{"id":14169,"date":"2021-07-27T11:58:19","date_gmt":"2021-07-27T09:58:19","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=14169"},"modified":"2023-12-18T11:24:11","modified_gmt":"2023-12-18T09:24:11","slug":"mannschaftsaerzte-sozialversicherungspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/mannschaftsaerzte-sozialversicherungspflichtig\/","title":{"rendered":"Sind Mannschafts\u00e4rzte sozialversicherungspflichtig?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/sind-mannschaftsaerzte-sozialversicherungspflichtig.jpeg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-14199 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/sind-mannschaftsaerzte-sozialversicherungspflichtig.jpeg\" alt=\"Sind Mannschafts\u00e4rzte sozialversicherungspflichtig?\" width=\"400\" height=\"267\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/sind-mannschaftsaerzte-sozialversicherungspflichtig.jpeg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/sind-mannschaftsaerzte-sozialversicherungspflichtig-300x200.jpeg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die T\u00e4tigkeit als Mannschaftsarzt f\u00fcr den VfL Wolfsburg nicht sozialversicherungspflichtig ist \u2013 eine auf den ersten Blick begr\u00fc\u00dfenswerte Entscheidung, von der alle Mannschafts\u00e4rzte von <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/sportrecht.html\"><strong>Sportvereinen<\/strong><\/a> profitieren k\u00f6nnten. Eine genauere Betrachtung zeigt jedoch, dass sich \u00c4rzte und Vereine lieber nicht auf dieses Urteil verlassen sollten.<\/p>\n<h2>Streit um den Versicherungsstatus des Mannschaftsarztes<\/h2>\n<p>Der Fall vor dem LSG Niedersachsen-Bremen betraf einen ehemaligen stellvertretenden Mannschaftsarzt des VfL Wolfsburg, konkret der ausgegliederten Lizenzspielerabteilung des Vereins (VfL Wolfsburg-Fu\u00dfball GmbH). Der Mannschaftsarzt ist Facharzt f\u00fcr Chirurgie, Orthop\u00e4die und Unfallchirurgie und war zwischen November 2013 und Juni 2016 f\u00fcr die GmbH t\u00e4tig. F\u00fcr ihn handelte es sich um eine <strong>nebenberufliche T\u00e4tigkeit<\/strong>, da er <strong>hauptberuflich als Krankenhausarzt<\/strong> angestellt war. Anfang 2015 stellte er einen Antrag auf Durchf\u00fchrung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV), um kl\u00e4ren zu lassen, ob er \u2013 bezogen auf seine Mannschaftsarztt\u00e4tigkeit \u2013 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.<\/p>\n<h2>DRV: T\u00e4tigkeit ist sozialversicherungspflichtig<\/h2>\n<p>Die DRV stellte im Rahmen ihrer Pr\u00fcfung fest, dass die T\u00e4tigkeit des Mannschaftsarztes im Rahmen eines <strong>abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses<\/strong> erfolge und somit eine <strong>Versicherungspflicht<\/strong> in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Folgende <strong>Merkmale<\/strong> sprachen nach Ansicht der DRV f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung des Mannschaftsarztes in die Arbeitsorganisation der GmbH:<\/p>\n<ul>\n<li>Haupts\u00e4chliche Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit auf dem <strong>Gel\u00e4nde des VfL Wolfsburg<\/strong> bzw. an vorgegeben Wettkampforten bei Spielen<\/li>\n<li>Abh\u00e4ngigkeit der <strong>Arbeitszeiten<\/strong> vom Spiel- und Trainingsbetrieb des VfL Wolfsburg<\/li>\n<li><strong>Weisungsrecht<\/strong> der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und des Trainerstabes im Hinblick auf die zu erbringenden Behandlungen<\/li>\n<li>Pauschale, monatlich <strong>gleichbleibende Verg\u00fctung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? 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Die <strong>Folge<\/strong>: Die GmbH h\u00e4tte sowohl die seit Beginn der T\u00e4tigkeit des Arztes f\u00e4lligen <strong>Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zuz\u00fcglich S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/strong> <strong>nachentrichten<\/strong> als auch zuk\u00fcnftig die jeweiligen Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung des Arztes bezahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Kein Erfolg vor dem Sozialgericht Braunschweig<\/h2>\n<p>Nachdem der Widerspruch gegen den Bescheid der DRV erfolglos blieb, reichte die GmbH schlie\u00dflich Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig ein. Doch auch hier blieb sie erfolglos: Das Gericht schloss sich der Ansicht der DRV an und wies die Klage ab. Die DRV habe die ma\u00dfgeblichen <strong>Kriterien<\/strong> f\u00fcr die Abgrenzung zwischen selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit und abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung <strong>zutreffend erkannt und gewichtet<\/strong>. Insbesondere die <strong>\u00f6rtliche<\/strong> und <strong>zeitliche<\/strong> <strong>Gebundenheit<\/strong> des Arztes bei Spielen spreche f\u00fcr eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der GmbH. Zudem sei der Arzt an die Weisungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und des Trainerstabs gebunden. Letztendlich liege auch kein Unternehmerrisiko vor, da der Arzt eine pauschale Verg\u00fctung erhalte.