{"id":16464,"date":"2022-05-31T10:19:00","date_gmt":"2022-05-31T08:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=16464"},"modified":"2023-05-02T12:59:00","modified_gmt":"2023-05-02T10:59:00","slug":"gesetz-virtuelle-mitgliederversammlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gesetz-virtuelle-mitgliederversammlung\/","title":{"rendered":"Neuer Gesetzesentwurf f\u00fcr virtuelle Mitgliederversammlung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded wp-duotone-263385-ffffff-1\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/neuer-gesetzesentwurf-virtuelle-mitgliederversammlung.webp\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/neuer-gesetzesentwurf-virtuelle-mitgliederversammlung.webp\" alt=\"Neuer Gesetzesentwurf f\u00fcr virtuelle Mitgliederversammlungen \" class=\"wp-image-16534\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/neuer-gesetzesentwurf-virtuelle-mitgliederversammlung.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/neuer-gesetzesentwurf-virtuelle-mitgliederversammlung-300x200.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">Die Coronapandemie hat bei vielen Vereinen f\u00fcr <strong>ausschlie\u00dflich virtuelle Zusammenk\u00fcnfte<\/strong> gesorgt. Wenn die Mitgliederversammlung online stattfindet, ist daf\u00fcr eine <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Grundlage in der Satzung notwendig<\/a><\/strong>. \u00a7 5 COVMG erlaubt noch bis Ende August 2022 virtuelle Versammlungen auch ohne Satzungsgrundlage. Demnach kann der Vorstand eine virtuelle oder hybride Durchf\u00fchrung der Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsregel beschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erkenntnisse aus 2 Jahren virtueller Versammlungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erfahrungen mit dem virtuellen Format sind durchaus positiv. Zwar lie\u00df die rein virtuelle Durchf\u00fchrung von Mitgliederversammlungen insbesondere bei kleineren, \u00f6rtlich beschr\u00e4nkten Vereinen h\u00e4ufig das \u00fcbliche Miteinander vermissen. Doch die M\u00f6glichkeit der Zuschaltung von Mitgliedern, die aufgrund terminlicher oder gesundheitlicher Verhinderung ansonsten nicht teilnehmen k\u00f6nnen, wurde sehr wertgesch\u00e4tzt.&nbsp;Gleiches gilt bei \u00fcberregional t\u00e4tigen Verb\u00e4nden: Sicherlich geh\u00f6ren der pers\u00f6nliche Austausch und das Networking im beruflichen Umfeld auch zu formalen Mitgliederversammlungen dazu. Doch zus\u00e4tzlich zu gesundheitlichen Verhinderungen zeigt auch die oft weite Anreise zum Tagungsort den Vorteil einer virtuellen Zuschaltung. Die meisten <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Vereine und Verb\u00e4nde<\/a><\/strong> haben daher die M\u00f6glichkeit einer<strong> hybriden Durchf\u00fchrung <\/strong>als zukunftsweisend f\u00fcr sich entdeckt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzgeber wird aktiv<\/h2>\n\n\n\n<p>Aus den Erfahrungen heraus hat die Bundesregierung bereits im Februar einen&nbsp;Gesetzentwurf&nbsp;vorgelegt, der die <strong>virtuelle Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften dauerhaft erm\u00f6glicht<\/strong>.&nbsp;Die rein&nbsp;virtuelle Versammlung wird hierbei an verschiedene Voraussetzungen, wie z. B. die \u00dcbertragung mit Ton und Bild sowie die M\u00f6glichkeit der virtuellen Abstimmung gekn\u00fcpft. Die Option muss allerdings in der Satzung verankert werden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Im M\u00e4rz folgte dann der Gesetzentwurf zur Erm\u00f6glichung virtueller Gesellschafterversammlungen in <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">GmbHs<\/a><\/strong>. Diese sollen auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag m\u00f6glich sein \u2013 solange kein Gesellschafter widerspricht. Angesichts der daraus entstehenden Unsicherheit \u00fcber das allseitige Einverst\u00e4ndnis wird diese Option nur f\u00fcr GmbHs mit \u00fcberschaubarem Gesellschafterkreis hilfreich sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzesinitiative aus Bayern f\u00fcr Vereine<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Freistaat Bayern hat im Mai nun f\u00fcr Vereine eine Lanze gebrochen und den Entwurf