{"id":13905,"date":"2021-06-13T15:40:59","date_gmt":"2021-06-13T13:40:59","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13905"},"modified":"2023-05-30T15:52:15","modified_gmt":"2023-05-30T13:52:15","slug":"gpl-unbeschraenkte-nutzungsrechte-modifikation-originalsoftware","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gpl-unbeschraenkte-nutzungsrechte-modifikation-originalsoftware\/","title":{"rendered":"Die GPL: Unbeschr\u00e4nkte Nutzungsrechte Dritter allein durch Modifikation der Originalsoftware?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/gpl-software-lizenz.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-13906 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/gpl-software-lizenz.jpg\" alt=\"Die GPL: Unbeschr\u00e4nkte Nutzungsrechte Dritter allein durch Modifikation der Originalsoftware?\" width=\"400\" height=\"267\"><\/a>Ver\u00f6ffentlicht und lizensiert ein <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/urheberrecht.html\">Urheber<\/a><\/strong> seine Software unter einer <strong>General Public Licence<\/strong> (GPL), unterwirft er die weitere Nutzung dieser Software dem sogenannten \u201eCopyleft-Effekt\u201c. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Software selbst der Allgemeinheit zug\u00e4nglich gemacht wird, sondern auch alle Ver\u00e4nderungen und Bearbeitungen dieser Software durch Dritte. Dadurch soll eine <strong>breite \u00d6ffentlichkeit<\/strong> von der Software und ihrer Weiterentwicklung profitieren. H\u00e4lt sich jedoch ein Bearbeiter nicht an die Bedingungen, stellt sich die Frage, ob Teile dieser \u00d6ffentlichkeit auch rechtlich dagegen vorgehen k\u00f6nnen bzw. ob schon die Verarbeitung einer solchen Software mit der Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung und Nutzung der Modifikation durch Dritte einhergeht.<\/p>\n<h2><strong>Was regelt die GPL?<\/strong><\/h2>\n<p>Die GPL ist die bekannteste Lizenz f\u00fcr eine sogenannte \u201eFreie Software\u201c (<strong>Open-Source-Software<\/strong>). Eine freie Software zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Nutzer s\u00e4mtliche Nutzungsrechte unbeschr\u00e4nkt erhalten. Auch die GPL gew\u00e4hrt weitgehende Nutzungsrechte. Der Lizenzgeber legt dabei den Quellcode der Software f\u00fcr jedermann offen, ohne daf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren zu verlangen. Stattdessen werden die Nutzungsrechte jedoch an die <strong>Bedingung<\/strong> gekn\u00fcpft, auch <strong>Ver\u00e4nderungen<\/strong>, <strong>Weiterentwicklungen<\/strong> oder sonstige <strong>Modifikationen<\/strong> der originalen Software mittels einer GPL zu lizenzieren und den ver\u00e4nderten Quellcode ebenfalls \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Diese Verpflichtung des Lizenznehmers wird <strong>\u201eCopyleft\u201c<\/strong> genannt und ist zentraler Bestandteil einer GPL. Das Ziel ist es, den freien Zugang zu dem Programm auch in der Weiterentwicklung durch andere sicherzustellen.<\/p>\n<h2><strong>F\u00fchrt die Bearbeitung einer GPL-Software zur Zustimmung ihrer Nutzung durch Dritte?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Copyleft-Klausel aus der <strong>Lizenzvereinbarung<\/strong> ist zun\u00e4chst nur zwischen dem Urheber des Originalprogramms und dem Bearbeiter geschlossen worden. Trotzdem soll sie vor allem <strong>Dritten<\/strong> zugutekommen, die nicht nur einen freien Zugang zu dem Originalprogramm, sondern auch zu dessen <strong>Modifikationen<\/strong> erhalten sollen. Aus dieser besonderen Konstellation heraus stellt sich die Frage, ob Dritte ein Recht haben k\u00f6nnen, die bearbeitete Software zu nutzen, zu ver\u00f6ffentlichen oder zu verbreiten, auch wenn der Bearbeiter dem nicht ausdr\u00fccklich zugestimmt oder dies bisher abgelehnt hat.