{"id":13366,"date":"2021-01-26T13:25:44","date_gmt":"2021-01-26T11:25:44","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13366"},"modified":"2023-12-18T12:19:28","modified_gmt":"2023-12-18T10:19:28","slug":"haftung-steuer-sozialversicherung-vorstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/haftung-steuer-sozialversicherung-vorstand\/","title":{"rendered":"Haftungsfalle: Steuer- und Sozialversicherungspflicht des NPO-Vorstands"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/steuer-sozialversicherung-verguetung-npo.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-13369\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/steuer-sozialversicherung-verguetung-npo.jpg\" alt=\"Haftungsfalle: Steuer- und Sozialversicherungspflicht des NPO-Vorstands\" width=\"400\" height=\"267\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/steuer-sozialversicherung-verguetung-npo.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/steuer-sozialversicherung-verguetung-npo-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Die Arbeit des Vorstands einer gro\u00dfen NPO ist anspruchsvoll und vielen Haftungsfallen ausgesetzt. Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind da keine Ausnahme. Je nach Ausgestaltung der Vorstandst\u00e4tigkeit ist die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/npo-compliance\/verguetung-verein-stiftung.html\"><strong>Verg\u00fctung<\/strong><\/a> einkommensteuer- und\/oder umsatzsteuerpflichtig und die T\u00e4tigkeit als solche sozialversicherungspflichtig. Zwar gibt es zwischen dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht viele \u00dcberschneidungen. Wenig hilfreich ist jedoch, dass sich die Finanz- und Sozialgerichte in der Praxis auf <strong>keine einheitliche Linie<\/strong> einigen k\u00f6nnen und h\u00e4ufig Entscheidungen treffen, die sich widersprechen. Worauf NPO-Vorst\u00e4nde daher achten sollten, welche Sanktionen ihnen drohen und welche pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahmen sie ergreifen k\u00f6nnen, erkl\u00e4ren wir Ihnen in diesem Beitrag.<\/p>\n<h2>Verg\u00fctung eines NPO-Vorstands ist einkommensteuerpflichtig<\/h2>\n<p>Die Verg\u00fctung eines NPO-Vorstands ist normalerweise einkommensteuerpflichtig, entweder als Eink\u00fcnfte aus <strong>selbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/strong> (\u00a7 18 EStG) oder als Eink\u00fcnfte aus <strong>nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/strong> (\u00a7 19 EStG). Zwischen diesen beiden Einkunftsarten bestehen haupts\u00e4chlich Unterschiede in Bezug auf die Erhebungsform der Einkommensteuer. W\u00e4hrend Selbstst\u00e4ndige j\u00e4hrlich eine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr ihre Besteuerung abgeben m\u00fcssen (sog. Veranlagung), werden Nichtselbstst\u00e4ndige im Rahmen des Lohnsteuerabzugs besteuert. Auf die finale Einkommenssteuerschuld hat die Unterscheidung in selbstst\u00e4ndig oder nichtselbstst\u00e4ndig jedoch keine Auswirkung.<\/p>\n<h3>Wann unterliegt die Verg\u00fctung der Umsatzsteuer?<\/h3>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Umsatzsteuerrecht<\/strong><\/a> ist die Unterscheidung zwischen selbstst\u00e4ndiger oder nichtselbstst\u00e4ndiger Vorstandst\u00e4tigkeit jedoch wichtig. Das Kriterium der Selbstst\u00e4ndigkeit entscheidet mit dar\u00fcber, ob die Vorst\u00e4nde aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer sind und ihre Verg\u00fctungen damit umsatzsteuerpflichtig sind. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat das Kriterium der Selbstst\u00e4ndigkeit n\u00e4her konkretisiert: Eine Selbstst\u00e4ndigkeit liege vor allem dann vor, wenn die betreffende Person ein <strong>wirtschaftliches Risiko<\/strong> trage.