{"id":13420,"date":"2021-02-05T11:41:05","date_gmt":"2021-02-05T09:41:05","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13420"},"modified":"2023-05-04T17:01:29","modified_gmt":"2023-05-04T15:01:29","slug":"reform-gemeinnuetzigkeitsrecht-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/reform-gemeinnuetzigkeitsrecht-2021\/","title":{"rendered":"Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts: Das \u00e4ndert sich 2021"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gemeinnuetzigkeit-aenderungen-2021.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-13421\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gemeinnuetzigkeit-aenderungen-2021.jpg\" alt=\"Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts: Das \u00e4ndert sich 2021\" width=\"400\" height=\"214\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gemeinnuetzigkeit-aenderungen-2021.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gemeinnuetzigkeit-aenderungen-2021-300x161.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Kurz vor Jahresende war es endlich soweit: Am 28. Dezember 2020 trat das Jahressteuergesetz 2020 in Kraft. Darin enthalten ist auch eine umfangreiche Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts. NPOs m\u00fcssen sich daher in diesem Jahr auf ein paar \u00c4nderungen einstellen.<\/p>\n<h2>Neue gemeinn\u00fctzige Zwecke<\/h2>\n<p>In den Katalog der gemeinn\u00fctzigen Zweck gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) werden folgende Zwecke neu aufgenommen:<\/p>\n<ul>\n<li>Klimaschutz,<\/li>\n<li>Hilfe f\u00fcr Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identit\u00e4t oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,<\/li>\n<li>Ortsversch\u00f6nerung,<\/li>\n<li>Freifunk sowie<\/li>\n<li>Unterhaltung und Pflege von Friedh\u00f6fen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dagegen bleibt die <strong>Verfolgung politischer Zwecke weiterhin nicht gemeinn\u00fctzig<\/strong>. NPOs, die sich politisch bet\u00e4tigen, m\u00fcssen daher wie bisher darauf achten, dass ihre politischen Aktivit\u00e4ten die Grenzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/attac-entzug-gemeinnuetzigkeit-bfh\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Entscheidung zu Attac<\/strong><\/a> aufgestellt hat, nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<h3>Neue Zweckbetriebe<\/h3>\n<p>Auch der Katalog der Zweckbetriebe der \u00a7\u00a7 66 \u2013 68 AO wird um folgende Zweckbetriebe erweitert:<\/p>\n<ul>\n<li>Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Fl\u00fcchtlingen und<\/li>\n<li>Einrichtungen, die zur Durchf\u00fchrung der F\u00fcrsorge f\u00fcr psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Erh\u00f6hung der Ehrensamts- und \u00dcbungsleiterpauschale<\/h3>\n<p>Viele Mitarbeiter von NPOs k\u00f6nnen sich auf <strong>steuerliche Erleichterungen<\/strong> freuen. Denn erstmals seit 2013 wird die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro und der \u00dcbungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erh\u00f6ht. Bei der Ehrenamtspauschale und dem \u00dcbungsleiterfreibetrag handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Betr\u00e4ge, die nebenberufliche Mitarbeiter von NPOs finanziell entlasten sollen.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>W\u00e4hrend der \u00dcbungsleiterfreibetrag u.a. f\u00fcr \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer vorgesehen ist, k\u00f6nnen Personen, deren T\u00e4tigkeit nicht der eines \u00dcbungsleiters entspricht, die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Sie gilt also z.B. f\u00fcr den ehrenamtlich t\u00e4tigen Vorstand eines Vereins. Wichtig ist aber: Die Freibetr\u00e4ge gelten nicht f\u00fcr Mitarbeiter, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb t\u00e4tig sind.<\/p>\n<h2>Freigrenze bei wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben<\/h2>\n<p>Die Grenze, ab der die Bruttoeinnahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs vollst\u00e4ndig der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen, wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erh\u00f6ht \u2013 \u00fcbrigens schon (r\u00fcckwirkend) f\u00fcr 2020. Allerdings handelt es sich bei den 45.000 Euro nicht um einen Freibetrag, sondern unver\u00e4ndert um eine <strong>Freigrenze<\/strong>. Das bedeutet: Sobald die Einnahmen einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer in Summe mehr als 45.000 Euro betragen, unterliegen den Einnahmen zugrundeliegende Gewinne <strong>in vollem Umfang<\/strong> der Besteuerung.