{"id":13682,"date":"2021-04-01T15:17:08","date_gmt":"2021-04-01T13:17:08","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13682"},"modified":"2024-07-01T12:40:45","modified_gmt":"2024-07-01T10:40:45","slug":"verschaerfte-meldepflichten-zum-transparenzregister","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verschaerfte-meldepflichten-zum-transparenzregister\/","title":{"rendered":"Versch\u00e4rfte Meldepflichten zum Transparenzregister f\u00fcr die KG und GmbH &#038; Co. KG"},"content":{"rendered":"<h2><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/transparenzregister-kosten.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-10881 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/transparenzregister-kosten.jpg\" alt=\"Versch\u00e4rfte Meldepflichten zum Transparenzregister f\u00fcr die KG und GmbH &amp; Co. KG\" width=\"400\" height=\"263\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/transparenzregister-kosten.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/transparenzregister-kosten-300x197.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Bundesverwaltungsamt hat nach heftiger Kritik andere Meldepflichten teilweise schon wieder entsch\u00e4rft<\/strong><\/h2>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung des Transparenzregisters sind seit dem 1. Oktober 2017 die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften sowie \u201eTrustees\u201c bestimmter Rechtsgestaltungen (sog. \u201emitteilungspflichtige Vereinigungen\u201c) erstmals verpflichtet worden, Angaben \u00fcber ihre \u201ewirtschaftlich Berechtigten\u201c an das <strong>Transparenzregister zu<\/strong> <strong>melden<\/strong>.<\/p>\n<h2><strong>Ziel des Transparenzregisters: Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren<\/strong><\/h2>\n<p>Ziel der Einf\u00fchrung dieses Registers und der entsprechenden Meldepflichten war und ist es, <strong>wirtschaftlich Berechtigte<\/strong> zu identifizieren. Damit sind die hinter den gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden nat\u00fcrlichen Personen gemeint, insbesondere bei undurchsichtigen mehrstufigen Gesellschaftsgestaltungen. Die Einf\u00fchrung des Transparenzregisters zog erwartungsgem\u00e4\u00df in Wissenschaft und Praxis gleicherma\u00dfen hohe Aufmerksamkeit auf sich. Auch die zum 1. Januar 2020 erfolgte Reform des Transparenzregisters erfuhr ein gro\u00dfes Echo, da die Gesetzes\u00e4nderung beispielsweise den \u00f6ffentlichen Zugang zum Transparenzregister vorsah, w\u00e4hrend bisher gew\u00f6hnliche Personen ein \u201eberechtigtes Interesse\u201c f\u00fcr die Einsichtnahme darlegen mussten.<\/p>\n<h2><strong>Leistungsorgane sind zu Compliance-Ma\u00dfnahmen verpflichtet<\/strong><\/h2>\n<p>Die Einhaltung der oben beschriebenen Transparenz- und Meldepflichten f\u00e4llt als essenzieller Teil der sog. \u201eCompliance-Pflichten\u201c in den <strong>Verantwortungsbereich der Leitungsorgane<\/strong> nahezu aller Gesellschaften. Damit einhergehend besteht insbesondere die Verpflichtung der Leitungsorgane der jeweiligen Gesellschaft, <strong>geeignete Organisationsma\u00dfnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten <\/strong>zu ergreifen. Hierf\u00fcr ist besonders die Etablierung eines \u00dcberwachungs- und Meldewesens bzw. einer <strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/compliance-management-strukturen\/\">Compliance-Management-Struktur<\/a><\/strong>&nbsp;von zentraler Bedeutung.