<\/p>\n<h2>LSG: T\u00e4tigkeit war sozialversicherungsfrei<\/h2>\n<p>In der n\u00e4chsth\u00f6heren Instanz konnte die GmbH schlie\u00dflich einen Sieg erreichen: Denn das<strong> LSG Niedersachsen-Bremen<\/strong> entschied zugunsten der VfL Wolfsburg-Fu\u00dfball GmbH und stufte die T\u00e4tigkeit des Mannschaftsarztes als <strong>selbstst\u00e4ndig<\/strong> und damit <strong>sozialversicherungsfrei<\/strong> ein. Der Grund: Der Arzt sei weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert gewesen. Zun\u00e4chst stellte das Gericht klar, dass sich das&nbsp;Kriterium der<strong> Weisungsgebundenheit bei \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeiten ohnehin nicht als Abgrenzungskriterium<\/strong> eigne. Denn \u00c4rzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grunds\u00e4tzlich immer frei und eigenverantwortlich. Daraus k\u00f6nne umgekehrt jedoch nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass \u00c4rzte stets selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig seien. Denn \u00c4rzte k\u00f6nnen \u2013 je nach Ausgestaltung ihrer T\u00e4tigkeit \u2013 auch eine unselbstst\u00e4ndige bzw. abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung, etwa als angestellte Krankenhaus\u00e4rzte, verfolgen. Da somit die Weisungsgebundenheit als Abgrenzungskriterium nicht tauge, m\u00fcsse stattdessen u.a. die <strong>Eingliederung in die Arbeitsorganisation<\/strong> des Arbeitgebers als <strong>ma\u00dfgebliches Abgrenzungskriterium<\/strong> dienen. Eine solche Eingliederung liege vor allem dann vor, wenn der Arzt in die Arbeitsabl\u00e4ufe und in die Hierarchie der GmbH eingebunden sei, so das Gericht.<\/p>\n<h2>Keine Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation<\/h2>\n<p>Im Rahmen der Pr\u00fcfung dieses Kriteriums kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der GmbH vorlag. Der <strong>Grund<\/strong>: Die <strong>Abh\u00e4ngigkeit der Arbeitszeiten<\/strong> des Arztes vom Spiel- und Trainingsbetrieb seien durch die Vorgaben der Deutschen Fu\u00dfball Liga (DFL) und der UEFA, den Sendezeiten im Fernsehen und der Verf\u00fcgbarkeit der gegnerischen Mannschaften \u2013 und damit <strong>nicht durch den Betrieb<\/strong> der GmbH \u2013 <strong>bedingt<\/strong>. Aufgrund seiner Rolle als stellvertretender Mannschaftsarzt musste er zudem nur anwesend sein, sofern der erste Mannschaftsarzt verhindert war. Eine durchgehende Anwesenheitspflicht des Arztes w\u00e4re ohnehin aufgrund seiner hauptberuflichen Besch\u00e4ftigung im Krankenhaus gar nicht m\u00f6glich gewesen. War er im Einzelfall verhindert, so musste er f\u00fcr eine angemessene \u00e4rztliche Vertretung sorgen. Es bestand somit <strong>keine Pflich<\/strong>t f\u00fcr den Arzt <strong>zur h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Leistungserbringung<\/strong>. Gleichzeitig trug er hierdurch auch ein gewisses Risiko, da er die Vertretung selbst bezahlen musste. Er war ferner<strong> nicht in die Hierarchie<\/strong> der GmbH <strong>eingebunden<\/strong>, da er seine Behandlungen allein ohne Mitwirkung anderer \u00c4rzte oder weiteren Personals der GmbH durchf\u00fchren konnte. Zwar musste er seine zu erbringenden Leistungen mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und dem Trainerstab absprechen, das liege jedoch in der Natur der Sache. Aus der Natur der Sache ergebe sich ferner, dass der Arzt seine T\u00e4tigkeit haupts\u00e4chlich auf dem Gel\u00e4nde des VfL Wolfsburgs bzw. den jeweiligen Spielst\u00e4tten aus\u00fcbte.<\/p>\n<h2>Pauschale Verg\u00fctung spricht f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigkeit<\/h2>\n<p>Dass der Arzt eine pauschale Verg\u00fctung erhielt, spreche zudem f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige Besch\u00e4ftigung. Denn im Falle von \u00dcberstunden w\u00fcrde er \u2013 im Gegensatz zu einem Stundenlohn \u2013 keinen Ausgleich f\u00fcr seinen Mehraufwand erhalten. Der Arzt trage somit ein gewisses <strong>Verg\u00fctungsrisiko<\/strong>: Denn der monatliche Arbeitsaufwand sei \u2013 gerade in seine Rolle als stellvertretender Mannschaftsarzt \u2013 nicht vorhersehbar gewesen, sodass er mit keinem festen Stundensatz kalkulieren konnte.