{"id":14475,"date":"2021-08-23T21:31:00","date_gmt":"2021-08-23T19:31:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=14475"},"modified":"2023-05-04T16:58:06","modified_gmt":"2023-05-04T14:58:06","slug":"virtuelle-generalversammlungen-genossenschaften-ohne-satzungsgrundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/virtuelle-generalversammlungen-genossenschaften-ohne-satzungsgrundlage\/","title":{"rendered":"Virtuelle Generalversammlungen f\u00fcr Genossenschaften auch ohne Satzungsgrundlage?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image is-style-rounded wp-duotone-rgb3851133-rgb255255255-1\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/virtuelle-generalversammlungen-satzungsgrundlage.jpeg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"400\" height=\"267\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/virtuelle-generalversammlungen-satzungsgrundlage.jpeg\" alt=\"Virtuelle Generalversammlungen f\u00fcr Genossenschaften auch ohne Satzungsgrundlage?\" class=\"wp-image-14484\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/virtuelle-generalversammlungen-satzungsgrundlage.jpeg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/virtuelle-generalversammlungen-satzungsgrundlage-300x200.jpeg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/figure>\n<\/div>\n\n\n<p class=\"has-drop-cap\">Um die Handlungsf\u00e4higkeit von <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\">NPOs<\/a><\/strong> w\u00e4hrend der Coronapandemie sicherzustellen, hat der Gesetzgeber im letzten Jahr das sog. <strong>Covid-19-Gesetz<\/strong> verabschiedet. Damit k\u00f6nnen beispielsweise Vereine bis zum Ende des Jahres ihre Beschl\u00fcsse auch in <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/virtuelle-mitgliederversammlung-npo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">virtuellen Mitgliederversammlungen<\/a><\/strong> fassen \u2013 selbst wenn die Satzung hierzu keine Satzungsgrundlage enth\u00e4lt. Bisher sind viele Genossenschaften davon ausgegangen, dass auch sie von dieser Ausnahme profitieren k\u00f6nnen. Dieser Auffassung hat das <strong>Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe<\/strong> jedoch k\u00fcrzlich eine <strong>Absage<\/strong> erteilt und entschieden, dass virtuelle Generalversammlungen bei Genossenschaften trotz des Covid-19-Gesetzes weiterhin nur mit einer entsprechenden Satzungsregelung m\u00f6glich sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verschmelzung zweier Genossenschaften<\/h2>\n\n\n\n<p>In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe ging es um eine Genossenschaft, die mit einer anderen Genossenschaft verschmelzen wollte. Hierzu fasste sie zun\u00e4chst einen <strong>Verschmelzungsbeschluss<\/strong> im Rahmen ihrer Generalversammlung. Aufgrund der Corona-Beschr\u00e4nkungen fand diese Versammlung jedoch nicht in Pr\u00e4senz- sondern in <strong>rein virtueller Form<\/strong> statt. Eine Regelung, die eine virtuelle Generalversammlung erlaubt h\u00e4tte, enthielt die Satzung der Genossenschaft nicht. Die Genossenschaft vertraute darauf, dass auch sie von den gro\u00dfz\u00fcgigen Regelungen des Covid-19-Gesetzes zu virtuellen Versammlungen profitieren k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Amtsgericht lehnt Eintragung der Verschmelzung ab<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht (AG) Mannheim lehnte jedoch die Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister ab. Der <strong>Grund<\/strong>: Die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht\/gemeinnuetzige-genossenschaft.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Genossenschaft<\/a><\/strong> h\u00e4tte die Verschmelzung nach den umwandlungsrechtlichen Vorschriften nur auf einer Pr\u00e4senzversammlung beschlie\u00dfen d\u00fcrfen. Eine <strong>virtuelle Versammlun<\/strong>g sei <strong>nicht ausreichend<\/strong>, so das Gericht. Mit dieser Entscheidung wollte sich die Genossenschaft nicht abfinden und legte daher Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Virtuelle Versammlungen nur mit Satzungsgrundlage<\/h2>\n\n\n\n<p>Doch auch vor dem OLG Karlsruhe blieb die Genossenschaft erfolglos. Denn das OLG best\u00e4tigte die Entscheidung des AG Mannheim im Ergebnis, allerdings mit einer anderen Begr\u00fcndung. Zun\u00e4chst stellte das Gericht klar, dass eine <strong>Verschmelzung auch auf einer virtuellen Generalversammlung <\/strong>beschlossen werden d\u00fcrfe. Allerdings m\u00fcsse in solchen F\u00e4llen die Satzung der Genossenschaft eine virtuelle Generalversammlung auch ausdr\u00fccklich zulassen. Da die Satzung der betroffenen Genossenschaft jedoch <strong>keine entsprechende Satzungsregelung<\/strong> enthielt, sei der Verschmelzungsbeschluss ung\u00fcltig. Das Amtsgericht habe daher zu Recht die Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister verweigert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Regelung f\u00fcr virtuelle Generalversammlungen im Covid-19-Gesetz<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Genossenschaft k\u00f6nne sich auch nicht auf das Covid-19-Gesetz berufen, so das Gericht. Der <strong>Grund<\/strong>: Im Gegensatz zu Vereinen