<\/p>\n<p><iframe loading=\"lazy\" title=\"Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts 2021 | Das sollten NPOs wissen\" width=\"628\" height=\"353\" src=\"https:\/\/www.youtube.com\/embed\/c5IQrJh0BKQ?feature=oembed\" frameborder=\"0\" allow=\"accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture; web-share\" referrerpolicy=\"strict-origin-when-cross-origin\" allowfullscreen><\/iframe><\/p>\n<h3>Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung<\/h3>\n<p>Eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a>, egal ob Verein, Verband, Stiftung oder gGmbH, muss das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung beachten. Das bedeutet: NPOs m\u00fcssen ihre Mittel sp\u00e4testens zwei Jahre, nachdem sie diese Mittel erhalten haben, f\u00fcr die in ihrer Satzung festgelegten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke verwenden. Neu ist, dass NPOs deren Einnahmen j\u00e4hrlich weniger als 45.000 Euro betragen, von dieser Pflicht befreit sind. Der Gesetzgeber m\u00f6chte hiermit kleinere NPOs von unn\u00f6tiger B\u00fcrokratie entlasten. Auch diese Vereinfachung gilt r\u00fcckwirkend bereits ab 2020.<\/p>\n<h3>St\u00e4rkung von Kooperationen zwischen NPOs<\/h3>\n<p>Gewisse Kooperationen zwischen NPOs scheiterten an der bisher geltenden Rechtslage. Denn h\u00e4ufig machte das <strong>Gebot der Unmittelbarkeit<\/strong>, wonach NPOs ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke selbst verwirklichen m\u00fcssen, diesem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung. So konnten etwa Servicegesellschaften in der Vergangenheit nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden, da sie lediglich Unterst\u00fctzungsleistungen an eine andere NPO erbringen und nicht selbst unmittelbar gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>Diese f\u00fcr NPOs unbefriedigende Situation m\u00f6chte der Gesetzgeber aufl\u00f6sen. Und zwar indem seit Jahresbeginn eine <strong>unmittelbare Zweckverwirklichung fingiert<\/strong> wird, wenn eine Organisation gemeinsam mit mindestens einer weiteren gemeinn\u00fctzigen Organisation einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwirklicht. Die Folge: Servicegesellschaften sind als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen, sofern ihre Leistungen die gemeinn\u00fctzige Arbeit der Mutter-NPO unterst\u00fctzen und ihre Satzungen selbst den gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<h3>Errichtung von NPO-Konzernen ab sofort beg\u00fcnstigt<\/h3>\n<p>Das Unmittelbarkeitsgebot behinderte in der Vergangenheit auch den Aufbau von NPO-Konzernen bzw. NPO-Holdingstrukturen. Denn innerhalb eines Konzerns verwirklichen in der Regel nur die Tochter-NPOs unmittelbar selbst die gemeinn\u00fctzigen Zwecke. Dagegen kann die Holdinggesellschaft ihre Satzungszwecke nur mittelbar \u00fcber ihre Tochtergesellschaften verwirklichen. Somit konnten bisher nur die operativ t\u00e4tigen Tochtergesellschaften als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden, w\u00e4hrend die Holdinggesellschaft <strong>voll steuerpflichtig<\/strong> blieb, sofern sie nicht selbst unmittelbar gemeinn\u00fctzig t\u00e4tig wurde.<\/p>\n<p>Seit der Gesetzes\u00e4nderung fingiert der Gesetzgeber jedoch eine unmittelbare Zweckverwirklichung, wenn eine Gesellschaft ausschlie\u00dflich Anteile an gemeinn\u00fctzigen Gesellschaften h\u00e4lt und verwaltet. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass die Holdinggesellschaft nur als gemei-n\u00fctzig anerkannt werden kann, wenn ihre Satzung die gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Anforderungen erf\u00fcllt.<\/p>\n<h3>Erleichterung der Mittelweitergabe an andere NPOs<\/h3>\n<p>Bisher durften NPOs ihre Mittel nur dann unbegrenzt an andere NPOs im In- und Ausland weiterleiten, wenn dies explizit in der Satzung zugelassen war. Fehlte in der Satzung eine Regelung zur Mittelweitergabe, durften NPOs h\u00f6chstens 50% ihrer Mittel ausschlie\u00dflich an andere gemeinn\u00fctzige Organisationen im Inland weiterleiten \u2013 bei Verst\u00f6\u00dfen drohte der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Diese Beschr\u00e4nkung hat der Gesetzgeber nun aufgehoben, indem er eine <strong>unbegrenzte Mittelweitergabe<\/strong> auch ohne entsprechende Satzungsregelung zul\u00e4sst. Eine Satzungsregelung ist nur dann ausnahmsweise erforderlich, wenn die Weitergabe von Mitteln die einzige Art der Zweckverwirklichung einer NPO darstellen soll.<\/p>\n<p>Gleichzeitig wurden die Anforderungen f\u00fcr eine Mittelweiterleitung an beschr\u00e4nkt steuerpflichtige NPOs allerdings versch\u00e4rft. Diese m\u00fcssen nun auch selbst in Deutschland steuerbeg\u00fcnstigt sein. Nach der bisherigen Rechtslage reichte es aus, wenn die T\u00e4tigkeit einer beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen NPO hypothetisch den Anforderungen des deutschen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts entsprach. Diese M\u00f6glichkeit steht seit Jahresanfang jedoch nur noch bei Mittelweiterleitungen an ausl\u00e4ndische NPOs offen, die <strong>nicht in Deutschland steuerpflichtig<\/strong> sind.