{"id":16556,"date":"2022-06-02T16:15:59","date_gmt":"2022-06-02T14:15:59","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=16556"},"modified":"2022-06-02T16:17:02","modified_gmt":"2022-06-02T14:17:02","slug":"neues-bmf-schreiben-klarheit-kryptobesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/neues-bmf-schreiben-klarheit-kryptobesteuerung\/","title":{"rendered":"Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit bei der Kryptobesteuerung"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\"><figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/bmf-schreiben-2022.webp\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"243\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/bmf-schreiben-2022.webp\" alt=\"BMF-Schreiben endlich ver\u00f6ffentlicht\" class=\"wp-image-16565\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/bmf-schreiben-2022.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/bmf-schreiben-2022-300x182.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p>Das <strong>Bundesfinanzministerium <\/strong>(BMF) hat das lang erwartete finale BMF-Schreiben zum Thema Kryptobesteuerung ver\u00f6ffentlicht. \u00dcber den <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/entwurf-bmf-schreiben-besteuerung-kryptowaehrungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" title=\"Entwurf BMF-Schreiben: Endlich mehr Klarheit bei der Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen\">ersten Entwurf<\/a><\/strong> hatten wir hier in unserem Blog berichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>lange Zeit<\/strong> war die Beurteilung verschiedener steuerlicher Abl\u00e4ufe in Bezug auf Kryptowerte <strong>unklar<\/strong>, z.B. ob das Staking eine Haltefrist von einem oder zehn Jahren ausl\u00f6st oder ob das Mining per se als gewerblich angesehen wird oder nicht. Das BMF-Schreiben schafft nun <strong>Klarheit<\/strong>. Dabei wurde auch festgestellt, ob kryptografische W\u00e4hrungen nun wirklich Wirtschaftsg\u00fcter sind oder als komplement\u00e4re W\u00e4hrung anerkannt werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Das ist neu im BMF-Schreiben<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Wirtschaftsgut<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF betitelt kryptografische W\u00e4hrungen als Wirtschaftsg\u00fcter und sagt, dass es sich bei virtuellen W\u00e4hrungen konkret um <strong>nicht abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter materieller Art<\/strong> handelt, die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen dem Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 266 Abs. 2 A. III. Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. \u00a7 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB zuzuordnen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging)<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bisher war es so, dass man lediglich zwischen den Begriffen <strong>Mining <\/strong>(Proof of Work) und <strong>Staking <\/strong>(Proof of Stake) unterschieden hat. Das BMF hat nun einen bisher noch relativ unbekannten Begriff, das sogenannte \u201e<strong>Forging<\/strong>\u201c, im Schreiben als neuen Namen f\u00fcr den urspr\u00fcnglich als Staking bekannten Ablauf benutzt und diesen in zwei Gruppen unterteilt (dazu unten mehr). Das Mining und Forging werden laut BMF als aktiver <strong>Anschaffungsvorgang <\/strong>gesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Anschaffung ist der Erwerb eines bestehenden oder bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von Dritten. Herstellen hingegen ist Schaffen eines noch nicht existierenden Wirtschaftsguts (<em>BFH vom 02.05.2000, IX R 73\/98, BStBl. II, &nbsp;614 und vom 02.09.1988, III R 53\/84, BStBl. II, 1009<\/em>). Die f\u00fcr den Miner ausgesch\u00fctteten <strong>Rewards<\/strong> werden im Zuge des Minings zwar<strong> erstmalig in den Verkehr gebracht<\/strong>, jedoch sind diese <strong>bereits im programmierten Code erfasst<\/strong>. Im Gegensatz zu einem <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/ico-initial-coin-offering.