{"id":13520,"date":"2021-03-15T12:55:29","date_gmt":"2021-03-15T10:55:29","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13520"},"modified":"2023-12-18T11:47:17","modified_gmt":"2023-12-18T09:47:17","slug":"sponsoring-betriebsausgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/sponsoring-betriebsausgabe\/","title":{"rendered":"Sponsoring als Betriebsausgabe: Welche H\u00f6he ist angemessen?"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH)<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Fotolia_85735954_Sponsor.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\" wp-image-13528 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Fotolia_85735954_Sponsor-300x169.jpg\" alt=\"\" width=\"403\" height=\"227\"><\/a> hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2020 klargestellt, dass die H\u00f6he von <strong>Sponsoringaufwendungen<\/strong> nicht der Kontrolle des Finanzamts unterliegt. Nach der Entscheidung k\u00f6nnen auch Personenvereinigungen Sponsoring als Betriebsausgabe geltend machen.<\/p>\n<h2>Eine Arztpraxis sponsert Rennfahrer<\/h2>\n<p>Der Fall vor dem BFH betraf eine \u00e4rztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), die ihre Stellung als spezialisierte Praxis f\u00fcr sportmedizinische Behandlungen von Motorsportlern ausbauen wollte. Die Praxis schloss daher mit zwei professionellen Rennfahrern Sponsoringvertr\u00e4ge ab. Darin verpflichteten sich die Rennfahrer u.a. dazu, <strong>Werbeleistungen<\/strong> in Form von Logos der Arztpraxis auf ihrer Rennbekleidung und auf ihren Autogrammkarten zu erbringen. Im Gegenzug zahlte die Praxis den beiden Fahrern rund 100.000 Euro j\u00e4hrlich. Diesen Betrag machte die Arztpraxis als <strong>Betriebsausgabe<\/strong> in ihrer Steuererkl\u00e4rung geltend. Dem gegen\u00fcber standen Betriebseinnahmen der \u00c4rzte von rund 946.000 Euro, die gr\u00f6\u00dftenteils aus dem nicht (renn-)sportmedizinischen Bereich stammten.<\/p>\n<h2>Private Veranlassung des Sponsorings<\/h2>\n<p>Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz lehnten den Betriebsausgabenabzug ab. Der Grund: Die Sponsoringaufwendungen seien nicht durch den Betrieb der Arztpraxis veranlasst, sondern <strong>privat motiviert<\/strong>, sodass sie steuerlich nicht abgezogen werden d\u00fcrften. Denn die \u00c4rzte der Praxis waren durch ihre langj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit als Notfallmediziner bei Rennsportveranstaltungen und ihre private Begeisterung f\u00fcr den Rennsport diesem in besonderer Weise emotional verbunden. Dementsprechend sollte das Sponsoring weniger der wirtschaftlichen Position der Praxis, sondern eher dem Geltungsbed\u00fcrfnis der \u00c4rzte in der Rennsportszene zu Gute kommen.<\/p>\n<h2>Unangemessene H\u00f6he der Sponsoringaufwendungen<\/h2>\n<p>Ferner sei die H\u00f6he der Aufwendungen unangemessen und auch deshalb ein Betriebsausgabenabzug abzulehnen, so das Gericht. Denn den Sponsoringaufwendungen von 100.000 Euro st\u00fcnden nur Einnahmen von ca. 10.000 \u2013 12.000 Euro gegen\u00fcber, die einen unmittelbaren Bezug zu (renn-)sportmedizinischen Behandlungen h\u00e4tten. Einen <strong>Vergleich mit den Gesamteinnahmen<\/strong> der Praxis von 946.000 Euro nahm das FG nicht vor.<\/p>\n<h2>Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar<\/h2>\n<p>Der BFH stellte sich gegen das Finanzgericht und hob dessen Urteil auf. Die Praxis habe die Sponsoringaufwendungen zu Recht als <strong>steuerlich abziehbare Betriebsausgaben<\/strong> deklariert, da sie durch den Betrieb der Praxis veranlasst gewesen seien. Denn durch das Sponsoring k\u00f6nne die Praxis ihr Image als spezialisierte sportmedizinische Praxis aufbauen und das Vertrauen der Rennsportler in die sportmedizinische Qualifikation der \u00c4rzte st\u00e4rken. Insbesondere liege keine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen vor, da die private Begeisterung der \u00c4rzte f\u00fcr den Rennsport der T\u00e4tigkeit als Sportarzt immanent sei und der Arztberuf von einem <strong>pers\u00f6nlichen Vertrauensverh\u00e4ltnis<\/strong> der \u00c4rzte zu ihren Patienten gepr\u00e4gt sei, aus dem sich freundschaftliche Kontakte entwickeln k\u00f6nnten.