{"id":14695,"date":"2021-08-30T11:19:09","date_gmt":"2021-08-30T09:19:09","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=14695"},"modified":"2021-08-30T13:32:06","modified_gmt":"2021-08-30T11:32:06","slug":"theaterauffuehrungen-bewirtung-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/theaterauffuehrungen-bewirtung-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Theaterauff\u00fchrungen mit Bewirtung: Vorsicht bei der Umsatzsteuer!"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-image is-style-rounded\"><figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/theaterauffuehrung-bewirtung-umsatzsteuer.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/theaterauffuehrung-bewirtung-umsatzsteuer.jpg\" alt=\"Theaterauff\u00fchrungen mit Bewirtung: Vorsicht bei der Umsatzsteuer!\" class=\"wp-image-14737\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/theaterauffuehrung-bewirtung-umsatzsteuer.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/theaterauffuehrung-bewirtung-umsatzsteuer-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">Der Bundesfinanzhof (BFH) musste vor Kurzem entscheiden, wie eine <strong>Theaterauff\u00fchrung mit integrierter Bewirtung<\/strong> umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Handelt es sich dabei um eine Theaterauff\u00fchrung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Umsatzsteuer<\/a><\/strong> befreit ist oder f\u00fchrt die integrierte Bewirtung dazu, dass die Auff\u00fchrung insgesamt umsatzsteuerpflichtig ist?&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Theaterauff\u00fchrung mit integrierter Bewirtung<\/h2>\n\n\n\n<p>Kl\u00e4gerin vor dem BFH war eine <strong>gemeinn\u00fctzige GmbH<\/strong> (gGmbH), die ein Volkstheater betrieb und dort Kom\u00f6dien im volkst\u00fcmlichen Ambiente auff\u00fchrte. W\u00e4hrend den Auff\u00fchrungen wurden die G\u00e4ste mit Kaffee, Kuchen und herzhaften Gerichten bewirtet. Die <strong>Besonderheit<\/strong>: Der <strong>Bewirtungsvorgang<\/strong> war <strong>in die jeweiligen Theaterszenen integriert<\/strong>, sodass die Schauspieler in ihrer Rolle als Bedienpersonal den G\u00e4sten ihre Pl\u00e4tze zuwiesen und ihnen auch die Speisen und Getr\u00e4nke servierten. Die G\u00e4ste waren somit in die Theaterauff\u00fchrung einbezogen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie ist die Auff\u00fchrung umsatzsteuerlich zu behandeln?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong>Einnahmen aus den Theaterauff\u00fchrungen<\/strong> behandelte die gGmbH als <strong>steuerfreie<\/strong> <strong>Ums\u00e4tze<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 20 UStG. Das <strong>Finanzamt<\/strong> war jedoch <strong>gegenteiliger<\/strong> <strong>Auffassung<\/strong> und sah in den Einnahmen <strong>steuerpflichtige<\/strong> <strong>Ums\u00e4tze<\/strong>, die es dem <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/19-oder-7-prozent.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Regelsteuersatz von 19%<\/strong><\/a> unterwarf. Nachdem der Einspruch der gGmbH dagegen erfolglos geblieben ist, reichte sie <strong>Klage<\/strong> beim Finanzgericht (FG) Sachsen ein. Mit <strong>Erfolg<\/strong>: Denn das Gericht entschied, dass die gGmbH die Einnahmen zu Recht als steuerfreie Ums\u00e4tze behandelt hat. Der <strong>Grund<\/strong>: Die Theaterauff\u00fchrungen der gGmbH bestehen aus den <strong>beiden Leistungen<\/strong> \u201eAuff\u00fchrung eines Theaterst\u00fccks\u201c und \u201eBewirtung\u201c, die beide jedoch derart <strong>eng miteinander verbunden<\/strong> seien, dass wirtschaftlich eine <strong>einzige untrennbare Leistung<\/strong> vorliege. Diese einheitliche Leistung sei bei einer Gesamtbetrachtung jedoch als Theaterleistung zu qualifizieren, sodass sie nicht umsatzsteuerpflichtig sei.