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Person eine Festverg\u00fctung erh\u00e4lt, da es in diesem Fall an einem Verg\u00fctungs- und damit wirtschaftlichen Risiko fehle. Die Folge: Die Umsatzsteuerpflicht von Vorstandsverg\u00fctungen kann durch die Vereinbarung von Festverg\u00fctungen ohne jegliche variable Verg\u00fctungsbestandteile vermieden werden. Zwar ist die Entscheidung des EuGHs zu einem Aufsichtsrat ergangen. Das Finanzgericht (FG) Hamburg h\u00e4lt jedoch in seiner Entscheidung vom 08.09.2020 die \u00dcbertragung dieser Grunds\u00e4tze auch auf NPO-Vorst\u00e4nde f\u00fcr m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>Gibt es umsatzsteuerliche Erleichterungen?<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 26 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Verg\u00fctung von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese lediglich in einem <strong>Auslagenersatz<\/strong> und einer <strong>angemessenen Entsch\u00e4digung<\/strong> f\u00fcr Zeitvers\u00e4umnis besteht. F\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden ist eine Entsch\u00e4digung angemessen, wenn die j\u00e4hrliche Verg\u00fctung nicht h\u00f6her als 17.500 Euro und der umgerechnete Stundenlohn nicht mehr als 50 Euro betr\u00e4gt. Alternativ k\u00f6nnen die Vorst\u00e4nde die sog. Kleinunternehmerregelung nach \u00a7 19 UStG nutzen. Nach dieser Regelung wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn die Verg\u00fctung im Vorjahr weniger als 22.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.<\/p>\n<h3>Welche steuerlichen Haftungsrisiken drohen?<\/h3>\n<p>Im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen kann es vorkommen, dass das Finanzamt feststellt, dass die bisherige Besteuerung der Vorstandsverg\u00fctung fehlerhaft war. Das kann unterschiedliche Folgen haben:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Lohnsteuerhaftung:<\/strong> Wurde der Vorstand bisher einkommensteuerlich als Selbstst\u00e4ndiger behandelt und stellt das Finanzamt fest, dass der Vorstand stattdessen Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit bezogen hat, drohen <strong>hohe Lohnsteuernachzahlungen<\/strong>. Hierf\u00fcr haften die NPO und der Vorstand <strong>gesamtschuldnerisch<\/strong>. Unsere Erfahrung aus der Praxis zeigt allerdings, dass sich die Finanz\u00e4mter h\u00e4ufig zuerst an die Arbeitgeber, in diesem Fall also die NPO, zur Begleichung der Lohnsteuerschuld wenden. Da es sich bei der Lohnsteuer jedoch nur um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer handelt, k\u00f6nnen die NPO und der Vorstand sich die bereits gezahlte Einkommensteuer des Vorstands auf den Nachzahlungsbetrag anrechnen lassen. Wie hoch die Differenz zwischen dem Nachzahlungsbetrag und der bereits gezahlten Einkommensteuer des Vorstands ausf\u00e4llt, ist einzelfallabh\u00e4ngig und wird insbesondere von den einkommensteuerlichen Umst\u00e4nden des Vorstands beeinflusst.<\/li>\n<li><strong>Umsatzsteuer:<\/strong> Sollte das Finanzamt feststellen, dass der Vorstand nicht als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gilt, drohen hohe Umsatzsteuernachzahlungen. Denn im Regelfall hat der Vorstand Vorsteuerabz\u00fcge geltend gemacht, etwa f\u00fcr seine B\u00fcrokosten oder seine IT-Ausstattung, die im Nachhinein unberechtigt gewesen sind. Im umgekehrten Fall, also wenn das Finanzamt feststellt, dass die Verg\u00fctungen des Vorstands der Umsatzsteuer unterfallen, sind ebenfalls <strong>hohe Steuernachzahlungen<\/strong> zu bef\u00fcrchten. Allerdings kann der Vorstand in diesem Fall Vorsteuerabz\u00fcge geltend machen und somit seine eigene Umsatzsteuerlast verringern. F\u00fcr die NPOs ist die Unternehmereigenschaft des Vorstands jedoch <strong>finanziell nachteilig<\/strong>. Denn die T\u00e4tigkeit als Vorstand geh\u00f6rt zum ideellen Bereich einer NPO, der jedoch von der Umsatzsteuer befreit ist. Die NPOs k\u00f6nnen somit selbst keinen Vorsteuerabzug aus der Verg\u00fctung geltend machen, sodass die von der NPO gezahlte Umsatzsteuer final ist und somit einen echten Kostenfaktor darstellt.