{"id":1488,"date":"2011-03-04T18:00:34","date_gmt":"2011-03-04T17:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1488"},"modified":"2016-10-27T17:28:42","modified_gmt":"2016-10-27T15:28:42","slug":"restrukturierung-in-der-gemeinnutzigkeit-auslagerung-eines-wirtschaftlichen-geschaftsbetriebes-gewusst-wie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/restrukturierung-in-der-gemeinnutzigkeit-auslagerung-eines-wirtschaftlichen-geschaftsbetriebes-gewusst-wie\/","title":{"rendered":"Restrukturierung in der Gemeinn\u00fctzigkeit: Auslagerung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes \u2013 gewusst wie!"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Beratung zu den Themenkreisen Restrukturierung und Outsourcing wird von gemeinn\u00fctzigen Akteuren h\u00e4ufig nachgefragt. Erwerbswirtschaftliche Aktivit\u00e4ten sollen auf eine eigene Service-GmbH ausgelagert werden. Die Service-GmbH soll dann bspw. Reinigungs- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen, sich um das Marketing k\u00fcmmern oder gar die Vereinsgastst\u00e4tte betreiben. Eine solche Restrukturierung ist jedoch immer ein Balanceakt im Minenfeld des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts. Leitlinien ergeben sich nun aus einer Anweisung des Bayerischen Landesamtes f\u00fcr Steuern (LfSt) sowie einem aktuellen Urteil des BFH dargestellt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das LfSt befasst sich mit diesem Themenkreis im Zusammenhang mit der Auslagerung der K\u00fcche, der Hol- und Bringdienste und der Haustechnik eines Krankenhauses. Dem BFH lag ein Fall vor, in dem ein Berufsverband die Durchf\u00fchrung seiner j\u00e4hrlichen Tagungen auf eine Service-GmbH \u00fcbertragen hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Typischer Ablauf: \u00dcberf\u00fchrung in die Verm\u00f6gensverwaltung<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Restrukturierungen haben in steuerlicher Hinsicht in der Regel das Ziel, diejenigen Aktivit\u00e4ten, die bisher einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb begr\u00fcndeten, auf eine Tochter-GmbH auszulagern. Die m\u00f6glichen Gewinnaussch\u00fcttungen aus der Beteiligung sollen bei der gemeinn\u00fctzigen Organisation dann grunds\u00e4tzlich im Bereich der ertragssteuerfreien Verm\u00f6gensverwaltung anfallen. Gleiches wird regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr Pachteinnahmen angestrebt, wenn die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft der Tochter-GmbH die notwendige Infrastruktur, Wirtschaftsg\u00fcter und R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung des bisherigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs auf die Service-GmbH erfolgt dabei rechtlich entweder in Form einer Sachkapitalgr\u00fcndung oder aber im Wege einer Sachkapitalerh\u00f6hung, sofern die Service-GmbH bereits zuvor bspw. mittels einer Bar-Gr\u00fcndung errichtet wurde. Im letzteren Fall ist freilich wichtig, dass f\u00fcr die Ausstattung der Service-GmbH mit Stammkapital auf die zul\u00e4ssigerweise gebildeten R\u00fccklagen (freie R\u00fccklagen) zur\u00fcckgegriffen wird. Dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegende Mittel d\u00fcrfen hierf\u00fcr hingegen nicht verwendet werden.<\/p>\n<p>Auch eine Verpachtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs an die Tochter-GmbH ist m\u00f6glich. Damit das Finanzamt anerkennt, dass der verpachtete Betrieb nun tats\u00e4chlich nicht mehr durch die gemeinn\u00fctzige Organisation gef\u00fchrt wird, ist in diesem Fall allerdings daran zu denken, die Betriebsaufgabe zu erkl\u00e4ren. Dies gilt erst recht angesichts der Gesetzespl\u00e4ne der Koalition, welche eine gesetzliche Vermutung der Betriebsfortf\u00fchrung vorsehen.<\/p>\n<p>Eine Aufdeckung der im Gesch\u00e4ftsbetrieb ruhenden stillen Reserven kann sowohl bei der Einbringung des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs in die Tochter-GmbH als auch im Fall der Verpachtung meist vermieden werden, wenn die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes bzw. des \u00a7 13 Abs. 4 KStG beachtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Fallstricke: Beherrschender Einfluss und Betriebsaufspaltung<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwei Fallstricke k\u00f6nnen die vorteilhafte Qualifizierung als steuerfreie Verm\u00f6gensverwaltungseink\u00fcnfte zunichte machen. Das BFH-Urteil besch\u00e4ftigt sich hiermit ausf\u00fchrlich.