{"id":14030,"date":"2021-07-04T20:59:08","date_gmt":"2021-07-04T18:59:08","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=14030"},"modified":"2023-12-18T11:24:57","modified_gmt":"2023-12-18T09:24:57","slug":"wann-unterliegen-stipendien-der-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wann-unterliegen-stipendien-der-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Wann unterliegen Stipendien der Einkommensteuer?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/wann-unterliegen-stipendien-der-einkommensteuer.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-14032 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/wann-unterliegen-stipendien-der-einkommensteuer-300x224.jpg\" alt=\"Wann unterliegen Stipendien der Einkommensteuer?\" width=\"300\" height=\"224\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/wann-unterliegen-stipendien-der-einkommensteuer-300x224.jpg 300w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/wann-unterliegen-stipendien-der-einkommensteuer.jpg 400w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass das sog. <strong>\u201eTh\u00fcringen-Stipendium\u201c<\/strong> nicht steuerbar ist und damit nicht der Einkommensteuer unterliegt. Welche Gr\u00fcnde hierf\u00fcr ma\u00dfgeblich waren und welche Schl\u00fcsse NPOs f\u00fcr die Gestaltung ihrer <strong>Stipendienvertr\u00e4ge<\/strong> ziehen k\u00f6nnen, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.<\/p>\n<h2>Was ist das Th\u00fcringen-Stipendium?<\/h2>\n<p>Der Fall vor dem BFH betraf eine \u00c4rztin, die das sog. \u201eTh\u00fcringen-Stipendium\u201c in H\u00f6he einer Einmalzahlung von 15.000 Euro erhielt. Das Stipendium wird von der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\">gemeinn\u00fctzigen Stiftung<\/a><\/strong> zur F\u00f6rderung der ambulanten \u00e4rztlichen Versorgung im Freistaat Th\u00fcringen vergeben, die gemeinsam vom Bundesland Th\u00fcringen und der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung Th\u00fcringen gegr\u00fcndet wurde. Mit dem Stipendium m\u00f6chte die Stiftung \u00c4rzte f\u00f6rdern, die sich gerade in ihrer Facharztausbildung, etwa zum Facharzt f\u00fcr Allgemeinmedizin oder Innere Medizin befinden.<\/p>\n<p>Einzige Bedingung: Die Fach\u00e4rzte in spe m\u00fcssen sich dazu verpflichten, nach erfolgreichem Abschluss ihrer Facharztausbildung f\u00fcr <strong>mindestens vier Jahre als Vertrags\u00e4rzte in Th\u00fcringen<\/strong> t\u00e4tig zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob die T\u00e4tigkeit des Arztes in einer eigenen Niederlassung oder als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer Vertragsarztpraxis erfolgt. Sollten die Stipendiaten ihre Facharztausbildung nicht erfolgreich abschlie\u00dfen bzw. nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in Th\u00fcringen bleiben, sind sie zur <strong>vollst\u00e4ndigen R\u00fcckzahlung<\/strong> des Stipendiums verpflichtet.<\/p>\n<h2>Finanzamt und Finanzgericht: Stipendium ist steuerpflichtig<\/h2>\n<p>Die \u00c4rztin ging davon aus, dass das Stipendium nicht steuerpflichtig war und gab daher die erhaltenen F\u00f6rdergelder nicht in ihrer Steuererkl\u00e4rung an. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Gelder zu den <strong>sonstigen Eink\u00fcnften<\/strong> im Sinne des \u00a7 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) z\u00e4hlten. Nach erfolglosem Einspruch reichte die \u00c4rztin <strong>Klage beim Finanzgericht<\/strong> (FG) Th\u00fcringen ein. Doch die Th\u00fcringer Finanzrichter wiesen die Klage der \u00c4rztin ab. Das Finanzamt habe die F\u00f6rdergelder zu Recht als sonstige Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt. Diese seien einkommensteuerpflichtig, da das Stipendium <strong>nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 44 EStG steuerfrei<\/strong> sei. Denn das Stipendium diene weder der F\u00f6rderung der Forschung noch der F\u00f6rderung der wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Aus- oder Fortbildung. Stattdessen diene das Stipendium dazu, den \u00c4rztemangel in Th\u00fcringen zu bek\u00e4mpfen. Dieser Zweck sei jedoch nicht von \u00a7 3 Nr. 44 EStG umfasst, so das Gericht.