<\/p>\n<h2><strong>Bundesverwaltungsamt leitet Bu\u00dfgeldverfahren ein<\/strong><\/h2>\n<p>Die Implementierung eines funktionierenden Systems zur Sicherstellung der Einhaltung von entsprechenden Meldepflichten zum Transparenzregister gewinnt zunehmende Bedeutung &#8211; nicht zuletzt durch die versch\u00e4rfte Sanktionierungspraxis des Bundesverwaltungsamts (BVA) im Falle ihrer Nichteinhaltung. Lange wurden Sanktionierungen bei der Nichteinhaltung von Transparenz- und Meldepflichten nicht konsequent umgesetzt. Nun ist das zust\u00e4ndige Bundesverwaltungsamt seit dem letzten Jahr dazu \u00fcbergegangen, intensiv nachzuforschen, ob Meldepflichten eingehalten wurden bzw. werden und in der Folge entsprechende Bu\u00dfgeldverfahren einzuleiten. Die dabei im Raum stehenden <strong>Bu\u00dfgelder k\u00f6nnen existenzbedrohend sein<\/strong> und im schlimmsten Falle bis in den siebenstelligen Bereich reichen.<\/p>\n<p>Durch die seit Januar 2020 geltende Reform des Geldw\u00e4schegesetzes gelten nun vor allem bei der <strong>KG und GmbH &amp; Co. KG versch\u00e4rfte Meldepflichten<\/strong>.<\/p>\n<h2><strong>Wer ist meldepflichtig?<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Transparenz- und Meldepflichten<\/strong> bestehen f\u00fcr:<\/p>\n<ul>\n<li>s\u00e4mtliche <strong>juristische Personen<\/strong> des Privatrechts (GmbH, AG, SE, KGaA),<\/li>\n<li>in das Handelsregister <strong>eingetragene Personengesellschaften<\/strong> (OHG, KG, nicht GbR),<\/li>\n<li><strong>rechtsf\u00e4hige Stiftungen<\/strong><\/li>\n<li>Verwalter von <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/vermoegen-stiftung-nachfolge\/common-law-trusts.html\">Trusts<\/a><\/strong>&nbsp;mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland und<\/li>\n<li><strong>Treuh\u00e4nder<\/strong> mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland von<\/li>\n<li>nichtrechtsf\u00e4higen <strong>Stiftungen<\/strong>, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters <strong>eigenn\u00fctzig<\/strong> ist und<\/li>\n<li>Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>Was beinhalten die Transparenz- und Meldepflichten?<\/strong><\/h2>\n<p>Die vorstehend genannten Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen haben daher bestimmte <strong>Informationen<\/strong> zu den sog. \u201ewirtschaftlich Berechtigten\u201c ihrer Gesellschaft bzw. Vereinigung <strong>einzuholen<\/strong>, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerf\u00fchrenden Stelle unverz\u00fcglich zur Eintragung in das Transparenzregister <strong>mitzuteilen<\/strong>.<\/p>\n<p>Als Gegenst\u00fcck zu den Transparenz- und Meldepflichten der Leitungsorgane der Gesellschaft trifft <strong>auch die wirtschaftlich Berechtigten<\/strong> eine sog. <strong>Mitteilungspflicht<\/strong>. Hiernach haben die wirtschaftlich Berechtigten den meldepflichtigen juristischen Personen die notwendigen Informationen und Angaben mitzuteilen.<\/p>\n<h2><strong>Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?<\/strong><\/h2>\n<p>Wirtschaftlich Berechtigter ist:<\/p>\n<p>bei <strong>juristischen Personen<\/strong> und bei <strong>sonstigen Gesellschaften<\/strong> jede nat\u00fcrliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft)<\/p>\n<ul>\n<li>mehr als 25% der Kapitalanteile h\u00e4lt oder<\/li>\n<li>mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder<\/li>\n<li>im weiteren Sinne auf vergleichbarer Weise Kontrolle aus\u00fcbt (d.h. ein beherrschender Einfluss vorliegt, z.B. durch Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern, insbesondere Treuhand-, Stimmbindungs-, pool-, oder Konsortialvereinbarungen).