{"id":13893,"date":"2021-06-01T13:14:04","date_gmt":"2021-06-01T11:14:04","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13893"},"modified":"2021-06-01T13:14:04","modified_gmt":"2021-06-01T11:14:04","slug":"chefarztambulanz-krankenhaus-cafeteria-zweckbetrieb-wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/chefarztambulanz-krankenhaus-cafeteria-zweckbetrieb-wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb\/","title":{"rendered":"Chefarztambulanz und Krankenhaus-Cafeteria: Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb?"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/chefarztambulanz-krankenhaus-cafeteria-zweckbetrieb-wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-13894 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/chefarztambulanz-krankenhaus-cafeteria-zweckbetrieb-wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb.jpg\" alt=\"Chefarztambulanz und Krankenhaus-Cafeteria: Zweckbetrieb oder wirt-schaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb?\" width=\"400\" height=\"267\" \/><\/a>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster musste sich k\u00fcrzlich mit zwei wichtigen Fragen zur Besteuerung von gemeinn\u00fctzigen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/branchen\/nonprofit-organisationen\/krankenhaeuser.html\">Krankenh\u00e4usern<\/a><\/strong> besch\u00e4ftigen. Bei beiden Fragen ging es jeweils um ein klassisches Problem im <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\">Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/a><\/strong>: Die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum <strong>Zweckbetrieb<\/strong> bzw. steuerpflichtigen <strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong>.<\/p>\n<h2>Streit zwischen Krankenhaus und Finanzamt<\/h2>\n<p>In dem Fall vor dem FG M\u00fcnster stritt sich ein Krankenhaus in der Rechtsform einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\">gemeinn\u00fctzigen GmbH<\/a><\/strong> (gGmbH) mit dem Finanzamt um hohe Steuernachzahlungen. Der Grund: Zwischen den Parteien war streitig, wie die <strong>Einnahmen<\/strong> aus der <strong>\u00dcberlassung von Personal- und Sachmitteln an Chefarztambulanzen<\/strong> sowie die <strong>Ausgaben<\/strong> im Hinblick auf die <strong>verbilligte Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken in der Cafeteria<\/strong> an Mitarbeiter des Krankenhauses steuerlich zu behandeln waren. Das Krankenhaus selbst ordnete die Einnahmen dem Zweckbetrieb und die Ausgaben dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu. Der Vorteil: W\u00e4hrend die Einnahmen im Zweckbetrieb steuerlich beg\u00fcnstigt waren, minderten die Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs.<\/p>\n<h2>Einnahmen sind steuerpflichtig und Ausgaben nicht abziehbar<\/h2>\n<p>Das <strong>Finanzamt<\/strong> war jedoch gegenteiliger Ansicht und ordnete die <strong>Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> und die <strong>Ausgaben dem Zweckbetrieb<\/strong> zu. Die Folge: Die Einnahmen aus der \u00dcberlassung von Personal- und Sachmitteln an Chefarztambulanzen waren vollst\u00e4ndig<strong> k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerpflichti<\/strong>g und die Betriebsausgaben aus der verbilligten Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken an Mitarbeiter des Krankenhauses nicht mehr abziehbar. Das Finanzamt begr\u00fcndete seine Ansicht damit, dass nur Einnahmen aus <strong>\u201etypischen Krankenhausleistungen\u201c<\/strong> steuerlich im Zweckbetrieb beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnen. Bei den Behandlungen der Chefarztambulanzen handele es sich jedoch nicht um typische Krankenhausleistungen. Denn diese haben die \u00c4rzte nicht im Rahmen ihrer Eigenschaft als Krankenhaus\u00e4rzte ausgef\u00fchrt, sondern wie praktizierende niedergelassene \u00c4rzte im Rahmen ihrer eigenen freiberuflichen Nebent\u00e4tigkeit. Ferner seien die Betriebsausgaben der Cafeteria dem Zweckbetrieb zuzuordnen, da diese durch den Krankenhauszweckbetrieb veranlasst seien.