{"id":13898,"date":"2021-06-06T20:31:41","date_gmt":"2021-06-06T18:31:41","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13898"},"modified":"2023-05-30T15:52:36","modified_gmt":"2023-05-30T13:52:36","slug":"anforderungen-abberufung-datenschutzbeauftragter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/anforderungen-abberufung-datenschutzbeauftragter\/","title":{"rendered":"Wie streng sind die Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten? Der EuGH muss entscheiden"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abberufung-datenschutzbeauftragter.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-13899 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abberufung-datenschutzbeauftragter.jpg\" alt=\"\" width=\"400\" height=\"233\"><\/a>Um die Umsetzung und die fortlaufende Einhaltung der seit 2018 geltenden <strong>DSGVO<\/strong> zu \u00fcberwachen, haben die meisten Unternehmen mittlerweile einen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/datenschutzrecht\/datenschutzbeauftragter.html\"><strong>Datenschutzbeauftragten<\/strong><\/a>&nbsp;berufen. Einige sind aufgrund der DSGVO dazu verpflichtet, andere tun dies freiwillig. Soll ein Datenschutzbeauftragter allerdings abberufen werden, stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Abberufung zul\u00e4ssig ist. W\u00e4hrend die DSGVO keine strengen Anforderungen an die Abberufung stellt, muss nach dem nationalen <strong>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<\/strong> ein wichtiger Grund vorliegen. Diese unterschiedlichen Regelungsinhalte in DSGVO und BDSG haben das Bundesarbeitsgericht (BAG) k\u00fcrzlich veranlasst, die Frage, welche Anforderungen ma\u00dfgeblich, sind dem EuGH f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung vorzulegen. Die <strong>Entscheidung des EuGH<\/strong> wird nicht nur das Verh\u00e4ltnis von europ\u00e4ischen und deutschen Recht in Fragen des Datenschutzes konkretisieren, sondern auch Auswirkungen auf alle Datenschutzbeauftragten hinsichtlich der Beendigung ihrer Stellung haben.<\/p>\n<h2><strong>Darf ein Datenschutzbeauftragter Mitglied des Betriebsrats sein?<\/strong><\/h2>\n<p>Der Anfrage des BAG an den EuGH liegt ein Rechtsstreit zugrunde, in dem der <strong>Vorsitzende eines Betriebsrates<\/strong> gegen seine <strong>Abberufung als Datenschutzbeauftragter<\/strong> geklagt hatte. Da dieser beide \u00c4mter im selben Unternehmen bekleidete, rechtfertigte das Unternehmen die Abberufung mit drohenden <strong>Interessenkonflikten<\/strong> durch seine Doppelposition. Der Betroffene wehrte sich gegen die Abberufung und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass seine Stellung als Datenschutzbeauftragter unver\u00e4ndert fortbestehe.<\/p>\n<h2><strong>BDSG verweist auf die strengen Anforderungen des Arbeitsrechts <\/strong><\/h2>\n<p>Nach \u00a7&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BDSG i.V.m. \u00a7&nbsp;6&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;BDSG kann ein Datenschutzbeauftragter nur aus einem <strong>wichtigen Grund<\/strong> abberufen werden. Wann ein solcher besteht, richtet sich nach den zu \u00a7&nbsp;626&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB aufgestellten Grunds\u00e4tzen. Demnach m\u00fcssen alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt und eine <strong>Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsparteien<\/strong> vorgenommen werden. Damit gehen die Anforderungen des BDSG weit \u00fcber die der DSGVO hinaus, die <strong>keine Einzelfallabw\u00e4gung<\/strong> fordert. Das BAG ging in dem Fall der Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden davon aus, dass nach einer entsprechenden Abw\u00e4gung kein wichtiger Grund f\u00fcr die Abberufung best\u00fcnde, diese somit unzul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<h2><strong>DSGVO stellt geringere H\u00fcrden auf<\/strong><\/h2>\n<p>Allerdings erkannte das Gericht auch das <strong>Spannungsfeld zwischen BDSG und DSGVO<\/strong> und stellte fest, dass es f\u00fcr die letztendliche Kl\u00e4rung dieser Frage entscheidend darauf ankommt, ob die Heranziehung des \u00a7&nbsp;626&nbsp;BGB durch das BDSG mit der DSGVO vereinbar ist. Denn nach Art.&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;S.&nbsp;2&nbsp;DSGVO darf ein Datenschutzbeauftragter nur dann nicht abberufen werden, wenn dies wegen der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben geschieht. Dadurch soll vor allem die <strong>Unabh\u00e4ngigkeit des Datenschutzbeauftragten<\/strong> gewahrt werden, w\u00e4hrend alle dar\u00fcberhinausgehenden Abberufungsgr\u00fcnde eine Abberufung nach der DSGO rechtfertigen k\u00f6nnen. Vorliegend hatte das Unternehmen Sorge bzgl. einer Interessenkollision bei dem Beauftragten, sodass seine Abberufung eben nicht wegen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erfolgte, sondern gerade aus Sorge um eine fehlende Unabh\u00e4ngigkeit. Demnach w\u00e4re die Abberufung nach der DSGVO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h2><strong>Entscheidung des EuGH nicht vorhersehbar<\/strong><\/h2>\n<p>Wie der EuGH \u00fcber die Anfrage des BAG entscheiden wird, l\u00e4sst sich nicht mit Sicherheit vorhersagen. Grunds\u00e4tzlich steht es den Mitgliedstaaten n\u00e4mlich offen, im Rahmen ihrer <strong>nationalen Gesetzgebungskompetenz<\/strong> f\u00fcr die Regelungen des materiellen Arbeitsrechts auch den <strong>K\u00fcndigungsschutz<\/strong> f\u00fcr Datenschutzbeauftragte zu regeln. Zumal die DSGVO den K\u00fcndigungsschutz selbst nicht speziell geregelt hat. Vor diesem Hintergrund wird die strengere Regelung des \u00a7&nbsp;6&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;BDSG von einigen als <strong>inhaltliche Ausgestaltung des Abberufungsverbots<\/strong> aus Art.