{"id":15347,"date":"2021-11-09T15:45:00","date_gmt":"2021-11-09T13:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=15347"},"modified":"2021-11-09T15:55:42","modified_gmt":"2021-11-09T13:55:42","slug":"zweckgebundene-spenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/zweckgebundene-spenden\/","title":{"rendered":"Zweckgebundene Spenden: Wie eng d\u00fcrfen Spender den Zweck fassen?"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\"><figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/zweckgebundene-spenden.jpeg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"282\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/zweckgebundene-spenden.jpeg\" alt=\"Zweckgebundene Spenden: Wie eng d\u00fcrfen Spender den Zweck fassen?\" class=\"wp-image-15360\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/zweckgebundene-spenden.jpeg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/zweckgebundene-spenden-300x212.jpeg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine <strong>Geldzahlung zur dauerhaften Unterbringung eines Hundes in einer Hundepension<\/strong> eine steuerlich abzugsf\u00e4hige <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Spende<\/a><\/strong> darstellen kann. Die Entscheidung des BFH \u00fcberrascht, da die Zahlung aus zivilrechtlicher Sicht mit einer Unterhaltsleistung verglichen werden kann, die steuerlich jedoch nicht als Spende abzugsf\u00e4hig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Spenderin finanziert die Unterbringung eines Hundes<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Fall vor dem BFH betraf eine ehrenamtliche Mitarbeiterin eines <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">gemeinn\u00fctzigen Tierschutzvereins<\/a><\/strong>, die sich um die Pflege mehrerer Hunde k\u00fcmmerte. Besonders ins Herz geschlossen hatte die Mitarbeiterin einen Sch\u00e4ferhund, der als sog. Problemtier nicht mehr vermittelbar war. Sie entschied daher, den Hund dauerhaft in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen. Da der Verein nicht in der Lage war, die <strong>5.000 Euro f\u00fcr die Unterbringung des Hundes<\/strong> zu bezahlen, <strong>spendete die Mitarbeiterin den entsprechenden Betrag an den Verein<\/strong>. Der Verein stellte ihr im Gegenzug eine Zuwendungsbest\u00e4tigung aus, damit sie ihre Spende als Sonderausgabe geltend machen konnte \u2013 allerdings f\u00fcr eine Sach- statt einer Geldspende.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Finanzamt und Finanzgericht: Kein Spendenabzug m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Sowohl das <strong>Finanzamt<\/strong> als auch das <strong>Finanzgericht (FG) K\u00f6ln lehnten den Spendenabzug der Mitarbeiterin ab<\/strong>. Ihre Zahlung sei nicht in das Verm\u00f6gen des Vereins geleistet worden, damit dieser seine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zugunsten der Allgemeinheit verwirklichen k\u00f6nne. Stattdessen diente die Zahlung allein zur Versorgung eines bestimmten Tieres. Der Verein sei lediglich als Durchlaufstelle f\u00fcr die Geldzahlung aufgetreten und habe kein Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des Geldbetrages gehabt. Der Mitarbeiterin sei zudem kein Vertrauensschutz aufgrund der Zuwendungsbest\u00e4tigung zu gew\u00e4hren, da sie nicht in gutem Glauben gehandelt habe. Denn ihr sei von vornherein bewusst gewesen, dass f\u00fcr ihre Geldzahlung kein Spendenabzug m\u00f6glich sei.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BFH: Verein darf frei \u00fcber die Verwendung der Spende entscheiden<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Mitarbeiterin des Tierschutzvereins wollte die Entscheidung des FG K\u00f6ln nicht akzeptieren und legte <strong>Revision<\/strong> beim BFH ein \u2013 <strong>mit Erfolg<\/strong>. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Geldzahlung der Mitarbeiterin um eine abzugsf\u00e4hige Spende handeln k\u00f6nne und verwies den Fall aufgrund weiterer offener Fragen zur\u00fcck an das FG K\u00f6ln.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst stellte der BFH klar, dass eine <strong>Spende nur abzugsf\u00e4hig<\/strong> sei, <strong>wenn sie an einen beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger wie z.B. eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">NPO<\/a> geleistet<\/strong> werde. Daran \u00e4ndere auch eine Zweckgebundenheit der Spende nichts, sodass auch zweckgebundene Spenden steuerlich abzugsf\u00e4hig seien. Beim Spendenempf\u00e4nger verbleibe das Letztentscheidungsrecht dar\u00fcber, ob er eine zweckgebundene Spende annehmen m\u00f6chte oder nicht. Stehe der konkrete Verwendungszweck einer Spende n\u00e4mlich den eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken entgegen, so m\u00fcsse der Spendenempf\u00e4nger aus eigenem Interesse die zweckgebundene Spende ablehnen. Denn sonst, so das Gericht, drohe ihm die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring\/spendenhaftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Spendenhaftung<\/a><\/strong>, wenn er eine unrichtige Zuwendungsbest\u00e4tigung ausstelle, die best\u00e4tige, dass er die Spende f\u00fcr seine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwendet habe, obwohl dies aufgrund der entgegenstehenden Zweckbindung der Spende tats\u00e4chlich gar nicht der Fall gewesen ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem k\u00f6nnte ihm die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Gemeinn\u00fctzigkeit aberkannt<\/a><\/strong> werden. Somit verf\u00fcgt der Spendenempf\u00e4nger \u2013 entgegen der