<\/p>\n<h3>Konkludente Zustimmung<\/h3>\n<p>Ohne eine ausdr\u00fcckliche Zustimmung kann sich diese auch aus einem <strong>schl\u00fcssigen Verhalten<\/strong> des Rechteinhaber ergeben. L\u00e4sst sich das Verhalten des Bearbeiters einer Software nur so verstehen, dass er einer uneingeschr\u00e4nkten Nutzung durch Dritte zustimmt, braucht er diese nicht mehr ausdr\u00fccklich zu erkl\u00e4ren. Einige wollen dieses schl\u00fcssige Verhalten schon in der <strong>Bearbeitung der Originalsoftware<\/strong> und der damit verbundenen Annahme der GPL-Bedingungen sehen. Allerdings erkl\u00e4rt der Bearbeiter dadurch nur, sich der Bedingungen der GPL zu unterwerfen, die ihm die Nutzungsbefugnis f\u00fcr die Bearbeitung nur aufschiebend bedingt erteilt. Ver\u00f6ffentlicht er die Bearbeitung nicht ebenfalls mit einer GPL, verletzt der Bearbeiter diese Bedingung und verliert das Nutzungsrecht. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nur die Zustimmung des Bearbeiters zu den GPL-Bedingungen herleiten. Eine Zustimmung zur Nutzung und Ver\u00f6ffentlichung der modifizierten Software ergibt sich daraus schon deswegen nicht, weil <strong>ansonsten kein Bed\u00fcrfnis nach einer entsprechenden Copyleft-Klausel<\/strong> best\u00fcnde. Denn w\u00fcrde der Bearbeiter schon durch den Bearbeitungsvorgang einer uneingeschr\u00e4nkten Nutzung der Modifikation durch Dritte zustimmen, m\u00fcsste sein Nutzungsrecht nicht f\u00fcr den Fall ausl\u00f6send bedingt vereinbart werden, dass er die Zustimmung in Form einer GPL nicht selbst erkl\u00e4rt.<\/p>\n<h3>Zustimmung durch den Urheber des Originalprogramms<\/h3>\n<p>Ohne Zustimmung des Bearbeiters stellt sich immer wieder die Frage, ob nicht auch die <strong>Zustimmung des Urhebers der Originalsoftware<\/strong> ausreichen kann. Schlie\u00dflich basiert die Modifikation auf seinem Originalprogramm und enth\u00e4lt zu einem nicht unerheblichen Anteil dessen Elemente. Allerdings wird diese Annahme von der <strong>Rechtsprechung<\/strong> mit Blick auf die \u00a7&nbsp;69c&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;S.&nbsp;2&nbsp;UrhG und \u00a7&nbsp;8&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;1.&nbsp;HS.&nbsp;UrhG <strong>abgelehnt<\/strong>. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob ein Urheberrecht des Bearbeiters gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69c&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;S.&nbsp;2&nbsp;UrhG oder ein gemeinschaftliches \u201eBearbeiterurheberrecht\u201c des Urheber der Originalsoftware und des Bearbeiters gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;1.&nbsp;HS.&nbsp;UrhG entsteht, bedarf es auch immer der Zustimmung des Bearbeiters. Anders formuliert gen\u00fcgt in keinem Fall die alleinige Zustimmung nur des Urhebers. Der <strong>Bearbeiter muss zumindest immer auch mitzustimmen<\/strong>.