{"id":13429,"date":"2021-02-05T15:28:06","date_gmt":"2021-02-05T13:28:06","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13429"},"modified":"2024-07-01T12:42:00","modified_gmt":"2024-07-01T10:42:00","slug":"gesetzentwurf-unternehmen-hinweisgeberkanal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gesetzentwurf-unternehmen-hinweisgeberkanal\/","title":{"rendered":"Gesetzentwurf: Unternehmen ab 50 Mitarbeitern m\u00fcssen Hinweisgeberkanal einrichten"},"content":{"rendered":"<h2>St\u00e4rkerer Schutz f\u00fcr Whistleblower durch Hinweisgeberschutzgesetz<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/hinweisgeberkanal-hinweisgeberschutz.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-13441\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/hinweisgeberkanal-hinweisgeberschutz.jpg\" alt=\"hinweisgeberkanal beratung\" width=\"400\" height=\"266\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/hinweisgeberkanal-hinweisgeberschutz.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/hinweisgeberkanal-hinweisgeberschutz-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Durch die von der EU im Jahr 2019 erlassene Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie, RL (EU) 2019\/1937)) sollen Hinweisgeber (sog. Whistleblower) zuk\u00fcnftig verst\u00e4rkt animiert werden, <strong>Missst\u00e4nde<\/strong> bzw. <strong>Rechtsverst\u00f6\u00dfe<\/strong> innerhalb von Unternehmen bzw. Beh\u00f6rden oder Kommunen <strong>aufzudecken<\/strong>. Ziel ist ein verbesserter Schutz vor Sanktionen wie Entlassungen und Schadensersatzanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten haben nach Erlass der Whistleblower-Richtlinie bis sp\u00e4testens Dezember 2021 Zeit, die aufgestellten Ma\u00dfgaben in nationales Recht umzuwandeln. Deutschland will diese nun mit einem neuen Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen, dessen Entwurf im Dezember 2020 in die Ressortabstimmung zwischen den beteiligten Bundesministerien gegangen ist.<\/p>\n<h3>Hinweisgeberkanal ab 50 Mitarbeitern<\/h3>\n<p>Inhaltlich sollen gem\u00e4\u00df der neuen Whistleblower-Richtlinie sowohl Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (wobei hier national auch eine Erh\u00f6hung auf bis zu 250 Mitarbeiter zul\u00e4ssig sein soll) als auch Beh\u00f6rden und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern dazu verpflichtet werden, <strong>Hinweisgeberkan\u00e4le einzurichten<\/strong>, \u00fcber die Verst\u00f6\u00dfe gegen <strong>EU-Recht<\/strong> gemeldet werden k\u00f6nnen. Ziel soll dabei sein, <strong>Rechtsverst\u00f6\u00dfe aufzudecken und zu unterbinden<\/strong>, aber auch gleichzeitig den <strong>Schutz von Hinweisgebern<\/strong> und etwaigen <strong>Dritten<\/strong> bzw. <strong>Vermittlern<\/strong> oder <strong>Kollegen<\/strong>, die bei der Aufdeckung und Meldung der Verst\u00f6\u00dfe mitgewirkt haben, weiter auszudehnen.<\/p>\n<h2>Drei Optionen f\u00fcr Hinweisgeberkan\u00e4le<\/h2>\n<p>Laut der EU-Richtlinie werden drei Varianten f\u00fcr m\u00f6gliche Hinweisgeberkan\u00e4le vorgeschlagen:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Kostenlose telefonische Hotline<\/strong><br \/>\nHierbei soll entweder eine st\u00e4ndig besetzte telefonische Hotline mit einem unabh\u00e4ngigen Dritten (sog. Ombudsmann) eingerichtet werden, sodass eine Meldung zu jeder Zeit m\u00f6glich ist. Alternativ kann auch ein automatischer Anrufbeantworter (sog. Voicebox) installiert werden, unter welcher der Hinweisgeber etwaige Rechtsverst\u00f6\u00dfe melden kann.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Pers\u00f6nliches physisches Treffen<\/strong><br \/>\nEine weitere Variante ist die Erm\u00f6glichung eines pers\u00f6nlichen physischen Treffens, beispielsweise mit einem Verantwortlichen innerhalb eines Unternehmens.