{"id":14600,"date":"2021-08-28T15:59:00","date_gmt":"2021-08-28T13:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=14600"},"modified":"2023-05-04T16:56:10","modified_gmt":"2023-05-04T14:56:10","slug":"vereinsvorstand-abberufung-schutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vereinsvorstand-abberufung-schutz\/","title":{"rendered":"Wie k\u00f6nnen sich Vereinsvorst\u00e4nde vor Abberufungen sch\u00fctzen?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded wp-duotone-263385-ffffff-1\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vereinsvorstaende-abberufungen-schutz.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"248\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vereinsvorstaende-abberufungen-schutz.jpg\" alt=\"Wie k\u00f6nnen sich Vereinsvorst\u00e4nde vor Abberufungen sch\u00fctzen?\" class=\"wp-image-14607\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vereinsvorstaende-abberufungen-schutz.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/vereinsvorstaende-abberufungen-schutz-300x186.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) verdeutlicht erneut, wie einfach die vorzeitige Abberufung eines Vereinsvorstandes ist, wenn die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Satzung<\/a><\/strong> keine vom B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) abweichende Regelung enth\u00e4lt. Denn laut BGB ist eine Abberufung <strong>jederzeit ohne besondere Gr\u00fcnde<\/strong> m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unzufriedene Mitglieder m\u00f6chten sich vom Vorstand&nbsp;trennen<\/h2>\n\n\n\n<p>In dem Fall vor dem BGH ging es um einen <strong>Vereinsvorstand<\/strong>, der sich<strong> gegen seine Abberufung durch die Mitgliederversammlung wehren<\/strong> wollte. Der Vorstand lag bereits seit einiger Zeit mit seinen Mitgliedern im Clinch: So verweigerte er etwa die Einberufung einer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/mitgliederversammlung-verein.html\"><strong>Mitgliederversammlung<\/strong><\/a>, auf der er abberufen werden sollte, obwohl die Mehrheit der Mitglieder dies gefordert hatte. Die Mitglieder lie\u00dfen sich dieses Vorgehen nicht gefallen und wendeten sich ans Amtsgericht, das sie nach \u00a7 37 Abs. 2 BGB dazu erm\u00e4chtigte, selbst eine Mitgliederversammlung einzuberufen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zwei parallele Mitgliederversammlungen&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Vorstand versuchte dieses <strong>Vorhaben<\/strong> zu <strong>untergraben<\/strong>, indem er eine <strong>parallele<\/strong> <strong>Mitgliederversammlung<\/strong> einberief, auf der die <strong>\u201erebellierenden\u201c Mitglieder<\/strong> aus dem <strong>Verein<\/strong> <strong>ausgeschlossen<\/strong> wurden. Gleichzeitig stimmten jedoch die unzufriedenen Mitglieder auf der von ihnen selbst einberufenen Mitgliederversammlung f\u00fcr die <strong>Abberufung des Vorstandes<\/strong>. Aus Sicht der Mitglieder war dieses Vorgehen zul\u00e4ssig, da die entsprechende Satzungsregelung an \u00a7 27 Abs. 2 BGB orientiert war, wonach die vorzeitige Abberufung des Vorstands jederzeit mit einer <strong>einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen<\/strong> m\u00f6glich ist. Der Vorstand wollte seine Abberufung jedoch nicht akzeptieren und wies darauf hin, dass der Abberufungsbeschluss nichtig sei, da die Mitglieder bereits vorher aus dem Verein ausgeschlossen wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kein Erfolg f\u00fcr den Vorstand vor den Gerichten&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Gerichte mussten nun kl\u00e4ren, welcher Beschluss wirksam war und welcher nicht. Sie entschieden, dass der <strong>Vorstand<\/strong> <strong>wirksam<\/strong> <strong>abberufen<\/strong> wurde und er somit seinen Posten r\u00e4umen m\u00fcsse. Der <strong>Grund<\/strong>: Der Beschluss, wonach die unzufriedenen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden sollten, sei nichtig. Denn der