{"id":1661,"date":"2011-07-27T18:15:18","date_gmt":"2011-07-27T17:15:18","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1661"},"modified":"2016-10-27T17:19:27","modified_gmt":"2016-10-27T15:19:27","slug":"verbleibender-verlust-aus-ubungsleitertatigkeit-steuerlich-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verbleibender-verlust-aus-ubungsleitertatigkeit-steuerlich-abziehbar\/","title":{"rendered":"Verbleibender Verlust aus \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeit steuerlich abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fchrt die grunds\u00e4tzlich steuerfreie T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter dazu, dass dem Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich mehr Ausgaben als Einnahmen entstehen, kann er den verbleibenden Verlust von seinen sonstigen Einnahmen abziehen. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie das FG Rheinland-Pfalz k\u00fcrzlich entschied.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einnahmen aus der T\u00e4tigkeit als nebenberuflicher \u00dcbungsleiter, Erzieher oder Pfleger sind gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Betrag von 2.100 EUR\/Jahr steuerfrei. Parallel dazu ist ein Abzug von Ausgaben\/Werbungskosten hinsichtlich der steuerfreien Einnahmen ausgeschlossen. Die den Freibetrag \u00fcbersteigenden Einnahmen sind steuerpflichtig, k\u00f6nnen aber durch Abzug der mit der T\u00e4tigkeit verbundenen Ausgaben vermindert werden. Der Ausgabenabzug setzt in diesem Fall allerdings voraus, dass auch \u00fcber den Freibetrag von 2.100 EUR hinausgehende Aufwendungen angefallen sind.<\/p>\n<p>Was gilt jedoch im umgekehrten Fall, in dem die Einnahmen noch nicht einmal den Freibetrag erreichen, die damit zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben aber weit \u00fcber den Einnahmen oder sogar \u00fcber dem Freibetrag liegen, so dass faktisch hinsichtlich der \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeit ein Totalverlust entstanden ist? Die Finanzverwaltung wendet in diesen F\u00e4llen trotzdem das Abzugsverbot an. Da die Einnahmen nicht den Freibetrag \u00fcberstiegen, k\u00e4me ein Abzug von Aufwendungen generell nicht in Betracht, so die Argumentation. Die Einnahmen werden steuerfrei gestellt, die dar\u00fcber hinausgehenden Ausgaben werden nicht ber\u00fccksichtigt und der Steuerpflichtige bleibt auf seinen Verlusten sitzen.<\/p>\n<p>Dies kann nicht dem Regelungszweck einer steuerlichen F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements entsprechen, wie das FG Rheinland-Pfalz feststellte. Zweck des Abzugsverbotes bei Einnahmen unter dem Freibetrag sei die Verhinderung einer doppelten Privilegierung. In dem hier relevanten Fall w\u00fcrde eine Anwendung des Abzugsverbots jedoch umgekehrt zu einer erheblichen Schlechterstellung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements im Vergleich zu Einnahmen aus einer normalen Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fchren, was nicht gewollt sein kann. Die Ausgaben waren daher vollst\u00e4ndig zum Abzug zuzulassen, der verbliebene Verlust konnte mit anderen Einnahmen verrechnet werden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Auch hier muss der BFH noch das letzte Wort sprechen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/fg_rheinland-pfalz__neustadt___urteil_v._25.05.2011__az._2_k_1996_10.pdf\">FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.05.2011, Az. 2 K 1996\/10.<\/a><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fchrt die grunds\u00e4tzlich steuerfreie T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter dazu, dass dem Steuerpflichtigen tats\u00e4chlich mehr Ausgaben als Einnahmen entstehen, kann er den verbleibenden Verlust von seinen sonstigen Einnahmen abziehen. 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