<\/p>\n<h2>Sponsoringaufwendungen unterliegen keinen H\u00f6chstgrenzen<\/h2>\n<p>Auch die H\u00f6he der Sponsoringaufwendungen sei nicht unangemessen: Als Vergleichsgr\u00f6\u00dfe seien n\u00e4mlich die <strong>Gesamteinnahmen<\/strong> von 946.000 Euro heranzuziehen und nicht die aus den sportmedizinischen Behandlungen herr\u00fchrenden Ums\u00e4tze von 10.000 \u2013 12.000 Euro. Denn das Sponsoring habe nicht nur den Zweck gehabt, die Einnahmen der Praxis aus sportmedizinischen Behandlungen zu steigern, sondern habe auch dazu gedient, einen neuen Patientenkreis aufzubauen und den bisherigen Patientenstamm an die Praxis zu binden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Angemessenheit der Sponsoringaufwendungen reiche es daher aus, wenn das Sponsoring dazu geeignet sei, den Bestand der Praxis hinsichtlich der aus der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern. Dies war vorliegend der Fall, da die Gesamteinnahmen der Praxis von 946.000 Euro die Sponsoringaufwendungen von 100.000 Euro um ein Vielfaches \u00fcberstiegen und in den Folgejahren sogar weiter gesteigert werden konnten.<\/p>\n<h2>Unsere Bewertung<\/h2>\n<p>Wir halten die Entscheidung des BFH f\u00fcr richtig. Der BFH hat zu Recht entschieden, dass das Sponsoring vorrangig der <strong>Imagesteigerung<\/strong> und erst mittelbar dazu dienen soll, den Gewinn eines Unternehmens zu steigern. Ferner hat das Finanzgericht die Merkmale einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit unzureichend ber\u00fccksichtigt und daher fehlerhaft angenommen, dass f\u00fcr das Sponsoring private Motive ma\u00dfgeblich waren.<\/p>\n<h2>Rechtliche und steuerliche Beratung wegen hohen Anforderungen sinnvoll<\/h2>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen dieser Entscheidung unterliegen sponsernde Unternehmen keinen konkreten summenm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der H\u00f6he ihrer Sponsoringaufwendungen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die Finanzverwaltung weiterhin <strong>sehr hohe Anforderungen<\/strong> an die steuerliche Behandlung des Sponsorings \u2013 sowohl beim Sponsor als auch beim Gesponserten \u2013 stellen wird. Beide Parteien m\u00fcssen daher darauf achten, dass sie einen Sponsoringvertrag abschlie\u00dfen, der alle <strong>rechtlichen und steuerlichen Risiken<\/strong> ber\u00fccksichtigt, die einzelnen Leistungs- und Gegenleistungspflichten eindeutig bezeichnet und voneinander abgrenzt und gesamtbetragsm\u00e4\u00dfig noch \u201eim Rahmen\u201c bleibt. Wir beraten Sie dabei gerne.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2021\/volltexte\/februar\/bfh14072020.pdf\">BFH, Urteil vom 14.07.2020 &#8211; VIII R 28\/17<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\">Rechtliche und steuerliche Beratung zu Spenden und Sponsoring<\/a><\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/coronavirus-sponsoring-gemeinnuetzige-organisationen\/\"><strong>Coronavirus: Das m\u00fcssen gemeinn\u00fctzige Organisationen jetzt zum Sponsoring wissen<\/strong><br \/>\n<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2020 klargestellt, dass die H\u00f6he von Sponsoringaufwendungen nicht der Kontrolle des Finanzamts unterliegt. 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