{"id":16287,"date":"2022-04-06T14:41:15","date_gmt":"2022-04-06T12:41:15","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=16287"},"modified":"2023-05-02T13:00:41","modified_gmt":"2023-05-02T11:00:41","slug":"vertragsrecht-sonderkuendigungsrecht-sanktionen-russland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vertragsrecht-sonderkuendigungsrecht-sanktionen-russland\/","title":{"rendered":"Vertragsrecht: Sonderk\u00fcndigungsrechte wegen Sanktionen gegen Russland"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/sonderkuendigungsrecht-sanktionen-russland.webp\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"221\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/sonderkuendigungsrecht-sanktionen-russland.webp\" alt=\"Vertragsrecht: Sonderk\u00fcndigungsrechte wegen Sanktionen gegen Russland \" class=\"wp-image-16290\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/sonderkuendigungsrecht-sanktionen-russland.webp 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/sonderkuendigungsrecht-sanktionen-russland-300x166.webp 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">Unternehmen und NPOs, die <strong>Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu russischen Partnern<\/strong> unterhalten, k\u00f6nnten hohe Geldstrafen oder sogar strafrechtliche Ermittlungen drohen, falls sie gegen geltende Sanktionen der EU gegen\u00fcber Russland aufgrund des Krieges in der Ukraine versto\u00dfen. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern sich Unternehmen und NPOs aus ihren Vertr\u00e4gen mit russischen Partnern l\u00f6sen k\u00f6nnen, ohne sich dabei <strong>schadensersatzpflichtig<\/strong> zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was wurde vertraglich vereinbart?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz \u201epacta sunt servanda\u201c. Danach m\u00fcssen <strong>Vertr\u00e4ge eingehalten werden<\/strong>. Wer die Lieferung von Waren bestellt oder Dienstleistungen beauftragt, muss sie auch abnehmen und daf\u00fcr die vereinbarte Gegenleistung (Zahlung) vornehmen. Ob eine Stornierung (R\u00fccktritt, K\u00fcndigung, Aufl\u00f6sung) des Vertrages m\u00f6glich ist, richtet sich zun\u00e4chst nach den zwischen den Parteien <strong>individuell vereinbarten Einzelheiten<\/strong> des Vertrages.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien k\u00f6nnten z.B. eine <strong>Stornierungsklausel<\/strong> vereinbart haben, die im Falle einer Stornierung entweder Stornierungsgeb\u00fchren bzw. Vertragsstrafen oder keinerlei rechtliche Konsequenzen (sog. geb\u00fchrenfreie Stornierungsklausel) vorsieht. Viele Vertr\u00e4ge sehen zudem bestimmte Fristen f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieses Rechts vor. Au\u00dferdem kann der Vertrag von vorneherein unter eine sog. aufschiebende Bedingung gestellt werden, sodass er erst wirksam wird, wenn eine entsprechende Ex- oder Importgenehmigung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gesetzliche Regelungen bei der K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen<\/h2>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus stehen den Parteien <strong>gesetzliche K\u00fcndigungsrechte<\/strong>, <strong>R\u00fccktrittsrechte<\/strong> und <strong>Vertragsanpassungsrechte<\/strong> zu. Diese ergeben sich unter anderem aus den Regeln zur Leistungsst\u00f6rung. Entscheidend ist dabei zun\u00e4chst, dass <strong>deutsches Recht<\/strong> auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist. Ist das gegeben, dann kommt insbesondere die \u201eUnm\u00f6glichkeit\u201c aus \u00a7 275 BGB in Betracht. Konkret hei\u00dft das: Wenn der Verk\u00e4ufer die Leistung nicht erbringen kann, wird der Vertrag \u201eaufgel\u00f6st\u201c und der Verk\u00e4ufer muss je nach eigener Schuld dem Gl\u00e4ubiger dessen Schaden ersetzten.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegt eine solche Unm\u00f6glichkeit vor und wird der Vertrag von Gesetzes wegen aufgel\u00f6st, hat das zur Folge, dass<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>der Anspruch auf die Gegenleistung (meist die Bezahlung) entf\u00e4llt und<\/li><li>ein R\u00fccktrittsrecht und Schadensersatzanspr\u00fcche der anderen Seite entstehen, wenn der Verk\u00e4ufer die Unm\u00f6glichkeit zu verantworten hatte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vertragsaufl\u00f6sung wegen Unm\u00f6glichkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Kontext des Krieges in der Ukraine stellt sich damit erst einmal die Frage, ob staatliche Sanktionen eine <strong>Unm\u00f6glichkeit der Leistung<\/strong> begr\u00fcnden. Staatliche