{"id":13955,"date":"2021-06-20T09:18:12","date_gmt":"2021-06-20T07:18:12","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13955"},"modified":"2024-07-01T12:38:34","modified_gmt":"2024-07-01T10:38:34","slug":"directors-and-officers-versicherungen-managerhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/directors-and-officers-versicherungen-managerhaftung\/","title":{"rendered":"D&#038;O-Versicherungen im Rahmen der Managerhaftung \u2013 Absicherung und grundlegender Baustein guter Corporate Governance"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/director-and-officers-versicherung-managerhaftung.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-13956 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/director-and-officers-versicherung-managerhaftung.jpg\" alt=\"D&amp;O-Versicherungen im Rahmen der Managerhaftung\" width=\"400\" height=\"266\"><\/a>Gesch\u00e4ftsleiter \u2013 also Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen und leitende Angestellte \u2013 sehen sich t\u00e4glich der Notwendigkeit ausgesetzt, grundlegende und komplizierte Gesch\u00e4ftsentscheidungen zu treffen, deren Tragweite nicht immer abzusehen ist. Nicht selten stellen sich derartige <strong>unternehmerische Entscheidungen<\/strong> in der Retrospektive als <strong>Fehlentscheidung<\/strong> dar, wodurch Sch\u00e4den in Form von Reputationsverlust, aber auch in verm\u00f6gensrechtlicher Hinsicht eintreten k\u00f6nnen. Doch wer kommt f\u00fcr diese Sch\u00e4den auf?<\/p>\n<h2><strong>Regressforderungen k\u00f6nnen f\u00fcr Manager den finanziellen Ruin bedeuten<\/strong><\/h2>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig wird die Gesellschaft im Innenverh\u00e4ltnis den handelnden Gesch\u00e4ftsleiter pers\u00f6nlich in <strong>Regress<\/strong> nehmen. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann die finanziellen Mittel des entsprechenden Managers aber um ein Vielfaches \u00fcbersteigen, was wiederum oftmals den (privaten) <strong>finanziellen Ruin<\/strong> des Managers bedeutet. Auch ein Ehrenamt sch\u00fctzt nicht vor der Haftung \u2013 so sind T\u00e4tigkeiten in Stiftungen und gemeinn\u00fctzigen Institutionen ebenfalls haftungstr\u00e4chtig. Entgegenwirken kann hierbei jedoch der Abschluss einer <strong>\u201eDirectors-and-Officers-Versicherung\u201c<\/strong> (D&amp;O-Versicherung).<\/p>\n<h2><strong>F\u00fchrungskr\u00e4fte sind zu gesetzestreuem Verhalten verpflichtet<\/strong><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich obliegt Managern und sonstigen F\u00fchrungskr\u00e4ften in erster Linie die Pflicht, all ihre unternehmerischen Entscheidungen <strong>im Einklang mit den Gesetzen<\/strong> auszuf\u00fchren und zu kontrollieren, dass diese Gesetze auch unternehmensweit eingehalten werden. Gesetzesverst\u00f6\u00dfe m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich <strong>vermieden<\/strong>, aber auch <strong>aufgedeckt<\/strong> werden.<\/p>\n<p>Zu den Pflichten geh\u00f6rt auch<\/p>\n<ul>\n<li>die <strong>\u00dcberwachung<\/strong> eines implementierten <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance\/cms.html\"><strong>Compliance-Management-Systems<\/strong><\/a> und<\/li>\n<li>die stetige <strong>Adaptierung<\/strong> des Compliance-Management-Systems.