&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;S.&nbsp;2&nbsp;DSGVO im Rahmen einer nationalen Gesetzgebungskompetenz verstanden.<\/p>\n<h2><strong>Regelungen des BDSG teilweise europarechtswidrig? <\/strong><\/h2>\n<p>Demgegen\u00fcber unterscheiden andere zwischen dem K\u00fcndigungsschutz im Allgemeinen und der Abberufung im Speziellen. Der K\u00fcndigungsschutz k\u00f6nne demnach zwar durch den nationalen Gesetzgeber geregelt werden, Art.&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;S.&nbsp;2&nbsp;DSGVO sperre jedoch in Bezug auf die <strong>Abberufung als besonderen Beendigungstatbestand<\/strong> eine strengere Regelung. \u00a7&nbsp;6&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;BDSG sei demnach<strong> teilweise europarechtswidrig<\/strong> und k\u00f6nne lediglich f\u00fcr <strong>Datenschutzbeauftragte der \u00f6ffentlichen Stellen<\/strong> gelten. Nur im Rahmen der Regelungskompetenz der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung der eigenen Beh\u00f6rdenstruktur k\u00f6nne \u00a7&nbsp;6&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;BDSG entgegen den Anforderungen der DSGVO in europarechtskonformer Weise gelten.<\/p>\n<p>Bisher hat die Diskussion um das Verh\u00e4ltnis von Art.&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;S.&nbsp;2&nbsp;DSGVO und \u00a7&nbsp;6&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;BDSG den Raum des wissenschaftlichen Diskurses nicht verlassen, sodass eine Orientierung an einem gerichtlichen Urteil nicht m\u00f6glich ist. Erst der Vorlagebeschluss des BAG verspricht hier eine finale Kl\u00e4rung. Allerdings ist nicht absehbar, wann der EuGH zu einer Entscheidung kommen wird, sodass Betroffenen auf beiden Seiten bis dahin mit einer <strong>unsicheren Rechtslage<\/strong> umgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<h2><strong>BAG stellt Anschlussfrage zu m\u00f6glichem Interessenkonflikt<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der EuGH bei den Anforderungen des BDSG <strong>keinen Widerspruch zum Unionsrecht<\/strong> sieht, stellte das BAG noch eine Anschlussfrage an den EuGH. In diesem Fall m\u00f6chte das BAG gekl\u00e4rt wissen, ob die <strong>parallele Aus\u00fcbung der \u00c4mter als Datenschutzbeauftragter und als Vorsitzender des Betriebsrats<\/strong> zu einem <strong>Interessenkonflikt<\/strong> nach Art.&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;6&nbsp;S.&nbsp;2&nbsp;DSGVO f\u00fchrt. Das BAG hatte einen solchen Interessenkonflikt bisher zwar abgelehnt und damit die Unzul\u00e4ssigkeit der Abberufung begr\u00fcndet, jedoch hat das BAG auch erkannt, dass es bei dieser Frage ebenfalls einer \u00dcberpr\u00fcfung anhand des Europarechts bedarf.<\/p>\n<h2><strong>EuGH hat Ausgang des Verfahrens in der Hand <\/strong><\/h2>\n<p>Somit kann die Entscheidung des EuGH den Ausgangsstreit und die damit verbundenen offenen Rechtsfragen in doppelter Hinsicht beeinflussen. Sollte der EuGH die Anforderungen des BDSG als mit dem Europarecht vereinbar anerkennen, wird er im Anschluss zu der Frage nach den Grenzen eines Interessenkonflikts bei Datenschutzbeauftragten Stellung beziehen m\u00fcssen. Das Urteil des EuGH wird die Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten entscheidend konkretisieren und dadurch <strong>Einfluss auf alle k\u00fcnftigen Abberufunge<\/strong>n haben.<\/p>\n<h2><strong>WINHELLER unterst\u00fctzt Unternehmen im Datenschutzrecht<\/strong><\/h2>\n<p>Bis dahin m\u00fcssen Betroffene jedoch die ungewissen Rechtlage bei ihren Entscheidungen und Handlungen ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr Unternehmen ist es daher ratsam, <strong>genau zu pr\u00fcfen, ob eine Abberufung sowohl den Anforderungen der DSGVO als auch des BDSG entspricht<\/strong>. Denn nur in diesem Fall hat die Abberufung auch unabh\u00e4ngig von der Entscheidung des EuGH noch bestand. Wir beraten Sie dabei gerne.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/datenschutzrecht\/datenschutzbeauftragter.html\"><strong>Datenschutzbeauftragter: Aufgaben, Rechte und Pflichten<\/strong><\/a><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/datentransfer-usa-grossbritannien\/\">Herausforderung im Datenschutz: Datentransfer in die USA und nach Gro\u00dfbritannien<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Umsetzung und die fortlaufende Einhaltung der seit 2018 geltenden DSGVO zu \u00fcberwachen, haben die meisten Unternehmen mittlerweile einen Datenschutzbeauftragten&nbsp;berufen. Einige sind aufgrund der DSGVO dazu verpflichtet, andere tun dies freiwillig. 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