<\/li>\n<\/ul>\n<p>bei <strong>rechtsf\u00e4higen Stiftungen<\/strong> und <strong>Rechtsgestaltungen, mit denen treuh\u00e4nderisches Verm\u00f6gen verwaltet wird<\/strong>, s\u00e4mtliche Personen:<\/p>\n<ul>\n<li>die als Treugeber, Verwalter des Trustes oder als Protektor handeln;<\/li>\n<li>jedes Mitglied des Vorstandes der Stiftung;<\/li>\n<li>jeder Beg\u00fcnstigte oder die Gruppe von Personen zu Gunsten derer das Verm\u00f6gen verwaltet wird und<\/li>\n<li>s\u00e4mtliche Personen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss auf die Verm\u00f6gensverwaltung oder Ertragsverteilung aus\u00fcben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Kann sich im Rahmen einer Gesellschaft bzw. Vereinigung kein wirtschaftlich Berechtigter bestimmen lassen, so gilt der <strong>gesetzliche Vertreter<\/strong> als wirtschaftlich Berechtigter (sog. \u201eMeldefiktion\u201c bzw. \u201efiktiver wirtschaftlich Berechtigter\u201c).<\/p>\n<h2><strong>Versch\u00e4rfte Meldepflichten f\u00fcr KG und GmbH &amp; Co. KG<\/strong><\/h2>\n<p>Eine der grundlegenden \u00c4nderungen innerhalb der GwG-Reform aus 2020 betrifft die Mitteilungsplicht von Kommanditgesellschaften &#8211; einschlie\u00dflich der GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Bis Januar 2020 ging die <strong>herrschende Meinung<\/strong> davon aus, dass die <strong>Meldefiktion<\/strong>&nbsp;auch zugunsten einer KG greift, an deren Kapital ein oder mehrere Kommanditisten mit jeweils mehr als 25\u2009Prozent beteiligt sind, sofern die Komplement\u00e4rin nicht am Kapital beteiligt ist und die Pflichteinlage der Kommanditisten der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entspricht. Dies wird gerade im Falle der GmbH &amp; Co. KG der Regelfall sein, weshalb der Gesetzgeber in der weit \u00fcberwiegenden Anzahl der F\u00e4lle davon ausgeht, dass die Meldefiktion zugunsten der KG greift.<\/p>\n<h2><strong>Bundesverwaltungsamt: Keine Meldefiktion zugunsten der KG<\/strong><\/h2>\n<p>Das <strong>Bundesverwaltungsamt<\/strong> vertritt nun eine gegenteilige Ansicht und kommt zu dem Ergebnis, dass die \u201e<em>Mitteilung [\u2026] im Regelfall [\u2026] nicht nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 GwG fingiert werden<\/em>\u201c k\u00f6nne und f\u00fcr die KG \u201e<em>grunds\u00e4tzlich die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister<\/em>\u201c bestehe, wenn <strong>einer ihrer Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigter<\/strong> sei. Die Meldefiktion d\u00fcrfe danach lediglich die Ausnahme sein. Eine Differenzierung danach, ob die Pflichteinlage von der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme abweicht oder nicht, findet somit nicht mehr statt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts lasse die im Handelsregister einzutragende Haftsumme \u201e<em>keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten<\/em>\u201c zu. Au\u00dferdem sei \u201e<em>ohne Kenntnis der Einlage des Komplement\u00e4rs die von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GwG geforderte prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Gesellschaft\u201c <\/em>nicht zu ermitteln. Eine <strong>Meldepflicht<\/strong> best\u00fcnde somit auch f\u00fcr eine GmbH &amp; Co. KG, an deren Kapital die Komplement\u00e4r-GmbH nicht beteiligt ist, die Kommanditisten jeweils mit mehr als 25\u2009% beteiligt sind und die jeweilige Pflichteinlage nicht von der Haftsumme abweicht.<\/p>\n<h2><strong>Differenzierte Regelungen f\u00fcr Komplement\u00e4re<\/strong><\/h2>\n<p>Neben den Kommanditisten kommen aber auch die <strong>Komplement\u00e4re als wirtschaftlich Berechtigte <\/strong>in Betracht. Und zwar nicht nur von der KG, sondern auch als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte von Tochtergesellschaften der KG, an denen die KG mehr als 25\u2009% der Kapitalanteile h\u00e4lt oder Stimmrechte kontrolliert.