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" title=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/ico-initial-coin-offering.html\">ICO<\/a><\/strong> (Initial Coin Offering), haben die Miner <strong>keinen Einfluss auf die Eigenschaften<\/strong> der neu erschaffenen Einheiten der virtuellen W\u00e4hrung. Wegen dieses fehlenden Einflusses will die Finanzverwaltung von einem <strong>Anschaffungsvorgang statt einem Herstellungsprozess<\/strong> ausgehen. Kurz gesagt ist es der Tausch einer frei gewordenen\/erstellten Einheit, die im Tausch gegen eine Dienstleistung, hier der Rechenleistung, erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beurteilung als Anschaffung statt als Herstellung ist schon f\u00fcr sich kritisch zu bewerten. Gewichtiger ist jedoch, dass das BMF-Schreiben pl\u00f6tzlich die <strong>Regelungen f\u00fcr den Tausch auf den Kopf stellt<\/strong>. Der Tausch ist im Einkommensteuergesetz zwingend folgenderma\u00dfen geregelt: Der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts muss f\u00fcr die Bewertung herangezogen werden. Das BMF will nun aber die <strong>hereinkommenden gesch\u00fcrften Tokens zur Bewertung der Miningleistung<\/strong> heranziehen. Das kann nicht stimmen, denn der gemeine Wert der hingegebenen Leistung ist die vom Miner zur Verf\u00fcgung gestellte Rechenleistung. Und diese ist in der Regel deutlich niedriger zu bewerten als der Wert der erhaltenen Rewards. Der Wert von Miningleistungen kann durchaus am Markt beobachtet werden, denn es ist m\u00f6glich, sich an Miningpools zu beteiligen, wof\u00fcr klare Preise aufgerufen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Private oder gewerbliche T\u00e4tigkeit?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt zwei pauschale Regelungen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 EStG eine T\u00e4tigkeit zu einer gewerblichen machen oder nicht, und zwar folgende:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Ist die T\u00e4tigkeit nachhaltig, wenn diese auf Wiederholung angelegt ist, liegt also hier eine Wiederholungsabsicht vor?<\/li><li>Ist die T\u00e4tigkeit geeignet, um auf Dauer Gewinne zu erzielen?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das sagt das BMF zur Gewerblichkeit:<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Mining (Proof of Work)<\/strong><em><br><\/em>Der Blockerstellende nimmt durch das <strong>Zurverf\u00fcgungstellen <\/strong>der Rechenleistung f\u00fcr die Verifikation der Transaktionsdaten und die Aufnahme der Blocks in der Blockchain <strong>am wirtschaftlichen Verkehr teil<\/strong>. Anschlie\u00dfend werden die Blockerstellenden bei erfolgreicher Erstellung eines Blocks entgeltlich in Form von Rewards in der virtuellen W\u00e4hrung entlohnt.<br>Hier spricht das BMF im Thema Mining aufgrund der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Staking (Forging)<br><\/strong>Man unterscheidet beim Staking zwei verschiedene Arten von Vorg\u00e4ngen:<br><br>Die erste Art nennt sich<strong> <em>Proof-of-Stake-Mining<\/em><\/strong> und unterf\u00e4llt der <strong>Gewerblichkeit<\/strong>. Hier nimmt der Staker aktiv an der Blockerstellung teil.<br><br>Die zweite Art des Stakings hingegen ist das <em><strong>Cold Staking<\/strong><\/em>, welches darin besteht, dass der Staker einen tempor\u00e4ren Verzicht auf die Nutzung seiner in das Staking gegebenen Einheiten der virtuellen W\u00e4hrung bewilligt. Hierbei ist keine aktive Teilnahme an der Erstellung (dem Forging) der Blocks gegeben. Laut BMF handelt es sich beim Cold Staking in der Regel um Fruchtziehung, die der <strong>privaten Verm\u00f6gensverwaltung<\/strong> unterf\u00e4llt und nach \u00a7&nbsp;22 Nr. 3 EStG besteuert wird. Als Gegenleistung erh\u00e4lt der Staker zus\u00e4tzliche Einheiten der virtuellen W\u00e4hrung, die mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen sind. Die <strong>Haltefrist betr\u00e4gt nur ein Jahr<\/strong>. Werden die Gewinne jedoch vor Ende der Haltefrist eines Jahres ver\u00e4u\u00dfert, dann wird der Gewinn nach \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Masternodes<\/strong><br>F\u00fcr die Erzielung von Ertr\u00e4gen durch Master- oder sonstige Nodes gelten dieselben Regeln, die auch beim Mining bez\u00fcglich der Blockerstellung durch das BMF geregelt wurden. Daher sind Masternodes mit dem Mining und <strong>dem gewerblichen Staking (Proof-of-Stake-Mining) gleichzusetzen.