Ansicht des FG K\u00f6lns \u2013 auch im Falle von zweckgebundenen Spenden \u00fcber ein (Letzt-)Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder, so das Gericht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Spendenabzug m\u00f6glich trotz falscher Zuwendungsbest\u00e4tigung<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch die falsche Bezeichnung der Spende in der Zuwendungsbest\u00e4tigung als Sachspende, obwohl es sich bei ihr tats\u00e4chlich um eine Geldspende handelte, hindere den Spendenabzug nicht. Denn die Zuwendungsbest\u00e4tigung enthalte dennoch alle wesentlichen Angaben, die f\u00fcr den Abzug einer Geldspende notwendig seien, wie z.B. die H\u00f6he des zugewendeten Betrages, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbeg\u00fcnstigten Status des Spendenempf\u00e4ngers und den Zeitpunkt der Zuwendung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Weitere offene Fragen zu satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken<\/h2>\n\n\n\n<p>Offen sei allerdings noch die Frage, ob der Verein die Spende seiner Mitarbeiterin tats\u00e4chlich f\u00fcr seine satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke \u2013 hier den Tierschutz \u2013 verwendet hat, indem er den Hund dauerhaft in einer Pension untergebracht hat. Das FG K\u00f6ln hatte diese Frage in seinem Urteil nicht gekl\u00e4rt, da aus seiner Sicht von vornherein keine Spende vorlag. Der Fall sei daher an das FG K\u00f6ln zur\u00fcckzuverweisen, so das Gericht. Erst wenn das FG K\u00f6ln diese Frage bejahe, k\u00f6nne die Mitarbeiterin ihre Spende tats\u00e4chlich in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als Sonderausgabe geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Geldzahlung als Unterhaltsleistung statt zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger Arbeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Wir halten die <strong>Entscheidung des BFH f\u00fcr falsch<\/strong>. Das <strong>Gericht verkennt<\/strong>, dass es sich bei der <strong>Geldzahlung<\/strong> <strong>zivilrechtlich <\/strong>um eine<strong> Unterhaltsleistung der Mitarbeiterin an <\/strong>die<strong> Tierpension<\/strong> handelt. Denn die Zahlung diente nicht dazu, allgemein die gemeinn\u00fctzige Arbeit des Vereins im Tierschutz zu f\u00f6rdern, sondern sollte stattdessen die Versorgung eines bestimmten Hundes sicherstellen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem k\u00f6nnte hier eine <strong>missbr\u00e4uchliche Gestaltung<\/strong> vorliegen: Denn bei einer direkten Zahlung der Unterhaltsleistung an die Tierpension w\u00e4re der Mitarbeiterin der Spendenabzug verwehrt geblieben, da es sich bei der Tierpension um keine gemeinn\u00fctzige Organisation handelt. Stattdessen hat sie jedoch die Zahlung zun\u00e4chst an den <strong>gemeinn\u00fctzigen Verein<\/strong> geleistet, um die Unterhaltsleistung als Spende verschleiern zu k\u00f6nnen. Und auch die Argumentation der Unsch\u00e4dlichkeit der Bezeichnung als \u201cSachspende\u201c, obwohl eine Geldzahlung geleistet wurde, \u00fcberrascht vor dem Hintergrund des formstrengen Zuwendungsrechts.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">WINHELLER unterst\u00fctzt sowohl Spender als auch Spendenempf\u00e4nger<\/h3>\n\n\n\n<p>Auf den ersten Blick scheint dieses Urteil missbr\u00e4uchliche Gestaltungen zu legitimieren, bei denen Geldzahlungen f\u00fcr einen Sonderausgabenabzug zun\u00e4chst an eine NPO \u201egespendet\u201c werden, die diese Zahlungen anschlie\u00dfend an eine nicht steuerbeg\u00fcnstigte Organisation weiterleitet. Allerdings sollten sowohl Spender und NPOs beachten, dass <strong>solche Konstruktionen auf sehr wackeligen Beinen<\/strong> stehen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen begegnet das Urteil des BFH <strong>gro\u00dfen rechtlichen Bedenken<\/strong>, da das Gericht in seiner Entscheidung die <strong>klare zivilrechtliche Lage ignoriert<\/strong> hat. Wir erwarten daher, dass der BFH in \u00e4hnlichen F\u00e4llen k\u00fcnftig anders entscheiden wird. Zum anderen muss der Spendenempf\u00e4nger weiterhin nachweisen, dass er die Spende tats\u00e4chlich f\u00fcr seine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwendet hat. In klaren Missbrauchsf\u00e4llen wird die Erbringung dieses Nachweises in der Regel nicht gelingen. Die <strong>Folge<\/strong>: Spendenhaftung und m\u00f6glicherweise die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit \u2013 das muss nicht sein. Unsere <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Experten f\u00fcr Spendenrecht<\/a><\/strong> unterst\u00fctzen sowohl Spender als auch Spendenempf\u00e4nger in allen Fragen des Spendenrechts.<\/div>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?q=BFH+Urteil+16.03.2021+X+R+37%2F19\">BFH, Urteil v. 16.03.2021 \u2013 X R 37\/19<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/npos-tochtergesellschaften-spenden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">D\u00fcrfen NPOs ihre Tochtergesellschaften mit Spenden finanzieren?<br><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring\/spendenhaftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Spendenhaftung: Haftungsfolgen f\u00fcr Gemeinn\u00fctzige und ihre Verantwortlichen<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/september\/fgmuenster17062021.pdf\"><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Geldzahlung zur dauerhaften Unterbringung eines Hundes in einer Hundepension eine steuerlich abzugsf\u00e4hige Spende darstellen kann. 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