<\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n<h3>Aktuelles Beispiel: VW-Dieselskandal<\/h3>\n<p>Den j\u00fcngsten Medienberichten zufolge m\u00fcssen der fr\u00fchere Konzernchef von Volkswagen (Martin Winterkorn) und weitere ehemalige Manager insgesamt <strong>288 Mio. Euro Schadensersatz an Volkswagen<\/strong> zahlen. Die Zahlungen sollen einen vorl\u00e4ufigen Schlusspunkt hinter die jahrelange Aufarbeitung der individuellen Schuld- bzw. Verantwortlichkeitsfragen in der Diesel-Abgasaff\u00e4re setzen. Es handelt sich hierbei allerdings um eine au\u00dfergerichtliche Einigung. Nach wie vor steht u.a. die Anklage der Berliner Staatsanwaltschaft gegen\u00fcber Martin Winterkorn wegen uneidlicher Falschaussage im Untersuchungsausschuss des Bundestags im Raum. Die<strong> Schadensersatzzahlungen werden jedoch nahezu vollst\u00e4ndig \u2013 i.H.v. 270 Mio. Euro \u2013 von den D&amp;O-Versicherungen der Manager \u00fcbernommen<\/strong>, sodass hier jeweils nur ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleiner Teil aus den eigenen (privaten) Taschen gezahlt werden muss. Dabei zeigt sich einmal mehr die <strong>\u00fcberragend wichtige Rolle<\/strong> derartiger Versicherungen.<\/div>\n<h2>Haftungsrisiken und Haftungsminimierung<\/h2>\n<p>F\u00fcr Gesch\u00e4ftsleiter bzw. F\u00fchrungskr\u00e4fte ergeben sich erhebliche Haftungspotenziale, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen. Voraussetzung f\u00fcr solch eine Haftung ist jedoch stets ein Schadenseintritt aufgrund <strong>pflichtwidrigen Verhaltens<\/strong>.<\/p>\n<p>Etwaige daraus resultierende Schadensersatzanspr\u00fcche bestehen grunds\u00e4tzlich gegen\u00fcber den Gesch\u00e4ftsleitern bzw. Aufsichtsorganen, aber auch gegen\u00fcber leitenden Angestellten, und zwar <strong>gesamtschuldnerisch, pers\u00f6nlich und in unbegrenztem Umfang<\/strong>. Ausreichend ist bereits <strong>leichte Fahrl\u00e4ssigkeit<\/strong>.<\/p>\n<h2><strong>Beweislastumkehr zu Lasten des Managers<\/strong><\/h2>\n<p>Besonders erw\u00e4hnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Haftungstatbestands eine <strong>Beweislastumkehr <\/strong>besteht: Danach hat die Gesellschaft nur darzulegen, dass <strong>m\u00f6glicherweise<\/strong> eine Pflichtverletzung vorliegt und ihr daraus ein Schaden entstanden ist. Den Managern obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass sie den an sie gerichteten Sorgfaltsma\u00dfstab eingehalten haben \u2013 bis zu zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen.<\/p>\n<p>Um eine derartige pers\u00f6nliche (zumeist existenzvernichtende) finanzielle Haftung abzufedern, ist es unabdingbar, dass eine D&amp;O-Versicherung abgeschlossen wird. Dies geschieht in der Regel durch das Unternehmen zugunsten der versicherten Personen, also zugunsten der F\u00fchrungskr\u00e4fte. So sind die unternehmerischen Risiken abgesichert, die der Manager im Rahmen der Ma\u00dfgaben der <strong>Business Judgement Rule<\/strong> t\u00e4glich eingehen muss.<\/p>\n<h2>Erscheinungsformen der D&amp;O-Versicherung<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich werden D&amp;O-Versicherungen f\u00fcr alle gegenw\u00e4rtigen und fr\u00fcheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie f\u00fcr weitere leitende Angestellte und Prokuristen abgeschlossen (z.B. Compliance Officer, Datenschutz-, Geldw\u00e4sche-, Arbeitsschutzbeauftragte etc.). Daneben ist es aber auch m\u00f6glich, durch <strong>Konzernpolicen<\/strong> die Organmitglieder und leitende Angestellte von <strong>Tochtergesellschaften <\/strong>mitzuversichern. Leitende Angestellte haben zudem die M\u00f6glichkeit, ihren privaten Selbstbehalt abzusichern (sog. selbstfinanzierte Selbstbehaltsversicherung).<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/erscheinungsformen-directors-and-officers-versicherung-managerhaftung.