<\/p>\n<p>Es ist jeweils zu <strong>differenzieren<\/strong>: Handelt es sich bei den nat\u00fcrlichen Personen um Komplement\u00e4re, so sind diese regelm\u00e4\u00dfig wirtschaftlich Berechtigte und zwar selbst dann, wenn im Handelsregister eine gemeinschaftliche Vertretung mehrerer Komplement\u00e4re oder eines Komplement\u00e4rs mit einem Prokuristen eingetragen ist. Ist der Komplement\u00e4r weiterhin ordnungsgem\u00e4\u00df in das Handelsregister eingetragen, so greift <strong>zugunsten der KG die Meldefiktion<\/strong>. Ist der Komplement\u00e4r hingegen<strong> von der Vertretung vollst\u00e4ndig<\/strong> <strong>ausgeschlossen<\/strong>, so ist er nicht wirtschaftlich Berechtigter, womit entsprechend auch<strong> keine Meldepflicht <\/strong>besteht.<\/p>\n<h2><strong>Unterschiedliche Meinungen zur wirtschaftlichen Berechtigung <\/strong><\/h2>\n<p>Bei einer <strong>juristischen Person als Komplement\u00e4rin<\/strong> k\u00f6nnen gegebenenfalls die hinter dem Komplement\u00e4r stehenden nat\u00fcrlichen Personen \u2013 mithin diejenigen die den Komplement\u00e4r beherrschen &#8211; wirtschaftlich Berechtigte der KG sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine nat\u00fcrliche Person mehr als 50\u2009% der Anteile an dem Komplement\u00e4r h\u00e4lt. Jedoch gibt es auch hierzu <strong>unterschiedliche Meinungen<\/strong>.<\/p>\n<p>Nach der <strong>Literatur<\/strong> soll eine wirtschaftliche Berechtigung des an der Komplement\u00e4r-Gesellschaft mehrheitlich Beteiligten nur dann m\u00f6glich sein, wenn die Komplement\u00e4r-Gesellschaft auch am Kapital der KG beteiligt ist. Nach Ansicht des <strong>Bundesverwaltungsamts <\/strong>hingegen soll <strong>nicht danach differenziert werden, ob die Komplement\u00e4r-Gesellschaft am Kapital der KG beteiligt ist oder nicht<\/strong> &#8211; so auch die herrschenden Meinung -, wonach eine Kontrolle \u201eauf vergleichbare Weise\u201c auch rein schuldrechtlich vermittelt werden kann, ohne dass der wirtschaftlich Berechtigte an der Vereinigung gesellschaftsrechtlich beteiligt sein muss.<\/p>\n<h2><strong>Meldefiktion auch bei Angaben in \u00f6ffentlichen Registern<\/strong><\/h2>\n<p>Sofern sich die mitteilungspflichtigen Angaben der die Komplement\u00e4r-Gesellschaft beherrschenden nat\u00fcrlichen Personen allerdings aus einem der im Geldw\u00e4schegesetz aufgef\u00fchrten <strong>\u00f6ffentlichen Registern <\/strong>ergeben, greift auch zugunsten der KG die Meldefiktion. Andernfalls muss die KG die wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Wird die Komplement\u00e4r-Gesellschaft von keiner nat\u00fcrlichen Person beherrscht, sind die gesetzlichen Vertreter der Komplement\u00e4r-Gesellschaft als fiktive wirtschaftlich Berechtigte der KG anzusehen. Ist z.B. eine GmbH oder AG Komplement\u00e4rin einer KG, d\u00fcrfte auch zugunsten der KG die Meldefiktion greifen, wenn <strong>alle mitteilungspflichtigen Angaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Vorst\u00e4nde im Handelsregister ersichtlich<\/strong> sind. Wenn jedoch z.B. eine \u201eLimited\u201c als Komplement\u00e4rin eingesetzt ist, so muss die KG die gesetzlichen Vertreter der Limited zum Transparenzregister melden, da das englische Handelsregister (sog. \u201eCompanies House\u201c) kein \u00f6ffentliches Register im Sinne des Geldw\u00e4schegesetzes darstellt.