Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG befreit seien.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zahlreiche Sportvereine betroffen<\/h2>\n\n\n\n<p>K\u00fcnftig werden Sportvereine <strong>kein Wahlrecht mehr zwischen einer Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzugsrecht<\/strong> nach EU-Recht <strong>und einer Umsatzsteuerpflicht mit Vorsteuerabzugsrecht<\/strong> nach nationalem Recht haben. Von dieser Entscheidung sind alle Sportvereine betroffen, die neben ihren Mitgliedsbeitr\u00e4gen noch \u00fcber andere Einnahmen, insbesondere aus der Nutzungs\u00fcberlassung von Sportanlagen- und Ger\u00e4ten, verf\u00fcgen und diese bisher als umsatzsteuerfrei behandelt haben. Dies wird nun nicht mehr m\u00f6glich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Um weiterhin die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, sollten insbesondere nicht gemeinn\u00fctzige Sportvereine <strong>\u00fcberpr\u00fcfen, ob ihre Satzung eine Regelung zur Verm\u00f6gensbindung im Fall einer Aufl\u00f6sung enth\u00e4lt<\/strong>. Ist dies nicht der Fall, sollten die betroffenen Vereine ihre Satzung \u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beratung f\u00fcr Vereine zur Umsatzsteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die Folgen des Wegfalls der Wahlfreiheit behandeln wird. Sportvereine k\u00f6nnen jederzeit von WINHELLER pr\u00fcfen lassen, inwieweit eine r\u00fcckwirkende <strong>Korrektur der Umsatzsteuererkl\u00e4rungen bzw. der Umsatzsteuervoranmeldungen m\u00f6glich ist<\/strong> und welche weiteren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen, um \u00dcberraschungen bei der n\u00e4chsten Betriebspr\u00fcfung zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenfalls sollte gepr\u00fcft werden, ob den Vereinen f\u00fcr alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Veranlagungen <strong>Vertrauensschutz <\/strong>nach \u00a7 176 der Abgabenordnung (AO) zu gew\u00e4hren ist. F\u00fcr die Zukunft wird die entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung von Sportanlagen- und Ger\u00e4ten jedenfalls der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" title=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\">Wir beraten Sie gerne<\/a><\/strong> bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.de\/search?q=BFH+Urteil+v.+21.04.2022+V+R+48%2F20+%28V+R+20%2F17%29\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">BFH, Urteil v. 21.04.2022&nbsp;\u2013 V R 48\/20 (V R 20\/17)<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/steuerfreie-zuschlaege-profisportler\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" title=\"Steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Profisportler: Anreise im Mannschaftsbus als Arbeitszeit!\">Steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Profisportler: Anreise im Mannschaftsbus als Arbeitszeit!<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass sich Sportvereine k\u00fcnftig nicht mehr unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 m) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen k\u00f6nnen. 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