{"id":13565,"date":"2021-03-22T09:12:42","date_gmt":"2021-03-22T07:12:42","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13565"},"modified":"2023-12-18T11:36:22","modified_gmt":"2023-12-18T09:36:22","slug":"wahlfreiheit-umsatzsteuer-sportvereine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wahlfreiheit-umsatzsteuer-sportvereine\/","title":{"rendered":"Ende der Wahlfreiheit: Umsatzsteuer bei Sportvereinen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Fotolia_103002992_Fu\u00dfball_Spieler-1.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-13627 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Fotolia_103002992_Fu\u00dfball_Spieler-1.jpg\" alt=\"Ende der Wahlfreiheit: Umsatzsteuer bei Sportvereinen\" width=\"400\" height=\"267\"><\/a><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2020 klargestellt, dass f\u00fcr die Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen allein das nationale Recht ma\u00dfgeblich ist. Der EuGH stellt sich damit ausdr\u00fccklich gegen den Bundesfinanzhof (BFH), der seine k\u00fcnftige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen an den Vorgaben des EuGH ausrichten muss.<\/p>\n<h2>Golfverein streitet sich mit Finanzamt<\/h2>\n<p>Ursache f\u00fcr die Entscheidung des EuGH war ein Streit zwischen einem Golfverein und dem Finanzamt. W\u00e4hrend der Verein seine Einnahmen, bestehend aus Startgeb\u00fchren f\u00fcr Golfturniere, Benutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr den Golfplatz (sog. Greenfee) und Mietgeb\u00fchren f\u00fcr Golfb\u00e4lle und Caddys als <strong>umsatzsteuerfrei<\/strong> behandelte, war das Finanzamt der Ansicht, dass diese Einnahmen <strong>umsatzsteuerpflichtig<\/strong> seien. Es erlie\u00df daher einen Umsatzsteuerbescheid mit einer hohen Umsatzsteuernachzahlung. Gegen das Vorgehen des Finanzamts wehrte sich der Verein mit dem Argument, dass ihm nach der Rechtsprechung des BFH ein <strong>Wahlrecht<\/strong> zustehe, wonach er frei entscheiden k\u00f6nne, ob er diese Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig oder als umsatzsteuerfrei behandle.<\/p>\n<h2>Unterschiede zwischen UStG und MwStSystRL<\/h2>\n<p>Der Grund f\u00fcr das Wahlrecht: Die sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), auf der das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) basiert, ist in Bezug auf Umsatzsteuerbefreiungen f\u00fcr sportliche Dienstleistungen <strong>inhaltlich weiter gefasst<\/strong> als die entsprechende deutsche Regelung in \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG. Denn \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG befreit lediglich die <strong>Teilnahmegeb\u00fchren<\/strong> f\u00fcr sportliche Veranstaltungen von u.a. gemeinn\u00fctzigen Organisationen von der Umsatzsteuer. Damit w\u00e4ren nur die Startgeb\u00fchren vom Anwendungsbereich des \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG erfasst, die Nutzungs- und Mietgeb\u00fchren jedoch nicht.<\/p>\n<p>Dagegen befreit Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL bestimmte, in einem <strong>engen Zusammenhang mit dem Sport stehende Dienstleistungen<\/strong>, sodass nach der Richtlinie die Start-, Nutzungs- und Mietgeb\u00fchren vollst\u00e4ndig von der Umsatzsteuer befreit w\u00e4ren.<\/p>\n<h2>Umsatzsteuerliches Wahlrecht f\u00fcr Sportvereine<\/h2>\n<p>Nach Ansicht des BFH konnten sich betroffene Sportvereine daher in solchen F\u00e4llen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL berufen und dadurch erreichen, dass ihre Ums\u00e4tze als umsatzsteuerfrei behandelt wurden. Die Sportvereine konnten jedoch auch auf die Aus\u00fcbung ihres faktischen Wahlrechts <strong>verzichten<\/strong>, mit der Folge, dass das Finanzamt die Ums\u00e4tze auf Grundlage der deutschen Regelung als umsatzsteuerpflichtig behandelte. Der Vorteil: Aufgrund der Umsatzsteuerpflicht erhielten die Vereine das Recht zum <strong>Vorsteuerabzug<\/strong>. Ob letztendlich die Umsatzsteuerfreiheit oder die Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr einen Sportverein steuerlich vorteilhafter war, hing von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab.<\/p>\n<h2>Zweifel an der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie<\/h2>\n<p>Der Streit zwischen dem Verein und dem Finanzamt landete schlie\u00dflich vor dem BFH. Dieser hatte aufgrund eines <strong>EuGH-Urteils<\/strong> aus dem Jahr 2017 zur Umsatzsteuerfreiheit von kulturellen Dienstleistungen mittlerweile <strong>Zweifel an seiner bisherigen Rechtsprechung<\/strong>. In diesem Urteil hatte der EuGH die Frage beantwortet, ob sich Anbieter von kulturellen Dienstleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 n) MwStSystRL berufen k\u00f6nnen. Denn nach dieser Vorschrift sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Der Gerichtshof entschied, dass das Wort \u201ebestimmte\u201c den Mitgliedsstaaten einen Ermessensspielraum er\u00f6ffne, den Anwendungsbereich der Norm auf eine Auswahl von kulturellen Dienstleistungen zu beschr\u00e4nken. Folglich k\u00f6nnten sich nicht s\u00e4mtliche Anbieter kultureller Leistungen direkt auf die Richtlinie berufen.