{"id":13722,"date":"2021-04-13T14:19:47","date_gmt":"2021-04-13T12:19:47","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13722"},"modified":"2022-02-18T10:33:31","modified_gmt":"2022-02-18T08:33:31","slug":"verkauf-gmbh-beteiligung-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verkauf-gmbh-beteiligung-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Verkauf einer GmbH-Beteiligung durch eine Forschungseinrichtung: Umsatzsteuer beachten"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/verkauf-beteiligung-steuer.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-12825\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/verkauf-beteiligung-steuer.jpg\" alt=\"Verkauf einer Beteiligung: Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb oder Zweckbetrieb?\" width=\"400\" height=\"267\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/verkauf-beteiligung-steuer.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/verkauf-beteiligung-steuer-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Verkauft eine NPO eine Beteiligung, stellt sich die Frage, ob die Erl\u00f6se aus diesem Verkauf zur <strong>Verm\u00f6gensverwaltung<\/strong> oder zum steuerpflichtigen <strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> geh\u00f6ren. Bisher war die Frage umstritten. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/maerz\/bfh10122020.pdf\">Entscheidung vom 10.12.2020<\/a><\/strong> Klarheit geschaffen und verbindlichen Kriterien aufgestellt, an denen sich gemeinn\u00fctzige Organisationen orientieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Forschungseinrichtungen k\u00f6nnen Zweckbetriebe sein<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO) kann die Forschungst\u00e4tigkeit von gemeinn\u00fctzigen <strong>Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen<\/strong> als Zweckbetrieb qualifiziert werden. Vorteilhaft ist das f\u00fcr die Organisationen gleich in mehrerlei Hinsicht: So unterliegen ihre Leistungen in diesem Fall nur dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz von 7% und die erwirtschafteten Ertr\u00e4ge nicht der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer. Allerdings m\u00fcssen sich die Forschungseinrichtungen dazu zu mehr als 50% aus Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand, Dritter oder aus der Verm\u00f6gensverwaltung finanzieren. Erf\u00fcllen sie diese Finanzierungsquote nicht, wird ihre Forschungst\u00e4tigkeit als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestuft. Die Folge: Er unterliegt der <strong>K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuerpflicht<\/strong>, zudem ist der <strong>regul\u00e4re Umsatzsteuersatz von 19%<\/strong> anzuwenden.<\/p>\n<h2>Forschungseinrichtung verkauft Beteiligung an Tochtergesellschaft<\/h2>\n<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine Forschungseinrichtung in der Rechtsform einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\">gGmbH<\/a><\/strong>, die <strong>Auftragsforschung<\/strong> betrieb und eine <strong>100%ige Beteiligung an einer gewerblichen Tochter-GmbH<\/strong> hielt. Aus ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft erzielte die gGmbH neben Einnahmen aus <strong>Gewinnaussch\u00fcttungen<\/strong> auch Einnahmen aus der <strong>Vermietung eines Grundst\u00fccks<\/strong>. Die gGmbH verkaufte schlie\u00dflich die Beteiligung an der Tochtergesellschaft an einen Dritten und ordnete die Erl\u00f6se der Verm\u00f6gensverwaltung zu. So wollte sie die notwendige Finanzierungsquote f\u00fcr die Einordnung als steuerbeg\u00fcnstigter Zweckbetrieb erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2>Verkauf geh\u00f6rt nicht zur Verm\u00f6gensverwaltung<\/h2>\n<p>Das Finanzamt war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und ordnete die <strong>Erl\u00f6se aus dem Verkauf der Beteiligung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> zu. In der Folge erf\u00fcllte die gGmbH nicht mehr die f\u00fcr den Zweckbetrieb erforderliche Finanzierungsquote von 50% und musste insbesondere hohe <strong>Umsatzsteuernachzahlungen<\/strong> entrichten.