<\/p>\n<h2><strong>Ausnahmen von der Meldepflicht<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Ausnahmen<\/strong> von den voran beschriebenen Meldepflichten f\u00fcr die KG und GmbH &amp; Co. KG und somit das Eingreifen der uneingeschr\u00e4nkten Meldefiktion liegen insbesondere in diesen F\u00e4llen vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Einheits-GmbH &amp; Co. KG mit nur einem Kommanditisten<\/li>\n<li>Ein-Personen-GmbH &amp; Co. KG<\/li>\n<li>kein Kommanditist oder Komplement\u00e4r ist tats\u00e4chlich wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH &amp; Co. KG<\/li>\n<li>Komplement\u00e4r ist der einzige wirtschaftlich Berechtigte einer GmbH &amp; Co. KG<\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n<h3><strong><em>Aktuell: Teilweise Entsch\u00e4rfung der Meldepflichten durch BVA<\/em><\/strong><\/h3>\n<p>Nach den im Januar 2020 neu geregelten und versch\u00e4rften Meldepflichten sollten unter anderem sowohl <strong>gesetzliche und vertragliche als auch faktische Vetorechte<\/strong> bei einer meldepflichtigen Vereinigung selbst oder einem Mutterunternehmen der meldepflichtigen Vereinigung f\u00fcr eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ausreichen.<\/p>\n<p>Auch diese Versch\u00e4rfung der Meldepflichten traf in der Praxis auf heftige Kritik. Vor allem bem\u00e4ngelt wurde, dass die Ausweitung der wirtschaftlichen Berechtigung in mittelbaren Beteiligungsstrukturen auf F\u00e4lle der vom BVA sog. \u201eVerhinderungsbeherrschung\u201c <strong>nicht vom Wortlaut des Gesetzes umfasst <\/strong>war.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 bis 4 GwG ist f\u00fcr eine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter in mittelbaren Beteiligungsstrukturen zwingend erforderlich, dass Kontrolle auf eine Zwischengesellschaft ausge\u00fcbt werden kann, die an der meldepflichtigen Tochtergesellschaft mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte h\u00e4lt oder die auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Tochtergesellschaft aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>In Reaktion auf die heftige Kritik hat das BVA nun ihre Auffassung hinsichtlich der <strong>sog. Verhinderungsbeherrschung<\/strong> <strong>teilweise ge\u00e4ndert<\/strong>.<\/p>\n<p>Die pauschale Meldepflicht aufgrund <strong>gesetzlicher, vertraglicher oder auch faktischer Vetorechte<\/strong> schr\u00e4nkt das BVA nun mit dem neuen Katalog \u201eBVA-FAQ 2021\/I\u201c ein und stellt klar, dass die vorgenannten Vetorechte nur in bestimmten F\u00e4llen zu einer (mittelbaren) wirtschaftlichen Berechtigung f\u00fchren. Dem BVA zufolge k\u00e4me es nunmehr auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an.<\/div>\n<h2><strong>Bu\u00dfgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes<\/strong><\/h2>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die vorstehenden Meldepflichten sind eine <strong>Ordnungswidrigkeit<\/strong> und werden mittels Bu\u00dfgeldverfahren geahndet.<\/p>\n<p>Es gilt hierbei ein <strong>dreistufiges Bu\u00dfgeldsystem<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Auf der <strong>ersten Stufe<\/strong> besteht ein oberer Bu\u00dfgeldrahmen von <strong>EUR&nbsp;100.000,00<\/strong>.<\/li>\n<li>Auf der <strong>zweiten Stufe<\/strong> wird der Bu\u00dfgeldrahmen f\u00fcr schwerwiegende, wiederholte und systematische Verst\u00f6\u00dfe deutlich angehoben. Somit kann das angesetzte Bu\u00dfgeld auf <strong>EUR&nbsp;1&nbsp;Mio.<\/strong> oder das Zweifache des durch den Versto\u00df erlangten \u201ewirtschaftlichen Vorteils\u201c erh\u00f6ht sein.<\/li>\n<li>Auf der <strong>dritten Stufe<\/strong> kann die letztendliche H\u00f6he der Bu\u00dfgeldbemessung im Rahmen einer <strong>Ermessensaus\u00fcbung<\/strong> durch die Beh\u00f6rde noch modifiziert werden. Dabei sind folgende Faktoren zu ber\u00fccksichtigen: Fahrl\u00e4ssige oder vors\u00e4tzliche Handlung; Beachtung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse; einfacher oder schwerwiegender, systematischer und wiederholter Versto\u00df.