<\/p>\n<p>Eine Umqualifizierung der verm\u00f6gensverwaltenden Eink\u00fcnfte in steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb erfolgt zum einen in den (nicht seltenen) F\u00e4llen, in denen das Finanzamt zu dem Schluss kommt, dass die gemeinn\u00fctzige Organisation faktisch weiterhin durch ihre GmbH erwerbswirtschaftlich am Markt agiert. Ein solcher Durchgriff ist bei einem beherrschenden Einfluss auf die Tochter-GmbH gegeben. Hierf\u00fcr reicht es nicht schon aus, dass die gemeinn\u00fctzige Organisation Alleingesellschafterin der Service-GmbH ist. Vielmehr muss tats\u00e4chlich Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung genommen werden, was vor allem bei Personalunion zwischen dem Vorstand der gemeinn\u00fctzigen Organisation und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Tochter-GmbH bejaht wird. Ein Vorstand der gemeinn\u00fctzigen Organisation sollte daher nur dann gleichzeitig auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH sein, wenn der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auch externe Dritte angeh\u00f6ren und damit ausgeschlossen ist, dass der Vorstand eine Entscheidung alleine treffen oder durchsetzen kann.<\/p>\n<p>Weitere Gefahr droht der Restrukturierung durch die Grunds\u00e4tze der sog. Betriebsaufspaltung. Sind die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft und die Tochter-GmbH sowohl personell als auch sachlich miteinander verflochten, behandelt das Finanzamt die Gewinnaussch\u00fcttungen und die Pachteinnahmen n\u00e4mlich als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs. Bereits die Mehrheitsbeteiligung gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer personellen Verflechtung. Entscheidend f\u00fcr den Erfolg der Restrukturierungsma\u00dfnahme ist daher in aller Regel die Vermeidung einer sachlichen Verflechtung. Von einer solchen wird ausgegangen, wenn der Tochter-GmbH Wirtschaftsg\u00fcter \u2013 ggf. auch immaterieller Art \u2013 zur Nutzung \u00fcberlassen werden, die ein erhebliches Gewicht f\u00fcr den Betriebsablauf haben, d.h. f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebes notwendig sind oder dem Betrieb das Gepr\u00e4ge geben. Der BFH gibt insoweit wichtige Hinweise f\u00fcr die Gestaltungspraxis, insbesondere f\u00fcr die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags von Service-GmbHs: Eine sachliche Verflechtung existiert bspw. nicht schon deswegen, weil die Tochter-GmbH den Namen oder einen Namensbestandteil der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft tr\u00e4gt, solange die GmbH den Namen \u2013 wie regelm\u00e4\u00dfig \u2013 auf der Grundlage ihres Gesellschaftsvertrags dauerhaft aus eigenem Recht f\u00fchrt. Auch die \u00dcberlassung von Gesch\u00e4ftschancen gen\u00fcgt nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag der Tochter-GmbH vergleichbare T\u00e4tigkeiten als eigenen Unternehmensgegenstand aufgibt. Bereits die Vorinstanz hatte ferner darauf hingewiesen, dass von der \u00dcberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen nicht gesprochen werden kann, wenn die Tochter-GmbH neben den mit den \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fctern erzielten Ums\u00e4tzen in erheblichem Umfang sonstige Ums\u00e4tze generiert.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span>: Die Restrukturierung einer gemeinn\u00fctzigen Organisation ist ein feingliedriger Prozess, der nicht nur steuer-\/gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche, sondern daneben auch arbeitsrechtliche und urheber-\/lizenzrechtliche Fragen aufwirft. Bei richtiger Gestaltung k\u00f6nnen die Vorteile durchaus erheblich sein: Die steuerliche Behandlung der Organisation wird optimiert, da keinerlei eigene wirtschaftliche Aktivit\u00e4ten mehr entfaltet werden, wird der gemeinn\u00fctzige Status umfassend gesch\u00fctzt. Haftungsrechtlich werden die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft und die sie vertretenden Organe aus der Schusslinie genommen. Kommt es zum Haftungsfall (der Fahrdienst verursacht einen Unfall und verletzt Dritte, die K\u00fcche serviert verdorbenes Essen, f\u00fcr die Verbandszeitung werden gesch\u00fctzte Bilder aus dem Internet verwendet, etc.), hat hierf\u00fcr alleine die GmbH einzustehen. Gleichzeitig kann die Service-GmbH, die von einem hauptamtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geleitet wird, ihre erwerbswirtschaftlichen Aktivit\u00e4ten ausweiten, das Sponsoring professionell vorantreiben und Leistungen an weitere Personen erbringen. Es werden insgesamt mehr Einnahmen generiert, die an die gemeinn\u00fctzige Organisation abgef\u00fchrt und dort zur F\u00f6rderung der gemeinn\u00fctzigen Zwecke verwendet werden k\u00f6nnen. .<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/bayerisches_lfst__schreiben_v._02.11.2010__az._s_2729.2.1_-_52_st_31.pdf\">Bayerisches LfSt, Schreiben v. 02.11.2010, Az. S 2729.2.1 &#8211; 5\/2 St 31.<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/bfh__25.08.2010__az_ir_9709.pdf\">BFH, Urteil v. 25.08.2010, Az. I R 97\/09.<\/a><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beratung zu den Themenkreisen Restrukturierung und Outsourcing wird von gemeinn\u00fctzigen Akteuren h\u00e4ufig nachgefragt. Erwerbswirtschaftliche Aktivit\u00e4ten sollen auf eine eigene Service-GmbH ausgelagert werden. Die Service-GmbH soll dann bspw. 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