<\/p>\n<h2>Einnahmen aus \u00dcberlassung geh\u00f6ren zum Zweckbetrieb<\/h2>\n<p>Der Streit landete schlie\u00dflich vor dem <strong>Finanzgericht (FG) M\u00fcnster<\/strong>. Das Gericht entschied zun\u00e4chst zugunsten des Krankenhauses, dass die Einnahmen aus der \u00dcberlassung von Personal- und Sachmitteln an Chefarztambulanzen dem Zweckbetrieb zuzuordnen seien. <strong>Bei den ambulanten Behandlungen der Chefarztambulanzen handle es sich um typische Krankenhausleistungen<\/strong>, da ein enger Zusammenhang zum Krankenhausbetrieb bestehe. So werden die ambulanten Behandlungen von hauptberuflich angestellten \u00c4rzten, mit Ger\u00e4ten und in den R\u00e4umlichkeiten des Krankenhauses erbracht. Ferner d\u00fcrfe die Nebent\u00e4tigkeit die Dienstaufgaben der \u00c4rzte im Krankenhaus nicht beeintr\u00e4chtigen. Die Nebent\u00e4tigkeit der Krankenhaus\u00e4rzte in der Chefarztambulanz stelle somit \u2013 wie der Name verr\u00e4t \u2013 eben nur eine (unbedeutende) Nebent\u00e4tigkeit dar, die nichts an der Eigenschaft der \u00c4rzte als Krankenhaus\u00e4rzte \u00e4ndere. Die Einnahmen aus der \u00dcberlassung seien daher dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und somit steuerlich zu beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<h2>Auch Ausgaben der Cafeteria geh\u00f6ren zum Zweckbetrieb<\/h2>\n<p>Dagegen habe das Finanzamt zu Recht die Ausgaben der Cafeteria, die in Zusammenhang mit der verg\u00fcnstigten Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken an Krankenhausmitarbeiter standen, dem Zweckbetrieb zugeordnet. Denn die <strong>Ausgaben waren ma\u00dfgeblich durch den Krankenhauszweckbetrieb veranlasst<\/strong>. Der Grund: Das Krankenhaus hatte sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine verbilligte Verk\u00f6stigung anzubieten. Da die Mitarbeiter jedoch allesamt im Krankenhauszweckbetrieb besch\u00e4ftigt waren, waren auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben dem Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen.<\/p>\n<h2>Entscheidung steht im Einklang mit BFH-Rechtsprechung<\/h2>\n<p>Wir halten die Entscheidung des FG M\u00fcnster f\u00fcr richtig. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat es zu Recht die Einnahmen aus der \u00dcberlassung dem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet. Denn laut dem BFH sind \u00c4rzte nicht nur dann als <strong>Krankenhaus\u00e4rzte<\/strong> einzustufen, wenn sie im Rahmen ihrer Anstellung im Krankenhaus t\u00e4tig werden, sondern auch dann, wenn sie<strong> im Krankenhaus einer erlaubten Nebent\u00e4tigkeit nachgehen<\/strong>. Ebenfalls halten wir es f\u00fcr richtig, dass das Gericht die Ausgaben der Cafeteria dem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet hat. Denn hier kommt es allein auf die <strong>Ursache<\/strong> f\u00fcr die Ausgaben an \u2013 und die lag eindeutig beim Krankenhauszweckbetrieb.<\/p>\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n<h3>Hinweis<\/h3>\n<p>Dieser Fall zeigt erneut, wie kompliziert die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/vier-sphaeren-gemeinnuetzigkeit\/\"><strong>vier Sph\u00e4ren<\/strong><\/a> einer NPO sein kann. Erschwerend kommt gerade bei <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/branchen\/nonprofit-organisationen\/krankenhaeuser.html\">Krankenh\u00e4usern<\/a> <\/strong>hinzu, dass viele Themen auch sozialversicherungsrechtlich gepr\u00e4gt sind. Es ist daher wenig verwunderlich, dass das FG M\u00fcnster die <strong>Revision<\/strong> zugelassen hat, damit der BFH Rechtssicherheit f\u00fcr die zahlreichen gemeinn\u00fctzigen Krankenh\u00e4user durch ein h\u00f6chstrichterliches Urteil schaffen kann. Wenn auch Sie unsicher sind, ob Ihre Einnahmen und Ausgaben korrekt den buchhalterischen Sph\u00e4ren zugeordnet sind, <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\">sprechen Sie uns gerne an<\/a><\/strong>.<\/div>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/april\/fgmuenster13012021.pdf\">FG M\u00fcnster, Urteil v. 13.01.2021 \u2013 13 K 365\/17 K, G, F <\/a><\/strong><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/branchen\/nonprofit-organisationen\/krankenhaeuser.html\"><strong>Anwaltliche Beratung f\u00fcr Krankenh\u00e4user und Kliniken<\/strong><\/a><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/abgrenzung-zweckbetrieb-wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb\/\">Abgrenzung von Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb oft schwierig<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster musste sich k\u00fcrzlich mit zwei wichtigen Fragen zur Besteuerung von gemeinn\u00fctzigen Krankenh\u00e4usern besch\u00e4ftigen. 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