erm\u00f6gliche das Gesetz f\u00fcr Genossenschaften \u00fcberhaupt <strong>keine virtuellen Versammlungen ohne Satzungsgrundlage<\/strong>. Das Covid-19-Gesetz erlaube bei Genossenschaften n\u00e4mlich lediglich, dass Beschl\u00fcsse auch au\u00dferhalb einer Generalversammlung entweder schriftlich oder elektronisch gefasst werden d\u00fcrfen \u2013 selbst wenn keine entsprechende Satzungsregelung existiert, die diese Formen der Beschlussfassung erlauben w\u00fcrde. Die elektronische Beschlussfassung au\u00dferhalb einer Versammlung sei jedoch nicht mit einer virtuellen Versammlung gleichzusetzen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Geplante Ungleichbehandlung von Vereinen und Genossenschaften<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Genossenschaft k\u00f6nne sich zudem nicht auf die Vorschriften des Covid-19-Gesetzes berufen, die f\u00fcr Vereine gelten und virtuelle Versammlungen auch ohne Satzungsgrundlage zulassen. Denn der Gesetzgeber habe die Erleichterungen im Covid-19-Gesetz<strong> f\u00fcr jede Rechtsform individuell <\/strong>festgelegt, so das Gericht. Es handle sich somit um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, virtuelle Versammlungen bei Vereinen zuzulassen, bei Genossenschaften dagegen nicht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung behindert NPOs in ihrer Arbeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Wir halten die Entscheidung des Gerichts f\u00fcr falsch. <strong>Oberste Zielsetzung des Covid-19-Gesetzes<\/strong> ist es, die <strong>Handlungsf\u00e4higkeit von NPOs<\/strong> w\u00e4hrend der Coronapandemie <strong>sicherzustellen<\/strong>. Das bedeutet jedoch auch, dass NPOs trotz der Pandemie weiterhin in der Lage sein sollen, <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umstrukturierung.html\"><strong>Umwandlungen<\/strong><\/a> durchzuf\u00fchren bzw. sich zusammenzuschlie\u00dfen. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe bewirkt das genaue Gegenteil und <strong>hindert NPOs daran, sich so schnell und effektiv wie m\u00f6glich umzuwandeln<\/strong>, da sie ggf. zun\u00e4chst eine Satzungs\u00e4nderung durchf\u00fchren m\u00fcssen. Zwar stimmt es, dass der Wortlaut des Covid-19-Gesetzes keine virtuellen Versammlungen ohne Satzungsgrundlage bei Genossenschaften zul\u00e4sst.&nbsp; Aufgrund der klaren Zielsetzung und der Eile, mit der das Gesetz zu Beginn der Pandemie verabschiedet werden musste, gehen wir jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber es schlichtweg vergessen hat, den Wortlaut der Vorschriften f\u00fcr Genossenschaften an die Vorschriften f\u00fcr Vereine anzupassen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum Vereine w\u00e4hrend der Pandemie von gr\u00f6\u00dferen Erleichterungen profitieren sollen als Genossenschaften. Das <strong>Covid-19-Gesetz<\/strong> ist daher <strong>weit auszulegen<\/strong>, sodass virtuelle Versammlungen ohne Satzungsgrundlage nicht nur f\u00fcr Vereine, sondern auch f\u00fcr Genossenschaften m\u00f6glich sein sollten.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">BGH entscheidet m\u00f6glicherweise \u00fcber Regelung<\/h3>\n\n\n\n<p>Erfreulicherweise hat das OLG Karlsruhe die <strong>Beschwerde<\/strong> <strong>zum<\/strong> <strong>Bundesgerichtshof <\/strong>(BGH) zugelassen, sodass es bald eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zur genauen Reichweite des Covid-19-Gesetzes geben k\u00f6nnte. Unabh\u00e4ngig vom konkreten Ausgang des Verfahrens sollten betroffene Genossenschaften jedoch beachten, dass das Covid-19-Gesetz ohnehin nur noch bis zum Ende des Jahres anwendbar ist. Ab dem 01.01.2022 muss die Satzung daher zwingend \u2013 egal ob Verein oder Genossenschaft oder auch Stiftungen \u2013 eine entsprechende Regelung f\u00fcr virtuelle Versammlungen enthalten. Mit einer Satzungs\u00e4nderung k\u00f6nnen Genossenschaften daher zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Zum einen k\u00f6nnen sie dadurch die zum Teil <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/ausnahmen-covid-19-gesetz-genossenschaften\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">strenge Auslegung <\/a><\/strong>des Covid-19-Gesetzes durch die Gerichte vermeiden und zum anderen sind sie bestens auf die Zeit nach Ablauf des Covid-19-Gesetzes vorbereitet. Unsere Experten f\u00fcr Genossenschaften und Satzungsgestaltungen unterst\u00fctzen Sie gerne.<\/div>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/juni\/olgkarlsruhe23032021.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.03.2021 \u2013 1 W 4\/21 (Wx)<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiterlesen:<\/p>\n\n\n\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Genossenschaftsrecht \u2013 Gr\u00fcndung, Compliance, Pr\u00fcfung<\/a><\/strong><br><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/virtuelle-mitgliederversammlung-npo\/\">Virtuelle Mitgliederversammlung<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Handlungsf\u00e4higkeit von NPOs w\u00e4hrend der Coronapandemie sicherzustellen, hat der Gesetzgeber im letzten Jahr das sog. Covid-19-Gesetz verabschiedet. 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