<\/p>\n<p>Das Problem: Der Wortlaut dieser Vorschrift \u00e4hnelt dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL, der bestimmte, in einem engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Der BFH entschied daher, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob sich der Sportverein unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 m) MwStSystRL berufen darf oder ob allein \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<h2>Keine unmittelbare Wirkung der Richtlinie<\/h2>\n<p>Der EuGH entschied, dass sich Sportvereine nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 m) MWStSystRL berufen k\u00f6nnen. Genau wie bei seiner vorherigen Entscheidung zur Umsatzsteuerbefreiung von kulturellen Dienstleistungen stellte er klar, dass den Mitgliedsstaaten aufgrund des klaren Wortlauts der Richtlinie ein <strong>Ermessensspielraum<\/strong> zustehe. Die Mitgliedsstaaten seien nicht dazu verpflichtet, alle Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit Sport st\u00fcnden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie k\u00f6nnten frei entscheiden, welche Dienstleistungen sie von der Umsatzsteuer befreien m\u00f6chten und welche nicht. Im Ergebnis ist daher allein das <strong>nationale Recht<\/strong> <strong>ma\u00dfgeblich<\/strong>, sodass bei Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit Sport stehen, ausschlie\u00dflich \u00a7 4 Nr. 22 b) UStG Anwendung findet.<\/p>\n<h2>Unsere Bewertung des EuGH-Urteils<\/h2>\n<p>Wir halten die Entscheidung des EuGH f\u00fcr richtig. Der europ\u00e4ische Gesetzgeber hat den Mitgliedsstaaten in den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht zuerkannt, den Deutschland zu Recht genutzt hat.<\/p>\n<h2>Sportvereine sollten sich steuerlich beraten lassen<\/h2>\n<p>K\u00fcnftig werden Sportvereine kein Wahlrecht mehr zwischen einer Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzugsrecht nach EU-Recht und einer Umsatzsteuerpflicht mit Vorsteuerabzugsrecht nach nationalem Recht haben. Von dieser Entscheidung sind alle Sportvereine betroffen, die neben ihren Mitgliedsbeitr\u00e4gen noch \u00fcber andere Einnahmen, insbesondere aus der Nutzungs\u00fcberlassung von Sportanlagen- und Ger\u00e4ten, verf\u00fcgen und diese bisher als umsatzsteuerfrei behandelt haben. Dies wird nun nicht mehr m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung die Folgen des Wegfalls der Wahlfreiheit behandeln wird. Sportvereine sollten von ihrem <strong>Steuerberater<\/strong> pr\u00fcfen lassen, inwieweit eine <strong>r\u00fcckwirkende Korrektur<\/strong> der Umsatzsteuererkl\u00e4rungen bzw. der Umsatzsteuervoranmeldungen m\u00f6glich ist und welche weiteren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen, um \u00dcberraschungen bei der n\u00e4chsten Betriebspr\u00fcfung zu vermeiden. Ebenfalls sollte gepr\u00fcft werden, ob den Vereinen f\u00fcr alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Veranlagungen Vertrauensschutz nach \u00a7 176 der Abgabenordnung (AO) zu gew\u00e4hren ist. F\u00fcr die Zukunft wird die Nutzungs\u00fcberlassung von Sportanlagen- und Ger\u00e4ten jedenfalls der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Wir beraten Sie gerne bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/februar\/eugh10122020.pdf\">EuGH, Urteil v. 10.12.2020, C-488\/18 (Golfclub Schloss Igling)<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/sportrecht.html\">Rechtsberatung f\u00fcr Sportverb\u00e4nde, Sportvereine und Sponsoren<\/a><\/strong><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/vorsteuerabzug-sportliche-veranstaltungen\/\">Kein Vorsteuerabzug bei sportlichen Veranstaltungen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2020 klargestellt, dass f\u00fcr die Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen allein das nationale Recht ma\u00dfgeblich ist. Der EuGH stellt sich damit ausdr\u00fccklich gegen den Bundesfinanzhof (BFH), der seine k\u00fcnftige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":9918,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[1966,9],"tags":[],"class_list":["post-13565","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-sportrecht","category-umsatzsteuer"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/13565","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=13565"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/13565\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":19449,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/13565\/revisions\/19449"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/9918"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=13565"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=13565"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=13565"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}