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BFH: Theaterauff\u00fchrung ist umsatzsteuerpflichtig<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt wollte die Entscheidung des FG Sachsen nicht akzeptieren und legte daher <strong>Revision<\/strong> beim BFH ein. Mit <strong>Erfolg<\/strong>: Denn der BFH hob das Urteil des FG Sachsen auf und entschied, dass es sich bei den Theaterauff\u00fchrungen der gGmbH mit integrierter Bewirtung um <strong>umsatzsteuerpflichtige Leistungen<\/strong> handle, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst stellte der BFH klar, dass es sich bei der Theaterauff\u00fchrung mit integrierter Bewirtung <strong>tats\u00e4chlich<\/strong> um eine <strong>einheitliche<\/strong> <strong>Leistung<\/strong> handle. Denn die Auff\u00fchrung und die Bewirtung st\u00fcnden in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Es handle sich jedoch <strong>nicht um eine umsatzsteuerfreie Theaterleistung<\/strong>, so das Gericht. Der <strong>Grund<\/strong>: <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/befreiung-umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Steuerfrei<\/a><\/strong> k\u00f6nnen <strong>nur \u201etypische\u201c Theaterleistungen<\/strong> sein, wie z.B. die Auff\u00fchrung des St\u00fccks. Bewirtungsleistungen geh\u00f6ren jedoch nicht dazu.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Aufteilung in Haupt- und Nebenleistung m\u00f6glich&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Hier sei auch keine Aufteilung in Haupt- und Nebenleistung m\u00f6glich, so das Gericht. Da die Bewirtung in die Theaterauff\u00fchrung integriert ist und damit die Theaterg\u00e4ste selbst Teil des St\u00fccks seien, liege eine einheitliche Leistung vor, deren k\u00fcnstlerische und kulinarische Einzelleistungen nicht voneinander getrennt werden k\u00f6nnen. Somit k\u00f6nne die <strong>Auff\u00fchrung nicht als steuerfreie Theaterleistung qualifiziert<\/strong> werden, sodass stattdessen eine steuerpflichtige sonstige Leistung vorliege, die dem <strong>Regelsteuersatz von 19% <\/strong>zu unterwerfen sei. Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes von 7% scheide aus, da der Verkauf von Speisen und Getr\u00e4nken nach der Abgabenordnung (AO) nicht zum Zweckbetrieb von kulturellen Einrichtungen geh\u00f6rt. <strong>Steuerlich<\/strong> sei die Theaterauff\u00fchrung <strong>mit<\/strong> einer <strong>Dinner-Show oder einem Krimi-Dinner vergleichbar<\/strong>, die <strong>ebenfalls<\/strong> <strong>umsatzsteuerpflichtig<\/strong> seien.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Nur reine Theaterleistungen profitieren von Umsatzsteuerbefreiung<\/h2>\n\n\n\n<p>Indem das Theater seine Bewirtungsleistungen in das Theaterst\u00fcck k\u00fcnstlerisch integriert, vermischt es \u2013 aus steuerlicher Sicht \u2013 untrennbar die steuerfreie Theater- mit der steuerpflichtigen Bewirtungsleistung. Die Ums\u00e4tze aus der Theaterauff\u00fchrung k\u00f6nnen daher nicht steuerbefreit sein, da nur reine Theaterleistungen von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren sollen.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerliche Folgen je nach k\u00fcnstlerischer Ausgestaltung unterschiedlich<\/h3>\n\n\n\n<p>Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass Theaterleistung nicht gleich Theaterleistung ist und die steuerlichen Folgen je nach k\u00fcnstlerischer Ausgestaltung unterschiedlich sein k\u00f6nnen. Dieselben Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr andere kulturelle Einrichtungen, die an ihre G\u00e4ste h\u00e4ufig nicht nur die k\u00fcnstlerische Darbietung als solche, sondern parallel auch andere Leistungen erbringen. In diesem Fall ist die richtige steuerliche Einordnung der jeweiligen Leistung durch einen erfahrenen Steuerberater unerl\u00e4sslich. <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Unsere<\/strong> <strong>Umsatzsteuer-Experten unterst\u00fctzen Sie gerne<\/strong><\/a>.<\/div>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/juli\/bfh10122020.pdf\">BFH, Urteil v. 10.12.2020&nbsp;\u2013 V R 39\/18<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/befreiung-umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Befreiung von der Umsatzsteuer f\u00fcr Vereine, Stiftungen und gGmbHs<br><\/a><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/attac-entzug-gemeinnuetzigkeit-bfh\/\" title=\"Attac vor Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit: BFH schr\u00e4nkt politische Meinungsbildung durch NPOs ein\"><\/a><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuer-leistungen-npos-mitglieder\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Umsatzsteuer auf Leistungen von NPOs zugunsten ihrer Mitglieder<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) musste vor Kurzem entscheiden, wie eine Theaterauff\u00fchrung mit integrierter Bewirtung umsatzsteuerlich zu behandeln ist. 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