<\/p>\n<h3>Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe<\/h3>\n<p>Verlor im Rahmen der Mittelweitergabe der Empf\u00e4nger seine Steuerbeg\u00fcnstigung oder verwendete er die Mittel f\u00fcr nicht steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke, so verstie\u00df bisher auch die gebende NPO gegen das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht. Diese missliche Rechtslage korrigiert der Gesetzgeber nun, indem er der weiterleitenden NPO Vertrauensschutz gew\u00e4hrt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich die weiterleitende Organisation vor der Mittelweiterleitung die <strong>Steuerbeg\u00fcnstigung der Empf\u00e4ngerorganisation nachweisen<\/strong> l\u00e4sst. Das kann durch die Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheids, der Anlage eines aktuellen K\u00f6rperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids im Sinne des \u00a7 60a AO geschehen.<\/p>\n<h3>Neues Verh\u00e4ltnis von Feststellungsbescheid und tats\u00e4chlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/h3>\n<p>Im Rahmen der Erteilung eines Feststellungsbescheides nach \u00a7 60a AO durfte das Finanzamt bisher nur das Vorliegen der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen, also die Verfolgung eines steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks sowie die Einhaltung der zwingenden Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung pr\u00fcfen. Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durften die Finanz\u00e4mter dagegen erst im Rahmen der Veranlagung \u00fcberpr\u00fcfen, wie zuletzt das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt zu Recht entschieden hat.<\/p>\n<p>Seit Jahresanfang d\u00fcrfen die Finanz\u00e4mter jedoch die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach \u00a7 60a AO verweigern, wenn die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer NPO nicht gemeinn\u00fctzigkeitskonform ist \u2013 auch wenn die Satzung selbst keine M\u00e4ngel enth\u00e4lt. Ebenfalls k\u00f6nnen die Finanz\u00e4mter in solchen F\u00e4llen einen bereits erteilten Feststellungsbescheid zur\u00fccknehmen. Damit m\u00f6chte der Gesetzgeber verhindern, dass extremistische Organisationen \u00fcber ihre Satzung den Status der Gemeinn\u00fctzigkeit erlangen und die damit verbundenen Vorteile missbrauchen.<\/p>\n<h3>Vereinfachter Spendennachweis bis 300 Euro<\/h3>\n<p>Bisher konnten NPOs f\u00fcr Spenden bis zu 200 Euro einen vereinfachten Zuwendungsnachweis ausstellen. Dieser besteht aus einem Beleg der empfangenden NPO, die Angaben \u00fcber den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck, f\u00fcr den die Zuwendung verwendet wird, die Freistellung des Empf\u00e4ngers von der K\u00f6rperschaftssteuer sowie die Art der Zuwendung (Spende oder Mitgliedsbeitrag) enth\u00e4lt. Zusammen mit einer Buchungsbest\u00e4tigung der \u00dcberweisung reicht dies zur steuerlichen Geltendmachung der Spende aus. Ein individueller Zuwendungsnachweis ist somit nicht erforderlich. Seit Jahresanfang ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis <strong>bis zu einem Betrag von 300 Euro<\/strong> m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>Einf\u00fchrung eines Zuwendungsempf\u00e4ngerregisters<\/h3>\n<p>Ab dem 01.01.2024 wird ein Zuwendungsempf\u00e4ngerregister beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) eingerichtet, das alle steuerbeg\u00fcnstigten Organisationen enthalten soll. Das Register soll <strong>\u00f6ffentlich einsehbar<\/strong> sein und u.a. Angaben zum Namen, zur Anschrift, zu den steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken und zum Datum der Erteilung des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheides enthalten. Damit sollen die Transparenz und die Rechtssicherheit f\u00fcr (potenzielle) Spender verbessert werden. Diese k\u00f6nnen dann z.B. vorab einsehen, ob die auserw\u00e4hlte NPO tats\u00e4chlich gemeinn\u00fctzig ist und somit Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausstellen darf.<\/p>\n<p>Das Register wird auch ausl\u00e4ndischen NPOs offenstehen, die Spenden aus Deutschland erhalten und ihren Sitz im EU- oder EWR-Ausland haben. Auf lange Sicht soll das Register Teil eines Verfahrens zur digitalen Abwicklung von Spendenbescheinigungen sein. NPOs m\u00fcssen ihre Daten nicht selbst an das BZSt \u00fcbermitteln, diesen Schritt \u00fcbernimmt das jeweils zust\u00e4ndige Finanzamt.<\/p>\n<h3>WINHELLER ber\u00e4t rund um das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/h3>\n<p>Sie m\u00f6chten wissen, inwieweit Ihre NPO von der Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts betroffen ist und welche Ma\u00dfnahmen zum Vorteil Ihrer Organisation Sie jetzt ergreifen k\u00f6nnen? Melden Sie sich jederzeit bei uns. Gerne er\u00f6rtern wir die M\u00f6glichkeiten und Chancen mit Ihnen.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rundumberatung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/foerderprogramme-digitalisierung-npos\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>F\u00f6rderprogramme zur Digitalisierung von NPOs nutzen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurz vor Jahresende war es endlich soweit: Am 28. Dezember 2020 trat das Jahressteuergesetz 2020 in Kraft. Darin enthalten ist auch eine umfangreiche Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts. NPOs m\u00fcssen sich daher in diesem Jahr auf ein paar \u00c4nderungen einstellen. 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