eines Gesetzes zur Erg\u00e4nzung des \u00a7 32 BGB in den Bundesrat eingebracht, wodurch eine hybride Mitgliederversammlung auch ohne entsprechende Satzungsregel zul\u00e4ssig sein soll. Die Vermutung liegt nahe, dass die derzeit massenhaft durchgef\u00fchrten Satzungs\u00e4nderungen zur Erm\u00f6glichung virtueller Mitgliederversammlungen schlicht zur (endg\u00fcltigen) \u00dcberlastung der Vereinsregister gef\u00fchrt hat, die durch die neue Gesetzeslage \u00fcberfl\u00fcssig werden soll.Doch der Teufel steckt im Detail: Die Regelung erm\u00f6glicht keine Entscheidung des Vorstands, die Mitgliederversammlung komplett virtuell durchzuf\u00fchren. Es muss f\u00fcr alle bzw. einzelne Mitglieder weiterhin die M\u00f6glichkeit geben, an einem physischen Versammlungsort in Pr\u00e4senz zusammen zu kommen. Damit sind nur hybride Mitgliederversammlungen m\u00f6glich, f\u00fcr rein virtuelle Formate bleibt die Satzungs\u00e4nderung erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtsfortbildung wird verhindert<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Manko dabei ist nicht blo\u00df eine Einschr\u00e4nkung der Entscheidungsgewalt des Vorstandes, sondern vielmehr das strikte Erfordernis, einen Versammlungsort jederzeit vorzuhalten, auch wenn wohl alle Mitglieder virtuell teilnehmen werden. Denn ohne Satzungsregelung st\u00fcnde es den Mitgliedern frei, sich noch bis zum Beginn der Versammlung zwischen virtueller Zuschaltung und Pr\u00e4senzteilnahme zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben schneidet der Gesetzentwurf eine Fortbildung des geltenden Rechts ab. Aktuell w\u00e4re es denkbar, dass die Gerichte \u00a7 32 BGB generell so auslegen, dass \u00fcberhaupt kein physischer Versammlungsort notwendig ist, sondern dieser eben auch rein im virtuellen Raum liegen kann. Sollte nun aber eine Norm ausdr\u00fccklich bestimmen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort virtuell teilnehmen k\u00f6nnen, wird damit die grunds\u00e4tzliche Notwendigkeit eines physischen Versammlungsortes zementiert. Dann geht ohne (weiterf\u00fchrende) Satzungsregelung erst recht nichts mehr. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Regelung zum Umlaufverfahren fehlt<\/h2>\n\n\n\n<p>Generell nimmt der Gesetzesentwurf nicht alle Regelungen des \u00a7 5 COVMG auf. So fehlt auch die aktuelle Regelung zur Zul\u00e4ssigkeit von Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, also ohne Durchf\u00fchrung einer Versammlung z.B. per E-Mail. Ohne eine Regelung in der Satzung erfordert ein solcher Beschluss allerdings die Zustimmung s\u00e4mtlicher Mitglieder. Dies ist in der Praxis aufgrund von \u201eKarteileichen\u201c in den seltensten F\u00e4llen realistisch. Gerade f\u00fcr Vorstandsbeschl\u00fcsse ist ein solches <strong>Umlaufverfahren jedoch sehr sinnvoll<\/strong>, sodass es Eingang in die Satzung finden sollte.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schritt in Richtung Digitalisierung<\/h2>\n\n\n\n<p>Gleichwohl ist erkennbar, dass der Gesetzgeber der Digitalisierung Deutschlands Schritt f\u00fcr Schritt&nbsp;n\u00e4herkommt. In s\u00e4mtlichen Rechtsformen ist eine erh\u00f6hte Beteiligung an Versammlungen erkennbar, wenn hierzu keine pers\u00f6nliche Anreise erforderlich ist. Die Teilhabe ansonsten k\u00f6rperlich eingeschr\u00e4nkter Teilnehmer wird ebenfalls erh\u00f6ht. Nachdem nun Aktiengesellschaften, GmbHs und Vereine mit entsprechenden Gesetzesinitiativen bedacht sind, kann auch ein entsprechender<strong> Vorsto\u00df f\u00fcr Genossenschaften <\/strong>nicht mehr lange auf sich warten lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/mitgliederversammlung-verein\/virtuelle-mitgliederversammlung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein<br><\/a><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/digitale-mitgliederversammlung-vereinssatzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Mitgliederversammlung ab 2022: Sicherheit mit digitaler Versammlung in Vereinssatzung<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Coronapandemie hat bei vielen Vereinen f\u00fcr ausschlie\u00dflich virtuelle Zusammenk\u00fcnfte gesorgt. 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