Vorstand habe bei der Einberufung dieser Versammlung die nach der Satzung notwendige <strong>Einberufungsfrist<\/strong> <strong>nicht<\/strong> <strong>eingehalten<\/strong>. Dagegen haben die unzufriedenen Mitglieder alle n\u00f6tigen Satzungsregelungen und Formvorschriften beachtet, sodass ihr Beschluss wirksam sei. Die <strong>Abberufung des Vorstands<\/strong> <strong>war nach der gesetzlichen<\/strong> <strong>Regelung<\/strong> <strong>jederzeit<\/strong> <strong>m\u00f6glich<\/strong>, ohne dass ein wichtiger Grund f\u00fcr die Abberufung, wie z.B. eine grobe Pflichtverletzung oder die Unf\u00e4higkeit zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, h\u00e4tte vorliegen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Bei Einhaltung der Formvorschriften w\u00e4re der Fall allerdings noch interessanter geworden: H\u00e4tte der Vorstand dann tats\u00e4chlich die ihm unliebsamen Mitglieder aus dem Verein ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, ehe diese den Vorstand abberufen konnten?<\/p>\n\n\n\n<p><em>&nbsp;<\/em><div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechtssichere und einwandfrei gestaltete Satzung essenziell<\/h3>\n\n\n\n<p>Dieser Fall zeigt erneut wie wichtig eine rechtssichere und einwandfrei gestaltete Satzung ist. F\u00fcr eine erfolgreiche Vereinsarbeit reicht es nicht aus, lediglich die gesetzlichen Regelungen zu \u00fcbernehmen bzw. mangels abweichender Regelung gelten zu lassen, sondern es <strong>bedarf<\/strong> einer <strong>Satzung<\/strong>, die i<strong>ndividuell auf die Bed\u00fcrfnisse des Vereins und seiner Organe abgestimmt<\/strong> ist. Auf den ersten Blick liegt es nahe, eine Satzungsregelung aufzunehmen, die eine Abberufung nur aus wichtigem Grund zul\u00e4sst. Davon w\u00fcrde jedoch nur der Vereinsvorstand profitieren, der sich seiner Position sicher sein kann, w\u00e4hrend sich die Mitglieder mit solch einer Satzungsregelung nur in seltenen F\u00e4llen von einem unqualifizierten Vorstand trennen k\u00f6nnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Andererseits<\/strong> werden es Vereine, die sich am BGB orientieren, sehr schwierig haben, qualifizierte Vereinsvorst\u00e4nde f\u00fcr sich gewinnen zu k\u00f6nnen. Denn jeder gute Vereinsvorstand wird ein gewisses Ma\u00df an Sicherheit verlangen \u2013 insbesondere, wenn das Amt verg\u00fctet wird. Eine<strong> gute Satzung <\/strong>muss daher<strong> in der Lage sein<\/strong>, den <strong>unterschiedlichen<\/strong> <strong>Interessen<\/strong> <strong>des Vorstandes<\/strong> und der <strong>Mitglieder<\/strong> gleicherma\u00dfen <strong>gerecht zu werden<\/strong>. Als <strong>L\u00f6sung<\/strong> bietet es sich etwa an, eine Satzungsregelung aufzunehmen, wonach eine vorzeitige Abberufung des Vorstands ohne wichtigen Grund nur mit einer qualifizierten Mehrheit m\u00f6glich ist. Dadurch wird einerseits die H\u00fcrde f\u00fcr die vorzeitige Abberufung des Vorstandes erh\u00f6ht, was das Sicherheitsbed\u00fcrfnis des Vorstands befriedigt, andererseits beh\u00e4lt der Verein ein gewisses Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t, um sich im Zweifel schnell von einem unpassenden Vereinsvorstand trennen zu k\u00f6nnen.<\/div><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/juli\/bgh11052021.pdf\">BGH, Beschluss v. 11.05.2021 \u2013 II ZB 32\/20<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<br><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/mitgliederversammlung-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Mitgliederversammlung im Verein: Einberufung, Durchf\u00fchrung, Digitalisierung<br><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Gestaltung von Vereinssatzungen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) verdeutlicht erneut, wie einfach die vorzeitige Abberufung eines Vereinsvorstandes ist, wenn die Satzung keine vom B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) abweichende Regelung enth\u00e4lt. 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