Sanktionen sind z.B. Ausfuhrverbote des Bundesamtes f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Im Rahmen eines Vertrages zum Verkauf von Leistungen hei\u00dft das, dass die Waren zwar auch weiterhin \u00fcber die Grenze gebracht werden k\u00f6nnten (keine tats\u00e4chliche Unm\u00f6glichkeit), die Kaufleute damit aber gegen das Verbot versto\u00dfen w\u00fcrden. Da ein solcher Versto\u00df laut BGH (BGH Urteil vom 08.06.1983, VIII ZR 77\/82, NJW 1983 S. 2873) nicht von einem Kaufmann zur Erf\u00fcllung seiner Vertragspflichten erwartet werden k\u00f6nne, liegt eine sog. <strong>rechtliche Unm\u00f6glichkeit<\/strong> vor. Somit ist der Verk\u00e4ufer zun\u00e4chst von seiner Leistungspflicht befreit.<\/p>\n\n\n\n<p>Um keinen Schadensersatzanspr\u00fcchen des Gegen\u00fcbers ausgeliefert zu sein, darf der Verk\u00e4ufer die Unm\u00f6glichkeit nicht zu vertreten haben. Zu vertreten hat er den Umstand dann, wenn er den Vertrag z.B. im Wissen der Sanktionen (also der Unm\u00f6glichkeit) geschlossen hat oder sich bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nicht stark genug f\u00fcr eine Exportgenehmigung eingesetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Regelung zur St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/h2>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist auch die Regelung zur <strong>St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/strong> nach \u00a7 313 BGB. Daraus resultiert auf erster Stufe die <strong>Vertragsanpassung<\/strong> an die ge\u00e4nderten Umst\u00e4nde. Sollte eine derartige Vertragsanpassung (z.B. sp\u00e4tere Lieferung) nicht m\u00f6glich oder f\u00fcr die Vertragsparteien unzumutbar sein, ist auf der zweiten Stufe die Vertragsaufhebung gem. \u00a7 313 Abs. 3 BGB m\u00f6glich. Ob eine Vertragsanpassung unzumutbar ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des <strong>Einzelfalls<\/strong> ab, weil \u00a7 313 Abs. 3 BGB f\u00fcr eine Vielzahl von Extremf\u00e4llen geschaffen wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Enth\u00e4lt der Vertrag eine H\u00f6here-Gewalt-Klausel?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bereits die Coronapandemie hat gezeigt, dass viele NPOs und Unternehmen auch in rechtlicher Hinsicht nicht auf Ausnahmesituationen wie Pandemien, Naturkatastrophen und politische Krisen vorbereitet waren. Der Grund: Viele Vertr\u00e4ge enthielten keine sog. <strong>Force-Majeure-Klauseln<\/strong>, in denen die Vertragsparteien die Folgen von unvorhersehbaren und unvermeidlichen Ereignissen h\u00f6herer Gewalt regeln k\u00f6nnen. Inhaltlich sehen diese Klauseln neben der tempor\u00e4ren Suspendierung der gegenseitigen Leistungspflichten einen <strong>Ausschluss von Schadensersatzanspr\u00fcchen<\/strong> vor und r\u00e4umen den Parteien zudem umfangreiche K\u00fcndigungs-, R\u00fccktritts- und Vertragsanpassungsrechte ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BGB enth\u00e4lt zwar auch entsprechende Rechte. Zu beachten ist jedoch, dass das BGB keine F\u00e4lle von h\u00f6herer Gewalt kennt, sondern nur gew\u00f6hnliche F\u00e4lle von Leistungsst\u00f6rungen, sodass die Anwendung des BGB im Einzelfall zu ungewollten Ergebnissen f\u00fchren kann. Force-Majeure-Klauseln sind daher stets den gesetzlichen Regelungen vorzuziehen, da sie auf die <strong>individuelle Situation<\/strong> der Vertragsparteien abgestimmt sind und die Interessen beider Seiten angemessen ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beratung im Vertragsrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Sie sind unsicher, ob Ihr Vertrag aufgrund h\u00f6herer Gewalt storniert werden kann? Sie m\u00f6chten von Ihrem Vertrag zur\u00fccktreten, jedoch <strong>Vertragsstrafen vermeiden<\/strong>? Sie m\u00f6chten eine Force-Majeure-Klausel in Ihre bestehenden oder zuk\u00fcnftigen Vertr\u00e4ge aufnehmen? Unser Team ber\u00e4t zu allen Fragen des Vertragsrechts. Sprechen Sie uns gern an!<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/coronavirus-ruecktritt-stornierung-aufloesung-vertraege\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Coronavirus: R\u00fccktritt, Stornierung und Aufl\u00f6sung von Vertr\u00e4gen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmen und NPOs, die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu russischen Partnern unterhalten, k\u00f6nnten hohe Geldstrafen oder sogar strafrechtliche Ermittlungen drohen, falls sie gegen geltende Sanktionen der EU gegen\u00fcber Russland aufgrund des Krieges in der Ukraine versto\u00dfen. 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