<\/p>\n<h2>Gegenteiliges Ergebnis bei W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde denkbar<\/h2>\n<p>Nicht nur Fu\u00dfball- sondern alle Sportvereine d\u00fcrften sich \u00fcber dieses Urteil freuen. Allerdings ist die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen<strong> mit Vorsicht zu genie\u00dfen<\/strong>. Denn nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Sozialversicherungspflicht eine umfassende Gesamtw\u00fcrdigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vorzunehmen. Wir sind der Ansicht, dass in diesem Fall die W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde auch zum <strong>gegenteiligen Ergebnis<\/strong> h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Denn der Arzt war zwar bei der Durchf\u00fchrung seiner Behandlungen weisungsfrei, durchf\u00fchren durfte er sie allerdings nur, nachdem er sich mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und dem Trainerstab \u00fcber die konkret vorzunehmende Behandlung abgestimmt hatte \u2013 ein klares <strong>Indiz f\u00fcr die Eingliederung<\/strong> des Arztes <strong>in die Hierarchie<\/strong> der GmbH. Ferner sind wir der Ansicht, dass gerade eine <strong>Pauschalverg\u00fctung<\/strong> typischerweise ein <strong>Merkmal einer unselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit<\/strong> ist. Denn wer eine pauschale Verg\u00fctung erh\u00e4lt, kann kein Verg\u00fctungs- und damit Unternehmerrisiko tragen, wie zuletzt auch \u2013 zu Recht \u2013 das <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/mai\/lsgbawue21102020.pdf\"><strong>LSG Baden-W\u00fcrttemberg<\/strong><\/a>&nbsp;entschieden hat. Im konkreten Fall erhielt der Arzt seine Verg\u00fctung unabh\u00e4ngig davon, wie oft er tats\u00e4chlich f\u00fcr die GmbH t\u00e4tig war, sodass er mit festen monatlichen Einnahmen aus seiner T\u00e4tigkeit rechnen konnte. Im Fall von \u00dcberstunden erhielt er zwar keine weitere Verg\u00fctung. Wie h\u00e4ufig dies tats\u00e4chlich relevant wurde, ist aber nicht belegt \u2013 genau darauf kommt es jedoch nach den Grunds\u00e4tzen des BSG an.<\/p>\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n<h3>Hinweis<\/h3>\n<p>Dieser Fall zeigt, wie komplex das Sozialversicherungsrecht ist und welche <strong>Fallstricke<\/strong> Sportvereinen drohen k\u00f6nnen. Er zeigt ebenfalls, dass sich die Frage, wann die T\u00e4tigkeit eines Mannschaftsarztes sozialversicherungspflichtig ist, <strong>nicht pauschal<\/strong> beantworten l\u00e4sst und von den tats\u00e4chlichen <strong>Umst\u00e4nden des Einzelfalls<\/strong> abh\u00e4ngt. Hilfe von den Sozialgerichten k\u00f6nnen Sportvereine und ihre Lizenzspielerabteilungen nicht erwarten: Denn die <strong>Rechtsprechung der Sozialgerichte<\/strong> ist <strong>uneinheitlich<\/strong> und <strong>widerspr\u00fcchlich<\/strong>. Es ist daher zum einen bedauerlich, dass das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision zum BSG nicht zugelassen und zum anderen, dass die DRV \u2013 trotz der hohen Erfolgschancen \u2013 keine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingereicht hat.<\/p>\n<p>Um sich vor hohen Nachzahlungen und weiteren <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/haftungsfragen.html\"><strong>Haftungsrisiken<\/strong><\/a> zu sch\u00fctzen, sollten sich Sportvereine inkl. ihrer Lizenzspielerabteilungen an einen Experten f\u00fcr Sozialversicherungsrecht wenden. Dieser kann \u00fcberpr\u00fcfen, ob die (geplante) sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Mannschaftsarztes rechtskonform erfolgt und bei Fehlern geeignete Gegenma\u00dfnahmen ergreifen, bevor die n\u00e4chste Betriebspr\u00fcfung ansteht. Ebenfalls kann er bei der Durchf\u00fchrung eines Statusfeststellungsverfahrens unterst\u00fctzen, um Haftungsrisiken pr\u00e4ventiv zu vermeiden. <\/div>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/mai\/lsgniedersachsen03112020.pdf\">LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.11.2020&nbsp;\u2013 L 9 R 520\/17<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/mai\/lsgbawue21102020.pdf\">LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 21.01.2020 \u2013 L 11 BA 1596\/19<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/sportrecht.html\">Rechtsberatung f\u00fcr Sportvereine und Sportverb\u00e4nde<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/haftung-steuer-sozialversicherung-vorstand\/\">Haftungsfalle: Steuer- und Sozialversicherungspflicht des NPO-Vorstands<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die T\u00e4tigkeit als Mannschaftsarzt f\u00fcr den VfL Wolfsburg nicht sozialversicherungspflichtig ist \u2013 eine auf den ersten Blick begr\u00fc\u00dfenswerte Entscheidung, von der alle Mannschafts\u00e4rzte von Sportvereinen profitieren k\u00f6nnten. 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