{"id":1460,"date":"2011-03-04T11:14:57","date_gmt":"2011-03-04T10:14:57","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1460"},"modified":"2013-11-26T14:14:07","modified_gmt":"2013-11-26T12:14:07","slug":"strafbare-untreue-des-stiftungsvorstandes-bei-investitionsentscheidungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/strafbare-untreue-des-stiftungsvorstandes-bei-investitionsentscheidungen\/","title":{"rendered":"Strafbare Untreue des Stiftungsvorstandes bei Investitionsentscheidungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Landesstiftungsgesetze verpflichten dazu, das Stiftungsverm\u00f6gen in seinem Bestand zu erhalten. Gleichzeitig ist es die Aufgabe des Stiftungsvorstandes, das Verm\u00f6gen ertragsbringend zu investieren und zur Erf\u00fcllung des Stiftungszweckes einzusetzen. Beide Pflichten \u2013 Erhaltung einerseits, Einsatz und Vermehrung andererseits \u2013 sind nicht immer einfach in Einklang zueinander zu bringen. Mit der Frage, wann aus einer Investitionsentscheidung strafbare Untreue wird, hatte sich nun der BGH zu besch\u00e4ftigen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Angeklagt war der Vorstand einer Stiftung, welche eine umfangreiche Bibliothek unterhielt. Als vertretungsberechtigtes Organ schaffte der Vorstand verschiedene Sachwerte f\u00fcr deren Bestand an. In der Folge verminderte sich das Kapitalverm\u00f6gen derart, dass die Bef\u00fcrchtung aufkam, die laufende Verwaltung der Stiftung k\u00f6nnte nicht mehr durch anfallende Zinsertr\u00e4ge gedeckt werden. Die Vorinstanzen erkannten in den Investitionen einen Versto\u00df gegen die Verm\u00f6gensbetreuungspflicht des Vorstandes.<\/p>\n<p>Der BGH folgte dem nicht. Investitionsentscheidungen m\u00fcssten, so der BGH, von Verantwortungsbewusstsein getragen, am Wohl der Stiftung orientiert und so informiert wie m\u00f6glich getroffen werden. Rechtlich wird also nur eine verantwortungsvolle, informierte Entscheidung gefordert. Hiergegen w\u00fcrde beispielsweise eine Investition versto\u00dfen, die nicht am Stiftungszweck ausgerichtet ist, aber auch eine solche, die tats\u00e4chlich zu einer ernstlichen Gef\u00e4hrdung des weiteren Betriebs der Stiftung f\u00fchren w\u00fcrde. Da der Stiftung im entschiedenen Fall trotz des Ankaufs noch Barmittel verblieben, scheiterte eine Verurteilung bereits hieran. <\/p>\n<p>Strafbare Untreue setzt au\u00dferdem den Eintritt eines Schadens voraus. Hierzu stellte der BGH fest, dass die landesrechtlichen Verm\u00f6genserhaltungsgebote nur die Erhaltung des Werts fordern, und nicht zur Erhaltung des Verm\u00f6gens in seiner konkreten Zusammensetzung verpflichten. Kauft der Vorstand etwas grunds\u00e4tzlich Gleichwertiges, wandelt er nur Barverm\u00f6gen in einen Sachwert, das Verm\u00f6gen wird im Ergebnis also nicht geschm\u00e4lert. Die Grenze w\u00e4re erst \u00fcberschritten, wenn durch den Ankauf die vorhandenen Barmittel derart geschm\u00e4lert w\u00fcrden, dass f\u00fcr den weiteren Unterhalt der Stiftung beispielsweise ein teurer Kredit aufgenommen werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;background:#d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><span style=\"font-size:9pt;\">Hinweis<\/span><\/span><span style=\"font-size:9pt;\">: Zur Bestimmung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Investitionsentscheidung wendet der BGH damit im Ergebnis die \u201eBusiness Judgment Rule\u201c an. Entsprechend wird bereits seit l\u00e4ngerem bei der Beurteilung der Leitungsentscheidungen von Vorst\u00e4nden von Aktiengesellschaften verfahren (vgl. \u00a7 93 Abs. 1 AktG). Eckpfeiler einer Entscheidung sind damit das wohlverstandene Beste der Organisation und ausreichende Information. (Nur) unter diesen Bedingungen getroffene sachgerechte Entscheidungen befreien von Haftung.<br \/>\n<\/span><span style=\"font-size:9pt;\"><br \/>\nDas Urteil des BGH sollte Stiftungsvorst\u00e4nde gleichwohl wachr\u00fctteln. H\u00e4ufig w\u00e4hnen sich insbesondere ehrenamtlich t\u00e4tige Stiftungsorgane irrigerweise in einem rechts- und haftungsfreien Raum. Die Tatsache, dass der BGH die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr Lenker von Unternehmen und von Stiftungen anlegt, beweist erneut, dass der Stiftungsvorstand heutzutage als Manager eines fremden Verm\u00f6gens gefragt ist und als solcher behandelt wird \u2013 mit allen rechtlichen und im Einzelfall sogar strafrechtlichen Konsequenzen.<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align:justify;\"><span style=\"font-size:8pt;\" lang=\"EN-US\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/bgh__24.06.2010__3_str_9010.pdf\">BGH, Urteil v. 24.06.2010, Az. 3 StR 90\/10.<\/a><\/p>\n<p><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Landesstiftungsgesetze verpflichten dazu, das Stiftungsverm\u00f6gen in seinem Bestand zu erhalten. Gleichzeitig ist es die Aufgabe des Stiftungsvorstandes, das Verm\u00f6gen ertragsbringend zu investieren und zur Erf\u00fcllung des Stiftungszweckes einzusetzen. 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