<\/p>\n<h3>Entbehrlichkeit der Zustimmung<\/h3>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnte es auch auf keine der Zustimmungsm\u00f6glichkeiten ankommen, wenn diese grunds\u00e4tzlich entbehrlich und eine Nutzung oder Ver\u00f6ffentlichung durch Dritte auch ohne Zustimmung rechtlich unproblematisch w\u00e4re. Diese <strong>Entbehrlichkeit<\/strong> k\u00f6nnte sich aus einer Verpflichtung in den GPL-Bedingungen zur Zustimmung gegen\u00fcber dem Urheber ergeben. Allerdings ist schon <strong>zweifelhaft<\/strong>, ob sich eine solche Verpflichtung \u00fcberhaupt <strong>aus den Nutzungsbedingungen ableiten<\/strong> l\u00e4sst. Zwar ist der Bearbeiter aufgrund der zuvor er\u00f6rterten Bedingung gehalten, seine Bearbeitung wiederum unter der GPL als freie Software der Allgemeinheit frei zur Verf\u00fcgung zu stellen. Allerdings f\u00fchrt ein Versto\u00df gegen diese Bedingung nur dazu, dass der Bearbeiter das Originalprogramm und unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;63c&nbsp;Nr.&nbsp;2&nbsp;UrhG auch die Bearbeitung nicht mehr nutzen darf. Daraus eine Zustimmungsverpflichtung des Bearbeiters abzuleiten, erscheint nicht nur konstruiert, sondern w\u00fcrde auch nicht ausreichen, um eine Entbehrlichkeit der Zustimmung zu erkl\u00e4ren. Denn auch, wenn diese Verpflichtung bestehen w\u00fcrde, best\u00fcnde sie <strong>nur gegen\u00fcber dem Urheber<\/strong> und nicht gegen\u00fcber Dritten. Zudem m\u00fcsste die Zustimmung auch in diesem Fall erst noch tats\u00e4chlich erkl\u00e4rt werden, da die GPL-Bestimmungen die Zustimmung selbst nicht enthalten.<\/p>\n<h3>Der Bearbeiter muss immer auch zustimmen<\/h3>\n<p>Um die Modifikation einer durch einer GPL lizensierten Software zu ver\u00f6ffentlichen oder unbeschr\u00e4nkt nutzen zu k\u00f6nnen, bedarf es in jedem Fall auch der <strong>Zustimmung des Bearbeiters<\/strong>. Hat dieser seine Modifikation nicht unter eine GPL ver\u00f6ffentlicht oder der Nutzung durch Dritte nicht zugestimmt, kann er sich gegen die unbefugte Nutzung oder Ver\u00f6ffentlichung juristisch wehren. Denn die GPL-Vereinbarung zwischen dem Urheber und dem Bearbeiter ist nur in deren Verh\u00e4ltnis relevant und hat keine Auswirkung auf Dritte. H\u00e4lt der Bearbeiter sich nicht an die Bedingung und verliert dadurch sein Nutzugsrecht an der Original- und der modifizierten Software, k\u00f6nnen die, sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen f\u00fcr den Bearbeiter <strong>nicht von einem Dritten verfolgt<\/strong> werden. Dar\u00fcber hinaus muss im Einzelfall immer auch genau gepr\u00fcft werden, inwieweit die Modifikation eine Bearbeitung des Originalprogramms darstellt und somit von der Bedingung der GPL erfasst wird, oder ob es sich um ein eigenst\u00e4ndiges, von dem Originalprogramm losgel\u00f6stes Programm handelt.<\/p>\n<h2>WINHELLER unterst\u00fctzt Sie beim Einsatz von Open-Source-Software<\/h2>\n<p>Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Open-Source-Software einsetzen wollen, sollten Sie unbedingt beachten, dass der Copyleft-Effekt unter Umst\u00e4nden die <strong>verpflichtende Offenlegung wesentlicher Codebestanteile<\/strong> Ihrer hauseigenen Software zur Folge haben kann. Lassen Sie sich daher unbedingt vorher beraten, bevor Sie sich f\u00fcr den Einsatz solcher freien Software entscheiden.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/it-recht.html\"><strong>IT-Recht und Datenschutzrecht<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/urheberrecht.html\"><strong>Urheberrecht<\/strong><\/a><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/agile-softwareentwicklung-vertrag\/\">Agile Softwareentwicklung: Vertragliche Ausgestaltung von Beginn an entscheidend<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00f6ffentlicht und lizensiert ein Urheber seine Software unter einer General Public Licence (GPL), unterwirft er die weitere Nutzung dieser Software dem sogenannten \u201eCopyleft-Effekt\u201c. 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