<\/p>\n<h2>BFH: Stipendium ist nicht steuerbar<\/h2>\n<p>Die \u00c4rztin gab nicht auf und legte <strong>Revision beim BFH<\/strong> ein \u2013 mit Erfolg. Denn der BFH entschied, dass die Stipendiengelder unter <strong>keine der sieben Einkunftsarten des EStG<\/strong> fielen und damit von vornherein nicht steuerbar waren. Der Grund: Es bestehe <strong>kein wirtschaftlicher Zusammenhang<\/strong> zwischen der Zahlung des Stipendiums durch die Stiftung und der sp\u00e4teren T\u00e4tigkeit der \u00c4rztin in Th\u00fcringen. Denn laut dem Stipendienvertrag erhielt die \u00c4rztin das Stipendium bereits dann, wenn sie lediglich ihre Bereitschaft dazu erkl\u00e4rte, nach erfolgreichem Abschluss ihrer Facharztausbildung in Th\u00fcringen zu bleiben. Die zuk\u00fcnftige \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit in Th\u00fcringen selbst stellte nicht den Grund f\u00fcr die Zahlung der 15.000 Euro dar, sondern schuf lediglich die Voraussetzungen daf\u00fcr, dass die Stipendiatin die erhaltenen Gelder nicht zur\u00fcckzahlen musste. Das reiche jedoch nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Stipendium und der sp\u00e4teren Arztt\u00e4tigkeit herzustellen, der f\u00fcr eine Steuerbarkeit des Stipendiums notwendig sei, so das Gericht.<\/p>\n<h2>Kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zahlung und Erkl\u00e4rung<\/h2>\n<p>Auch die Zahlung der Gelder im Gegenzug zu der Erkl\u00e4rung der \u00c4rztin, nach Abschluss ihrer Ausbildung f\u00fcr vier Jahre in Th\u00fcringen zu bleiben, stelle keinen steuerbaren Vorgang im Sinne des \u00a7 22 Nr. 3 EStG dar. Denn auch hier fehle es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Erkl\u00e4rung und der Zahlung. Bei den Stipendiengeldern handle es sich, so der BFH, n\u00e4mlich lediglich um einen <strong>finanziellen Anreiz<\/strong>, der die Stipendiaten dazu motivieren sollte, nach Ende ihrer Ausbildung in Th\u00fcringen zu bleiben.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Daf\u00fcr spreche vor allem, dass die Stiftung ihre Stipendiaten <strong>nicht zum Bleiben zwingen<\/strong> k\u00f6nne, so der BFH. Werden die Stipendiaten in einem anderen Bundesland t\u00e4tig, m\u00fcssten sie zwar das Stipendium vollst\u00e4ndig zur\u00fcckzahlen. Mit weiteren Einschr\u00e4nkungen oder gar Vertragsstrafen m\u00fcssten sie allerdings nicht rechnen, da die Stiftung gegen\u00fcber ihren Stipendiaten <strong>keinen weiteren Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch<\/strong> im Sinne eines Wettbewerbsverbots habe. Da die Zahlung der Stipendiengelder somit keine wirtschaftliche Gegenleistung f\u00fcr die Erkl\u00e4rung darstelle, k\u00f6nne auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Erkl\u00e4rung der \u00c4rztin und der Zahlung der Stipendiengelder bestehen.<\/p>\n<h2>BFH entscheidet zu Recht gegen Steuerbarkeit<\/h2>\n<p>Wir halten die Entscheidung des BFH f\u00fcr richtig. Er hat zu Recht entschieden, dass der <strong>Erhalt der Stipendiengelder<\/strong> einerseits und das <strong>Behaltend\u00fcrfen<\/strong> des Geldes andererseits zwei verschiedene paar Schuhe sind, die steuerlich strikt voneinander getrennt werden m\u00fcssen. Ebenfalls hat der BFH zu Recht entschieden, dass die Zahlung der Stipendiengelder keine wirtschaftliche Gegenleistung f\u00fcr die Erkl\u00e4rung der Stipendiaten, f\u00fcr mindestens vier Jahre in Th\u00fcringen t\u00e4tig zu sein, darstellen kann.<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n<h3>Hinweis<\/h3>\n<p>NPOs sollten vermeiden, dass die von ihnen gew\u00e4hrten Stipendien einkommensteuerpflichtig sind. Denn hierdurch werden die<strong> Stipendiaten zus\u00e4tzlich finanziell belastet<\/strong>. Zudem schm\u00e4lert eine Steuerpflicht die Attraktivit\u00e4t der Stipendien. Zwar k\u00f6nnen die Stipendiaten auf \u00a7 3 Nr. 44 EStG zur\u00fcckgreifen, falls das Finanzamt die Steuerbarkeit der Stipendien feststellen sollte. Allerdings gilt diese Regelung nur, sofern das Stipendium der <strong>F\u00f6rderung der Forschung oder der F\u00f6rderung der wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Aus- oder Fortbildung<\/strong> dient. Es sind somit \u2013 wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt \u2013 nicht alle Stipendien von dieser Regelung erfasst. NPOs sollten die Entscheidung des BFH daher zum Anlass nehmen, ihre Stipendienvertr\u00e4ge von einem <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung.html\"><strong>Experten f\u00fcr Steuerrecht<\/strong><\/a> \u00fcberpr\u00fcfen und an die aktuelle Rechtslage anpassen zu lassen.<\/div><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\">Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht &amp; NPOs<\/a><\/strong><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/preisgelder-stipendien-besteuerung\/\">Preisgelder und Stipendien: Das ist bei der Besteuerung zu beachten<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass das sog. \u201eTh\u00fcringen-Stipendium\u201c nicht steuerbar ist und damit nicht der Einkommensteuer unterliegt. 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