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Dagegen wehrte sie sich vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen. <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/verkauf-beteiligung-wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb-zweckbetrieb\/\">Das FG Sachsen wies die Klage der gGmbH allerdings ab<\/a><\/strong>. Nach Auffassung des Gerichts geh\u00f6rten zu den Einnahmen aus der Verm\u00f6gensverwaltung nur Gelder, die <strong>ohne die Erbringung einer Gegenleistung<\/strong> an die Einrichtung gezahlt w\u00fcrden. Beim Verkauf einer Beteiligung liege jedoch eine Gegenleistung in Form der verkauften Gesellschaftsanteile an der Tochtergesellschaft vor. Die Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb sei somit folgerichtig. Von der Verm\u00f6gensverwaltung sei <strong>nur das Halten der Beteiligung, nicht aber ihr Verkauf<\/strong> umfasst.<\/p>\n<h2>Entgeltliche Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sind sch\u00e4dlich<\/h2>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte das Urteil des FG Sachsen im Ergebnis \u2013 allerdings mit einer anderen Begr\u00fcndung. F\u00fcr den BFH geh\u00f6ren die Erl\u00f6se aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zur Verm\u00f6gensverwaltung, da die Muttergesellschaft <strong>zuvor entgeltliche Leistungen<\/strong> in Form der Grundst\u00fccksvermietung an ihre Tochtergesellschaft erbracht hatte. Es handele sich dabei um eine nach dem Umsatzsteuergesetz steuerbare T\u00e4tigkeit, die dazu f\u00fchre, dass der Verkauf der Beteiligung nicht mehr im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung stattfinde.<\/p>\n<p>Indem die gGmbH n\u00e4mlich <strong>entgeltliche Dienstleistungen<\/strong> an ihre Tochter-GmbH erbringe, erweitere sie ihre steuerbare wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auf die Beteiligung. Damit seien sowohl die Beteiligung als auch die <strong>Erl\u00f6se aus dem Verkauf<\/strong> der Beteiligung dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen.<\/p>\n<h2>BFH-Entscheidung f\u00fcr NPOs weniger gravierend als Vorinstanz<\/h2>\n<p>Wir halten die Entscheidung des BFH f\u00fcr richtig. Zu begr\u00fc\u00dfen ist vor allem, dass die Entscheidung des BFH weniger gravierend ist als die Entscheidung der Vorinstanz. Denn w\u00e4hrend nach dem Urteil des FG Sachsen jeder Verkauf einer Beteiligung zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht pauschal dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen w\u00e4re, kann der Verkauf einer Beteiligung nach den Grunds\u00e4tzen des BFH dann sehr wohl zur <strong>Verm\u00f6gensverwaltung<\/strong> geh\u00f6ren, wenn die Mutter-NPO vor dem Verkauf<strong> keine entgeltlichen Leistungen an ihre Tochtergesellschaft<\/strong> erbracht hat.<\/p>\n<p>Zudem f\u00fchrt die Entscheidung des BFH im Gegensatz zur Entscheidung des FG Sachsen nicht dazu, dass das <strong>Halten und der Verkauf einer Beteiligung steuerlich unterschiedlich<\/strong> behandelt werden. Denn die gGmbH hielt die Beteiligung aus umsatzsteuerlicher Sicht aufgrund der Vermietung des Grundst\u00fccks ohnehin bereits im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb.<\/p>\n<h2>WINHELLER unterst\u00fctzt NPOs bei der Ausgliederung<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des BFH zeigt einmal mehr, dass es ein probates Gestaltungsmittel sein kann, wenn Forschungseinrichtungen ihre Auftragsforschung auf eine <strong>gewerbliche und damit steuerpflichtige GmbH ausgliedern<\/strong>, um so ihre Gemeinn\u00fctzigkeit und ihren Status als Zweckbetrieb dauerhaft zu sichern. Die Gestaltung bedarf allerdings einer <strong>sorgf\u00e4ltigen Planung<\/strong>. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem Vorhaben.<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/maerz\/bfh10122020.pdf\">BFH, Urteil v. 10.12.2020&nbsp;\u2013 V R 5\/20<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\">Umsatzsteuer bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/a><\/strong><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/verkauf-beteiligung-wirtschaftlicher-geschaeftsbetrieb-zweckbetrieb\/\">Verkauf einer Beteiligung: Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb oder Zweckbetrieb?<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verkauft eine NPO eine Beteiligung, stellt sich die Frage, ob die Erl\u00f6se aus diesem Verkauf zur Verm\u00f6gensverwaltung oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb geh\u00f6ren. Bisher war die Frage umstritten. 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