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bestimmte Verpflichtete (insbesondere Kredit- und Finanzinstitute) m\u00fcssen (auf der dritten Stufe) sogar mit einer Strafe von maximal EUR&nbsp;5&nbsp;Mio. oder bis zu zehn Prozent des Umsatzes rechnen.<\/p>\n<p>Die nach dem Bu\u00dfgeldsystem schon auf erster bzw. zweiter Stufe angesetzten Bu\u00dfgelder stellen somit bereits per se ein erhebliches Haftungsrisiko f\u00fcr Unternehmen dar, welches jedoch durch die auf dritter Stufe vorgesehene, im Ermessen der Beh\u00f6rde stehende Modifikationsm\u00f6glichkeit, noch drastisch erh\u00f6ht wird und sich damit <strong>mitunter<\/strong> als <strong>existenzgef\u00e4hrdend<\/strong> f\u00fcr das jeweilige Unternehmen auswirken kann.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der konkret drohenden Bu\u00dfgelder l\u00e4sst sich anhand des vom Bundesverwaltungsamts im Jahre 2018 ver\u00f6ffentlichten <a href=\"https:\/\/www.bva.bund.de\/DE\/Das-BVA\/Aufgaben\/T\/Transparenzregister\/_documents\/Bu%C3%9Fgeldkatalog_transparenz_kachel.html;jsessionid=C17E396FEF6BB896DA0D35584C9E3B87.intranet261\"><strong>Bu\u00dfgeldkatalogs<\/strong><\/a> ablesen.<\/p>\n<h2><strong>Weitere Folgen bei Verst\u00f6\u00dfen<\/strong><\/h2>\n<p>Daneben geht mit einer Sanktionierung wegen Nichteinhaltung der Transparenz- und Meldepflichten auch nicht selten ein unmittelbares pers\u00f6nliches Haftungsrisiko der verantwortlichen Unternehmensleiter einher.<\/p>\n<p>Als mitunter rufsch\u00e4digend kann sich im Falle eines Bu\u00dfgeldverfahrens auch das zus\u00e4tzlich zu der Bu\u00dfgeldstrafe angewendete sog. <strong>\u201eNaming-and-Shaming\u201c-Verfahren<\/strong> auswirken. Danach haben die Aufsichtsbeh\u00f6rden bestandskr\u00e4ftige Ma\u00dfnahmen und unanfechtbare Bu\u00dfgeldentscheidungen, die sie wegen eines Versto\u00dfes gegen dieses Gesetz verh\u00e4ngt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Ma\u00dfnahme oder Bu\u00dfgeldentscheidung auf ihrer <strong>Internetseite bekannt zu machen<\/strong>. Erst nach Ablauf von 5 Jahren werden die Namen von der offiziellen Webseite gel\u00f6scht.<\/p>\n<h2><strong>WINHELLER hilft bei compliance-relevanten Themen zum Transparenzregister<\/strong><\/h2>\n<p>Gerne sind wir Ihnen sowohl in Bezug auf bereits implementierte oder noch zu entwickelnde Ma\u00dfnahmen behilflich. Konkret unterst\u00fctzen wir Sie in diesem Zusammenhang bei:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Transparenz- und Meldepflichten zum Transparenzregister und ggfs. unverz\u00fcglicher Nachmeldung bzw. \u00c4nderungsmeldungen.<\/li>\n<li>Implementierung organisatorischer Vorkehrungen im Unternehmen zur k\u00fcnftigen Risikominimierung von Bu\u00dfgeldern und der pers\u00f6nlichen Haftung der Unternehmensleiter.<\/li>\n<li>Sensibilisierung durch Informationen und Schulungen der Mitarbeiter sowie der F\u00fchrungskr\u00e4fte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance.html\"><strong>Compliance-Beratung<\/strong><\/a><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/aenderungen-transparenzregister-geldwaescherichtlinie\/\">Transparenzregister \u2013 Welche \u00c4nderungen ergeben sich durch die 5. EU-Geldw\u00e4scherichtlinie?<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesverwaltungsamt hat nach heftiger Kritik andere Meldepflichten teilweise schon wieder entsch\u00e4rft Mit der Einf\u00fchrung des Transparenzregisters sind seit dem 1. 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