{"id":1647,"date":"2011-07-27T17:37:38","date_gmt":"2011-07-27T16:37:38","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1647"},"modified":"2013-11-26T14:13:28","modified_gmt":"2013-11-26T12:13:28","slug":"vorschlag-fur-eine-europaische-stiftung-bis-ende-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vorschlag-fur-eine-europaische-stiftung-bis-ende-2011\/","title":{"rendered":"Vorschlag f\u00fcr eine europ\u00e4ische Stiftung bis Ende 2011"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die europ\u00e4ische Kommission will bis Ende dieses Jahres einen Vorschlag f\u00fcr eine eigene europ\u00e4ische Stiftungsrechtsform vorlegen. Damit sollen bisherige Probleme bei der grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeit ausger\u00e4umt und Stiftern wie Stiftungen ein europaweiter Aktionsradius er\u00f6ffnet werden. Auf den ersten Blick ein Vorschlag in guter Absicht, der bei genauer Betrachtung jedoch einiges an \u00dcberzeugungskraft verliert.<\/strong> <\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Geplant ist eine europ\u00e4ische Verordnung, die in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und nicht erst umgesetzt werden muss. Die Verordnung soll alle stiftungsrechtlich relevanten Gebiete von der Gr\u00fcndung \u00fcber Rechenschaftspflichten bis hin zur Stiftungsaufsicht abdecken und eine eigene Satzung vorgeben. Das nationale Stiftungsrecht w\u00e4re auf die europ\u00e4ische Stiftung damit nicht mehr anwendbar. Die europ\u00e4ische Stiftung soll auf die Verfolgung gemeinn\u00fctziger Zwecke beschr\u00e4nkt sein, wirtschaftliche Aktivit\u00e4ten jedoch entfalten k\u00f6nnen, soweit die erworbenen Mittel dem gemeinn\u00fctzigen Zweck zu Gute kommen. Das entspricht im Wesentlichen schon den bisherigen Vorgaben des deutschen Steuerrechts. Dabei soll der verfolgte Zweck zugleich eine \u201eeurop\u00e4ische Dimension\u201c aufweisen. Unter dieser Voraussetzung soll die europ\u00e4ische Stiftung nach derzeitiger Planung zu Lebzeiten, von Todes wegen, durch Umwandlung einer bereits bestehenden Stiftung oder durch grenz\u00fcberschreitenden Zusammenschluss mehrerer Stiftungen gegr\u00fcndet werden k\u00f6nnen. <\/p>\n<p>Die zivilrechtlichen Probleme bei grenz\u00fcberschreitender Stiftungsaktivit\u00e4t oder Sitzverlegung scheinen damit auf den ersten Blick gel\u00f6st, obgleich noch unklar ist, was unter einer \u201eeurop\u00e4ischen Dimension\u201c zu verstehen ist. Auch die Frage, ob die Stiftungsaufsicht den nationalen Beh\u00f6rden belassen oder eine eigene europ\u00e4ische Stiftungsaufsicht gegr\u00fcndet wird, ist noch nicht beantwortet. Wesentlich tiefgreifendere Kritik kommt jedoch aus dem Steuerrecht: Denn das gesamte steuerliche Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht, das vorgibt, welche Zwecke steuerbeg\u00fcnstigt sind, welche Vorgaben eine steuerbeg\u00fcnstigte gemeinn\u00fctzige Organisation zu erf\u00fcllen hat, was spendenrechtlich zu beachten ist, etc. bleibt weiter in der Hand der Mitgliedsstaaten. Die geplante europ\u00e4ische Verordnung wird hierzu keine Aussagen treffen. Jedem einzelnen Mitgliedsstaat bleibt es also weiterhin \u00fcberlassen, ganz eigene Voraussetzungen und Anforderungen an den steuerbeg\u00fcnstigten Status zu stellen. Wird die Stiftung durch die Verordnung also grunds\u00e4tzlich zivilrechtlich mobil gemacht, \u00e4ndert das an den zahlreichen grenz\u00fcberschreitenden steuerrechtlichen Hindernissen nichts.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;background:#d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><span style=\"font-size:9pt;\">Hinweis<\/span><\/span><span>: Der geplante Verordnungsvorschlag zum Ende des Jahres bildet lediglich den ersten Schritt im europ\u00e4ischen Rechtsetzungsverfahren; mit einer baldigen Einf\u00fchrung ist daher noch nicht zu rechnen. Im Wesentlichen \u00e4hnelt der Vorschlag dem Vorgehen bei der europ\u00e4ischen Aktiengesellschaft (SE), bei der die heiklen Themen (wie z.B. die Arbeitnehmermitbestimmung) ebenfalls den Nationalstaaten \u00fcberlassen wurden. Hier hat die Erfahrung gezeigt, dass die europ\u00e4ische Rechtsform SE im Wesentlichen nur von wenigen multinational aufgestellten Unternehmen angenommen wurde (Allianz, Porsche Holding). Vor diesem Hintergrund bleibt mit etwas skeptischer Spannung abzuwarten, welche Resonanz die europ\u00e4ische Stiftung im Stiftungssektor erzielen wird.<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;\"><span style=\"font-size:8pt;\" lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/kommission__auf_dem_weg_zu_einer_binnenmarktakte__mitteilung_v._27.10.2010__kom_2010__608_endgueltig__s._32.pdf\">Kommission, Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte, Mitteilung v. 27.10.2010, KOM(2010) 608 endg\u00fcltig, S. 32.<\/a><\/p>\n<p><\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;\"><span style=\"font-size:8pt;\" lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/stellungnahme_des_europaeischen_wirtschafts-_und_sozialausschusses_zum_thema____satzung_der_europaeischen_stiftung_____2011c_1806___abl._c_1830.pdf\">Stellungnahme des Europ\u00e4ischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema \u201eSatzung der Europ\u00e4ischen Stiftung\u201c (2011\/C 18\/06), ABl. C 18\/30.<\/a><\/p>\n<p><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die europ\u00e4ische Kommission will bis Ende dieses Jahres einen Vorschlag f\u00fcr eine eigene europ\u00e4ische Stiftungsrechtsform vorlegen. Damit sollen bisherige Probleme bei der grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeit ausger\u00e4umt und Stiftern wie Stiftungen ein europaweiter Aktionsradius er\u00f6ffnet werden. 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