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>IT-gest\u00fctztes Hinweisgebersystem<\/strong><br \/>\nAls dritte Variante wird die Einrichtung eines IT-gest\u00fctzten Hinweisgebersystems vorgeschlagen, das es dem Hinweisgeber erm\u00f6glichen soll, etwaige Rechtsverst\u00f6\u00dfe anonymisiert und verschl\u00fcsselt zu \u00fcbermitteln. Ob hierbei eine interne L\u00f6sung geschaffen oder auf eine externe L\u00f6sung zur\u00fcckgegriffen wird, bleibt den Unternehmen bzw. Beh\u00f6rden unbenommen.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>Auch Verst\u00f6\u00dfe gegen deutsches Recht k\u00f6nnen gemeldet werden<\/h2>\n<p>Der deutsche Gesetzesentwurf geht noch einen Schritt weiter als die EU-Richtlinie und sch\u00fctzt den Hinweisgeber zus\u00e4tzlich auch bei Meldungen zu <strong>Verst\u00f6\u00dfen gegen nationales Recht<\/strong>. Im Gesetzesentwurf ist zudem geregelt, dass der Whistleblower die Wahl zwischen einem internen oder externen Hinweisgebersystem haben soll, wobei beim externen System an eine Aufsichtsbeh\u00f6rde, namentlich den Datenschutzbeauftragten des Bundes, gemeldet wird. Bei <strong>Verst\u00f6\u00dfen gegen das Finanzrecht<\/strong> soll hingegen die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontaktiert werden. Wie genau diese internen oder externen Hinweisgebersysteme im Detail aussehen sollen, bleibt dabei bislang offen.<\/p>\n<p>Sofern ein Hinweisgeber sich jedoch <strong>direkt an die \u00d6ffentlichkeit<\/strong> wendet, soll nach dem Gesetzesentwurf ein derartiges Verhalten <strong>nur in Ausnahmef\u00e4llen gesch\u00fctzt<\/strong> sein. Eine solche Ausnahme soll lediglich dann gegeben sein, wenn der Hinweisgeber \u201e<em>hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass der von ihm \u00f6ffentlich bekannt gemachte Versto\u00df bzw. Missstand eine unmittelbare oder offenkundige Gef\u00e4hrdung des \u00f6ffentlichen Interesses darstellen kann<\/em>.\u201c Weiterhin ist in dem Entwurf geregelt, dass Meldungen, die<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Verschlusssachen<\/strong> (im \u00f6ffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles eines Staates oder Gliedstaates, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Tatsachen, Gegenst\u00e4nde oder Erkenntnisse, unabh\u00e4ngig von ihrer Darstellungsform) oder<\/li>\n<li><strong>gesch\u00fctzte Informationen<\/strong> (die unter die \u00e4rztliche oder anwaltliche Verschwiegenheitspflicht oder das richterliche Beratungsgeheimnis fallen)<\/li>\n<\/ul>\n<p>darstellen, <strong>nicht vom Hinweisgeberschutzsystem gesch\u00fctzt<\/strong> sein sollen.<\/p>\n<p>Letztlich sieht der deutsche Gesetzesentwurf aber auch vor, dass solche Whistleblower, die <strong>falsche Informationen melden<\/strong> und dabei <strong>vors\u00e4tzlich<\/strong> oder <strong>grob fahrl\u00e4ssig<\/strong> handeln, f\u00fcr den entstandenen Schaden explizit <strong>haften<\/strong>.<\/p>\n<h3>Was m\u00fcssen Unternehmen und Kommunen jetzt tun?<\/h3>\n<p>Bei der praktischen Umsetzung der Vorgaben sind mannigfaltige Fallstricke zu beachten:<\/p>\n<p>So kann die M\u00f6glichkeit pers\u00f6nlicher physischer Treffen kaum eine anonymisierte \u00dcbermittlung gew\u00e4hrleisten, weswegen diese als praxisuntauglich zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p>Bei der Einrichtung von internen L\u00f6sungen stellt sich die Problematik, ob hierbei eine anonymisierte und im Einklang mit den Datenschutzgesetzen \u00fcbermittelbare L\u00f6sung \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist: So kann der IT-Administrator in der Regel in das System eingreifen, was wiederum dem Gebot der Richtlinie \u2013 nicht befugten Mitarbeitern keinen Zugriff auf das System bzw. die \u00fcbermittelten Meldungen zu gew\u00e4hren \u2013 zuwiderlaufen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>In der Praxis sind somit die<\/p>\n<ul>\n<li>Einrichtung eines <strong>IT-gest\u00fctzten externen und unabh\u00e4ngigen Hinweisgebersystems<\/strong>\n<ul>\n<li>Vollst\u00e4ndige Anonymit\u00e4t (Datenschutzkonformit\u00e4t)<\/li>\n<li>Keine Sprachbarriere oder zeitliche Einschr\u00e4nkungen bei Verf\u00fcgbarkeit<\/li>\n<li>Automatische Dokumentierung der Meldung<\/li>\n<li>\u00dcberschaubarer und kalkulierbarer