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-13962\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/erscheinungsformen-directors-and-officers-versicherung-managerhaftung.png\" alt=\"Erscheinungsformen der D&amp;O-Versicherung\" width=\"1632\" height=\"193\"><\/a><\/p>\n<h2>Vorteile der D&amp;O-Versicherung<\/h2>\n<p>Die D&amp;O-Versicherung hat nicht nur f\u00fcr den betroffenen Gesch\u00e4ftsleiter, sondern auch f\u00fcr das Unternehmen unterschiedlichste <strong>Vorteile<\/strong>: Langwierige und \u00f6ffentlichkeitswirksame <strong>Gerichtsprozesse<\/strong>, die zumeist auch Reputationsverluste und damit einhergehende <strong>Verm\u00f6genssch\u00e4den<\/strong> f\u00fcr das Unternehmen nach sich ziehen, k\u00f6nnen durch den Eintritt einer D&amp;O-Versicherung <strong>minimiert<\/strong> werden.<\/p>\n<p>Ein weiterer wichtiger Vorteil ist, dass derartige Versicherungen <strong>Hemmschwellen bei den Gesch\u00e4ftsleitern abbauen<\/strong> k\u00f6nnen. Denn sofern ein Gesch\u00e4ftsleiter bei seinen unternehmerischen Entscheidungen st\u00e4ndig unter dem Druck m\u00f6glicher pers\u00f6nlicher Haftungskonsequenzen steht, kann dies im schlimmsten Fall dazu f\u00fchren, dass gewagte oder innovative Gesch\u00e4ftsentscheidungen \u2013 wie sie zu einem auf Wachstum und Prosperit\u00e4t ausgelegten Unternehmen auch dazugeh\u00f6ren \u2013 verhindert werden. Zu bedenken ist au\u00dferdem, dass auch das <strong>Unterlassen<\/strong> einer bestimmten unternehmerischen Entscheidung eine <strong>Sorgfaltspflichtverletzung<\/strong> darstellen und somit eine pers\u00f6nliche Haftung nach sich ziehen kann.<\/p>\n<h2>Anwaltliche Beratung erforderlich<\/h2>\n<p>Problematisch k\u00f6nnen im Rahmen des Abschlusses derartiger Versicherungen die verschiedensten Klauseln sein, wie z.B. die Festlegung der <strong>Deckungssumme<\/strong>, die aufgrund allgemeiner Aussagen kaum m\u00f6glich ist. Empfehlenswert ist es daher, im Vorhinein eine <strong>Risikobewertung<\/strong> durchzuf\u00fchren, welche z.B. die Pr\u00fcfung der Qualit\u00e4t des (etwaig) implementierten Compliance-Management-Systems umfasst. Auch die umfassenden anderen vertraglichen Regelungen machen eine rechtliche Beratung unausweichlich. Beispielhaft geh\u00f6ren hierzu Themen wie<\/p>\n<ul>\n<li>Ausschlusstatbest\u00e4nde,<\/li>\n<li>eine angemessene Versicherungssumme,<\/li>\n<li>Verteilungsklauseln bei mangelnder Deckungssumme,<\/li>\n<li>R\u00fcck- und Vorw\u00e4rtsdeckung (Abdeckung etwaiger vor Vertragsschluss entstandener und noch nicht bekannter Risiken\/nach Vertragsbeendigung verwirklichter Risiken),<\/li>\n<li>Abdeckung etwaiger Haftungstatbest\u00e4nde<\/li>\n<li>Passivverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung, was ein anwaltliches T\u00e4tigwerden zwingend n\u00f6tig werden l\u00e4sst.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>WINHELLER unterst\u00fctzt Sie bei D&amp;O-Versicherungen<\/strong><\/h2>\n<p>Wir helfen Ihnen gerne bei folgenden Themen:<\/p>\n<ul>\n<li>Abschluss von D&amp;O-Versicherungen<\/li>\n<li>Beratung im Schadensfall<\/li>\n<li>Beratung bei grunds\u00e4tzlichen (Organ-)Haftungsfragen<\/li>\n<li>Aufbau und Implementation komplexer Compliance-Management-Systeme.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance.html\">Compliance-Beratung<\/a><\/strong><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/compliance-management-strukturen\/\">Compliance-Management-Strukturen: Ein unerl\u00e4ssliches Instrument zur Enthaftung<\/a><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesch\u00e4ftsleiter \u2013 also Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen und leitende Angestellte \u2013 sehen sich t\u00e4glich der Notwendigkeit ausgesetzt, grundlegende und komplizierte Gesch\u00e4ftsentscheidungen zu treffen, deren Tragweite nicht immer abzusehen ist. 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