{"id":1650,"date":"2011-07-27T17:48:38","date_gmt":"2011-07-27T16:48:38","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1650"},"modified":"2013-11-26T14:13:28","modified_gmt":"2013-11-26T12:13:28","slug":"der-rechtliche-schutz-der-reputation-einer-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/der-rechtliche-schutz-der-reputation-einer-stiftung\/","title":{"rendered":"Der rechtliche Schutz der Reputation einer Stiftung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Integrit\u00e4t, Reputation, Vertrauen \u2013 dies sind h\u00e4ufig die wichtigsten Aktivposten von spendensammelnden Organisationen und Stiftungen. Sie werden \u00fcber Jahre durch die erfolgreiche Stiftungs- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit aufgebaut und sind fragil und anf\u00e4llig f\u00fcr jede negative Darstellung durch Dritte. Ein aktuelles Urteil des VG K\u00f6ln gibt Anlass, einen Blick auf die rechtlichen Verteidigungsm\u00f6glichkeiten der Stiftung gegen reputationsgef\u00e4hrdende \u00c4u\u00dferungen Dritter zu werfen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Die Stiftung selbst ist juristische Person. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Ehre und Pers\u00f6nlichkeit sind jedoch in erster Linie auf nat\u00fcrliche Personen zugeschnitten, da der Pers\u00f6nlichkeitsschutz aus den Grundrechten folgt. Dennoch ist man sich im Ergebnis einig, dass auch die Au\u00dfenwirkung juristischer Personen eines gewissen Schutzes bedarf. Das VG K\u00f6ln berief sich hierzu auf das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht, das insoweit auch der Stiftung zustehe \u2013 in Bezug auf eine juristische Person eine durchaus weitreichende Aussage. Andere Gerichte st\u00fctzen sich teilweise lediglich auf die Handlungs-, Berufs- oder Eigentumsfreiheit. Jedenfalls ist der \u00e4u\u00dfere Geltungsanspruch der Stiftung nicht schutzlos.<\/p>\n<p style=\"text-align:left;\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Unterlassungs- und Widerrufsanspr\u00fcche<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Der Schutz wird durch Unterlassungs- und Widerrufsanspr\u00fcche, ggf. auch Schadensersatzanspr\u00fcche, umgesetzt. Von demjenigen, der rechtswidrig der Reputation der Stiftung geschadet hat, kann verlangt werden, k\u00fcnftig entsprechende Aussagen zu unterlassen und bereits get\u00e4tigte zu widerrufen. Entscheidend ist jedoch die Rechtswidrigkeit der Aussagen. Hierf\u00fcr ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen zu unterscheiden. Erstere beziehen sich auf Fakten, die sich beweisen lassen, letztere sind Bewertungen durch den \u00c4u\u00dfernden. Gegen falsche und reputationssch\u00e4digende Tatsachenbehauptungen gegen\u00fcber einer \u00d6ffentlichkeit hat die Stiftung stets einen entsprechenden Unterlassungs- und Widerrufsanspruch. Wird also f\u00e4lschlicherweise behauptet, bestimmte Stiftungsgelder seien falsch verwendet oder veruntreut worden, kann und muss dagegen umgehend vorgegangen werden.<\/p>\n<p>Bei Aussagen, der Stiftungsvorstand sei nicht vertrauensw\u00fcrdig oder handle gegen den eigentlichen Stifterwillen, handelt es sich hingegen um Werturteile. Als solche unterliegen sie zun\u00e4chst der Meinungsfreiheit. Doch auch hier gibt es Grenzen: Schm\u00e4hkritik, Herabsetzungen und Diffamierungen beispielsweise muss sich niemand bieten lassen, weder Stiftung noch Vorstand. Ohne eine solche Intensit\u00e4t schweben Meinungs\u00e4u\u00dferungen jedoch in einer Grauzone und werden von den Gerichten meist als zul\u00e4ssig erachtet. Enger sind hier die Grenzen nur dann, wenn es sich um \u00c4u\u00dferungen staatlicher Stellen handelt. Dies war beispielsweise in dem Verfahren vor dem VG K\u00f6ln der Fall. Staatliche Funktionstr\u00e4ger k\u00f6nnen \u2013 auch wenn uns die entgegenstehende Praxis durch Nachrichtensendungen t\u00e4glich vor Augen gef\u00fchrt wird \u2013 nicht ohne weiteres zu allem ihre Meinung \u00e4u\u00dfern. Hier gilt das Sachlichkeitsgebot, wie das VG K\u00f6ln feststellte. Danach muss jede \u00c4u\u00dferung von einer in staatlichem Auftrag t\u00e4tigen Person auch in einem konkreten Bezug zur Erf\u00fcllung ihrer hoheitlichen Aufgabe stehen, selbst Werturteile im Wesentlichen zutreffen oder zumindest nachvollziehbar und im \u00dcbrigen angemessen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align:left;\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Strafrecht<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Weniger stark ausgepr\u00e4gt ist der Schutz der Reputation der juristischen Person im Strafrecht. Eine Stiftung kann z.B. nicht als solche beleidigt werden. Es kommt regelm\u00e4\u00dfig nur eine Beleidigung der hinter ihr stehenden Personen in Betracht. Strafrechtlich relevant wird es also erst, wenn unter der Bezeichnung \u201edie Stiftung XY\u201c herabw\u00fcrdigende \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt werden, die im Ergebnis eigentlich an die Adresse des Stiftungsvorstandes oder sonstiger f\u00fcr die Stiftung handelnder Personen gerichtet sind.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;background:#d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><span style=\"font-size:9pt;\">Hinweis<\/span><\/span><span>: Ein gerichtlicher Schutz der Au\u00dfendarstellung h\u00e4ngt stark vom konkreten Einzelfall ab, da verschiedene Faktoren, wie bisheriges Verhalten des Stiftungsvorstandes, Kontext der \u00c4u\u00dferung, angesprochenes Publikum, etc., eine Rolle spielen. Erscheint die Reputation der Stiftung in ungerechtfertigter Weise besch\u00e4digt, sollte sofort gehandelt und Rat gesucht werden. Nur ein umgehend verwirklichter Widerrufsanspruch ist f\u00fcr die Organisation von Wert. Wird zu lange gewartet, um die Sache evtl. zun\u00e4chst selbst zu regeln, verfestigt sich der entstandene \u00f6ffentliche Eindruck und der Schaden ist auch durch eine sp\u00e4tere gerichtliche Durchsetzung faktisch nicht mehr wett zu machen. Wer zu lange wartet, riskiert dar\u00fcber hinaus auch handfeste rechtliche Nachteile: Will sich die Stiftung bspw. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr setzen, hat sie hierf\u00fcr nur wenige Wochen Zeit, wenn sie das Verfahren nicht bereits mangels Dringlichkeit verlieren will.<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;\"><span style=\"font-size:8pt;\" lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/vg_koeln__urteil_v._24.03.2011__az._26_k_2961_09.pdf\">VG K\u00f6ln, Urteil v. 24.03.2011, Az. 26 K 2961\/09.<\/a><\/p>\n<p><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Integrit\u00e4t, Reputation, Vertrauen \u2013 dies sind h\u00e4ufig die wichtigsten Aktivposten von spendensammelnden Organisationen und Stiftungen. Sie werden \u00fcber Jahre durch die erfolgreiche Stiftungs- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit aufgebaut und sind fragil und anf\u00e4llig f\u00fcr jede negative Darstellung durch Dritte. 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