Kostenaufwand<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>und\/oder<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Verwendung einer (Ombudsmann-)Hotline<\/strong> (inkl. 24h-Erreichbarkeit)\n<ul>\n<li style=\"text-align: left;\">St\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Pers\u00f6nlicher Dialog kann Hemmschwellen beim Hinweisgeber abbauen<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Juristisches Fachwissen des Ombudsmanns l\u00e4sst Nachfragen und Dialog zu<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Bei mangelnden Personalressourcen kann durch externe Stelle der komplette Ablauf (Einsch\u00e4tzung und Bearbeitung der Meldungen) \u00fcbernommen werden<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Kann erg\u00e4nzend\/alternativ zu IT-gest\u00fctztem System integriert werden bei weniger technikversierten Hinweisgebern<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>als die effektivsten, empfehlenswertesten und wirtschaftlichsten L\u00f6sungen zu qualifizieren.<\/p>\n<h2>WINHELLER unterst\u00fctzt bei der Umsetzung geeigneter organisatorischer und personeller Ma\u00dfnahmen<\/h2>\n<p>Wir helfen Unternehmen und Kommunen sowohl in Bezug auf bereits implementierte oder noch zu entwickelnde Ma\u00dfnahmen. Konkret unterst\u00fctzen wir Sie bei:<\/p>\n<ul>\n<li>Ausbau bestehender\/(Neu-)Aufbau von Compliance-Strukturen nebst Anpassung\/Implementierung ad\u00e4quater interner <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance\/hinweisgebersystem-whistleblowing.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Meldesysteme f\u00fcr Whistleblower<\/strong><\/a><\/li>\n<li>Konzeption eines geeigneten Meldesystems, das\n<ul>\n<li>Analyse der Anwendung der gesetzlichen Regelungen im Rahmen der unternehmensinternen Prozesse und der Unternehmenskultur;<\/li>\n<li>Erstellung ma\u00dfgeschneiderter Melde- und Verarbeitungsprozesse;<\/li>\n<li>Rahmenrichtlinien zum Umgang mit Hinweisen, der Durchf\u00fchrung von Untersuchungen sowie dem Schutz von Hinweisgebern<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dies umfasst dabei:<\/p>\n<ul>\n<li>Ber\u00fccksichtigung arbeitsrechtlicher Schutzvorgaben, sofern ein Hinweis auf etwaige Rechtsverst\u00f6\u00dfe erfolgt ist<\/li>\n<li>Ber\u00fccksichtigung des Datenschutzes der beteiligten Personen (Whistleblower wie auch Beschuldigter)<\/li>\n<li>Sensibilisierung durch Informationen und Schulungen der Mitarbeiter sowie der F\u00fchrungskr\u00e4fte<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie haben Fragen zu <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance\/hinweisgebersystem-whistleblowing.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hinweisgebersystemen<\/a><\/strong>? Sie m\u00f6chten eine Whistleblower-Richtlinie oder ein <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance\/cms.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Compliance-Management-System<\/strong><\/a> erarbeiten? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sie erreichen uns \u00fcber <strong>069 76 75 77 80<\/strong> oder <a href=\"mailto:info@winheller.com\"><strong>info@winheller.com<\/strong><\/a>. Kommen Sie gern f\u00fcr ein unverbindliches Angebot auf uns zu.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/compliance\/hinweisgebersystem-whistleblowing.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Hinweisgebersystem, Whistleblowing und Ombudsperson<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/verbandssanktionengesetz-interne-ermittlungen-unternehmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verbandssanktionengesetz: Interne Ermittlungen lohnen sich f\u00fcr Unternehmen!<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>St\u00e4rkerer Schutz f\u00fcr Whistleblower durch Hinweisgeberschutzgesetz Durch die von der EU im Jahr 2019 erlassene Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie, RL (EU) 2019\/1937)) sollen Hinweisgeber (sog. Whistleblower) zuk\u00fcnftig verst\u00e4rkt animiert werden, Missst\u00e4nde bzw. 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