{"id":1431,"date":"2011-02-02T23:19:14","date_gmt":"2011-02-02T22:19:14","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1431"},"modified":"2016-10-27T17:31:59","modified_gmt":"2016-10-27T15:31:59","slug":"ruckwirkender-wegfall-der-gemeinnutzigkeit-bei-verdeckter-gewinnausschuttung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ruckwirkender-wegfall-der-gemeinnutzigkeit-bei-verdeckter-gewinnausschuttung\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkender Wegfall der Gemeinn\u00fctzigkeit bei verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sch\u00fcttet eine gemeinn\u00fctzige GmbH (gGmbH) ihr \u00fcberwiegendes Verm\u00f6gen auf Umwegen wieder verdeckt an Gesellschafter aus, stellt dies einen derart gravierenden Versto\u00df gegen gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Vorschriften dar, dass von einem Wegfall des bisherigen Zwecks gesprochen werden kann. Die damit einhergehende Missachtung des Grundsatzes der Verm\u00f6gensbindung berechtigt das Finanzamt, die Gemeinn\u00fctzigkeit r\u00fcckwirkend abzuerkennen und das Verm\u00f6gen der GmbH f\u00fcr die letzten 10 Jahre nachzuversteuern. Der BFH versch\u00e4rft damit die Konsequenzen f\u00fcr eine gemeinn\u00fctzigkeitswidrige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in gravierenden F\u00e4llen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Ausgangspunkt: Selbstlosigkeit<\/span><\/p>\n<p>Das Gebot der Selbstlosigkeit des \u00a7 55 AO verpflichtet eine gemeinn\u00fctzige Organisation, ihre Mittel nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke einzusetzen, Gesellschafter nicht in irgendeiner Weise finanziell zu beg\u00fcnstigen und diesen bei einem Ausscheiden auch nicht mehr als die geleisteten Einlagen zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Verst\u00f6\u00dft die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen eine dieser Auflagen, wird die Gemeinn\u00fctzigkeit (nur) f\u00fcr den relevanten Veranlagungszeitraum aberkannt. Zur 10-j\u00e4hrigen R\u00fcckversteuerung kommt es hingegen, wenn bei Aufl\u00f6sung oder Wegfall des bisherigen Zwecks der K\u00f6rperschaft das gemeinn\u00fctzig gebundene Verm\u00f6gen nicht weiter f\u00fcr einen beg\u00fcnstigten Zweck verwendet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Nicht selbstlos: die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung<\/span><\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall hatte sich der Gesellschafter einer gGmbH zun\u00e4chst f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung ein \u00fcberh\u00f6htes Gehalt genehmigt und sp\u00e4ter die gGmbH ver\u00e4u\u00dfert. Hierbei lie\u00df er sich vom Erwerber im Ergebnis das gesamte Kapital der gGmbH, einschlie\u00dflich Teile des laufenden Gewinns, bezahlen. Der BFH stellte fest, dass beide Vorg\u00e4nge eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darstellten. Damit werden Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter erfasst, zu denen es gerade aufgrund der Gesellschafterstellung kommt, da ein Betrag in entsprechender H\u00f6he an einen neutralen Dritten nicht geleistet worden w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">In gravierenden F\u00e4llen: Versto\u00df gegen gemeinn\u00fctzige Verm\u00f6gensbindung und Nachversteuerung<\/span><\/p>\n<p>Da der Gesellschafter auf diesem Wege das gesamte Kapital aus der gGmbH zog, sah das Gericht hierin nicht nur einen Versto\u00df gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, da sich der Gesellschafter selbst beg\u00fcnstigte. Vielmehr komme dies einem Wegfall des bisherigen Zweckes gleich, was zur R\u00fcckversteuerung f\u00fcr die letzten 10 Jahre berechtige. Das Gericht best\u00e4tigte damit die Verwaltungsauffassung im AEAO zu \u00a7 61 Nr. 8, wonach gravierende Verst\u00f6\u00dfe gegen das Gebot der Selbstlosigkeit im Ergebnis einer Verwendung des gesamten Verm\u00f6gens zu satzungsfremden Zwecken gleichkommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Wert einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft<\/span><\/p>\n<p>Auch gab das Gericht Hinweise f\u00fcr gesellschaftsrechtliche Strukturierungen im Bereich der Gemeinn\u00fctzigkeit. Es stellte fest, dass der Verkauf einer gemeinn\u00fctzigen Gesellschaft zu einem Preis oberhalb des Wertes der Anteile und der geleisteten Einlagen ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verst\u00f6\u00dft. Der Nominalwert der Anteile und geleisteten Einlagen bilde den tats\u00e4chlichen Fortf\u00fchrungswert einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung ab. Eine h\u00f6here Zahlung zeige, dass der bisherige Gesellschafter \u00fcber den Umweg eines \u00fcberh\u00f6hten Kaufpreises im Ergebnis Zugriff auf das bisher gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlich gebundene Verm\u00f6gen suche.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify; background: #d9d9d9 0 50%;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt;\">Hinweis<\/span><\/span><span style=\"font-size: 9pt;\">: Die R\u00fcckversteuerung l\u00f6st zun\u00e4chst ganz erhebliche K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuernachforderungen f\u00fcr die gGmbH aus, welche allerdings in der Regel bereits weitgehend kapitallos dastehen d\u00fcrfte. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist damit aber nicht aus dem Schneider, sondern wird im Zweifel f\u00fcr die Steuerschuld haften. Auch vor diesem Hintergrund sollte jede Transaktion zwischen einer gGmbH und ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person eingehend \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify;\"><span lang=\"EN-US\" style=\"font-size: 8pt;\"><span style=\"color: black;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/bfh__beschluss_vom_12.10.2010__az._i_r_59-09.pdf\">BFH, Beschluss v. 12.10.2010, Az. I R 59\/09.<\/a><\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sch\u00fcttet eine gemeinn\u00fctzige GmbH (gGmbH) ihr \u00fcberwiegendes Verm\u00f6gen auf Umwegen wieder verdeckt an Gesellschafter aus, stellt dies einen derart gravierenden Versto\u00df gegen gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Vorschriften dar, dass von einem Wegfall des bisherigen Zwecks gesprochen werden kann. 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