<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Ausnahmen f\u00fcr private T\u00e4tigkeiten<\/strong><br>In einzelnen F\u00e4llen h\u00e4lt es auch die Finanzverwaltung f\u00fcr m\u00f6glich, dass das Mining, Forging und das Betreiben von Masternodes als <strong>private T\u00e4tigkeit eingestuft<\/strong> werden k\u00f6nnen. Bei der Abgrenzung kommt es auf die Parameter zur <strong>Beurteilung der Gewerblichkeit<\/strong> an, also Selbstst\u00e4ndigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Gerade was die Selbstst\u00e4ndigkeit betrifft, wird man hier auf das Entfalten von Unternehmerinitiative und das \u00dcbernehmen von Unternehmerrisiko, welches \u00fcber das Risiko einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht, achten m\u00fcssen. Bei dieser Beurteilung helfen wir Ihnen gerne weiter.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Haltefristen von bis zu zehn Jahren?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Sorge um eine zehnj\u00e4hrige Haltefrist hat vielen schon einen Strich durch die Rechnung gemacht. Aber wir k\u00f6nnen Sie nun endlich mit Gewissheit tr\u00f6sten, denn bei virtuellen W\u00e4hrungen wird die Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist auf zehn Jahre gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nicht angewendet. Es bleibt damit bei <strong>einem Jahr Haltefrist<\/strong> f\u00fcr Privatinvestoren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die wichtigsten \u00c4nderungen noch einmal im \u00dcberblick:<\/h3>\n\n\n\n<p><strong>Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong>: Virtuelle W\u00e4hrungen werden in Deutschland weiterhin nicht als komplement\u00e4re W\u00e4hrung anerkannt und stellen somit ein Wirtschaftsgut dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mining<\/strong>: Das Mining wird als gewerbliche T\u00e4tigkeit angesehen und beginnt bereits mit der zur Verf\u00fcgung gestellten Rechenleistung und nicht erst mit dem Erhalt von Rewards. Laut BMF stellt es die T\u00e4tigkeit eines Dienstleisters dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Staking<\/strong>: Hier werden zwei verschiedene Arten unterschieden. Das Proof-of-Stake-Mining ist eine gewerbliche T\u00e4tigkeit, wohingegen das Cold Staking als sonstige Einkunft klassifiziert und der Verm\u00f6gensverwaltung untergeordnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Masternodes<\/strong>: Das Betreiben von Masternodes unterf\u00e4llt denselben Regelungen wie das Proof of Work (Mining) und Proof-of-Stake-Mining (Staking) und ist deshalb als gewerbliche T\u00e4tigkeit zu betrachten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">WINHELLER ber\u00e4t Kryptoinvestoren seit 2013<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Fragen k\u00f6nnen Sie gerne jederzeit auf uns zukommen. Unsere erfahrenen Steuerberater und Anw\u00e4lte beraten Kryptoinvestoren rund um das Kryptosteuerrecht und stehen Ihnen bei all Ihren Anliegen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">gerne zur Seite<\/a><\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/keine-haltefristverlangerung-staking-lending\/\" rel=\"sponsored\" title=\"Keine Haltefristverl\u00e4ngerung bei Staking und Lending\">Keine Haltefristverl\u00e4ngerung bei Staking und Lending<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das lang erwartete finale BMF-Schreiben zum Thema Kryptobesteuerung ver\u00f6ffentlicht. \u00dcber den ersten Entwurf hatten wir hier in unserem Blog berichtet. 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