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Wann ist die T\u00e4tigkeit sozialversicherungspflichtig?<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) besteht eine Sozialversicherungspflicht, also die Pflicht zur Entrichtung von Beitr\u00e4gen zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn die T\u00e4tigkeit des NPO-Vorstands, mit Ausnahme des Vorstands einer gAG, eine Besch\u00e4ftigung darstellt. Eine Besch\u00e4ftigung ist eine <strong>nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit<\/strong>, insbesondere in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer Besch\u00e4ftigung sind eine T\u00e4tigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers.<\/p>\n<p>Es kommt nicht darauf an, was die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>NPO<\/strong><\/a> und der Vorstand konkret vertraglich vereinbart haben, sondern ob die Vorstandst\u00e4tigkeit aus objektiver Sicht eine Besch\u00e4ftigung darstellt. Hierf\u00fcr ist eine umfassende Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde vorzunehmen.<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnis von Repr\u00e4sentations- zu Verwaltungsaufgaben entscheidend<\/h3>\n<p>Da es sich bei Vorst\u00e4nden um Organe der NPO handelt, haben die Sozialgerichte mehrere Kriterien aufgestellt, die eine Einordnung der T\u00e4tigkeit erleichtern sollen. Demnach kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, ob der Vorstand mehrheitlich <strong>Repr\u00e4sentationsaufgaben<\/strong> nach au\u00dfen (\u00d6ffentlichkeitsarbeit) <strong>oder<\/strong> innen (Teilnahme an Sitzungen) oder mehrheitlich <strong>verwaltende bzw. operative Aufgaben<\/strong> \u00fcbernimmt. \u00dcbernimmt der Vorstand mehrheitlich repr\u00e4sentative Aufgaben, ist seine T\u00e4tigkeit nicht sozialversicherungspflichtig, da er hiermit lediglich seine mitgliedschaftlichen Pflichten erf\u00fcllt und damit auch weisungsfrei handelt. Dagegen ist seine T\u00e4tigkeit sozialversicherungspflichtig, wenn die administrativen und operativen T\u00e4tigkeiten des Vorstands \u00fcberwiegen, da diese T\u00e4tigkeiten eher der T\u00e4tigkeit eines angestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u00e4hneln und eher f\u00fcr eine Eingliederung in die Organisation der NPO sprechen.<\/p>\n<h3>Verg\u00fctungsrisiko kann wichtiges Kriterium sein<\/h3>\n<p>Die konkrete Einordnung der T\u00e4tigkeit ist jedoch stets vom Einzelfall abh\u00e4ngig und es k\u00f6nnen weitere Kriterien hinzugezogen werden. So h\u00e4lt etwa das Landessozialgericht (LSG) Baden-W\u00fcrttemberg in seiner Entscheidung vom 21.01.2020 auch das <strong>Verg\u00fctungsrisiko<\/strong> f\u00fcr einen wichtigen Indikator. Liegt ein hohes Verg\u00fctungsrisiko vor, sei eher von einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit auszugehen, w\u00e4hrend ein geringes Verg\u00fctungsrisiko eher f\u00fcr eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung spreche. Ein hohes Verg\u00fctungsrisiko liegt beispielsweise vor, wenn die Verg\u00fctung des Vorstands von seiner Teilnahme an Sitzungen abh\u00e4ngt. Ein geringes Verg\u00fctungsrisiko liegt dagegen vor, wenn er eine Festverg\u00fctung erh\u00e4lt, die unabh\u00e4ngig von seiner Teilnahme an Sitzungen gezahlt wird.<\/p>\n<h3>Ausnahmen von der Einkommensteuer- und Sozialversicherungspflicht<\/h3>\n<p>Betr\u00e4gt die Verg\u00fctung f\u00fcr NPO-Vorst\u00e4nde j\u00e4hrlich nicht mehr als 720 Euro (sog. Ehrenamtspauschale) bzw. 2.400 Euro (sog. \u00dcbungsleiterpauschale), ist die Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und die T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sozialversicherungsfrei. Zu beachten ist, dass die \u00dcbungsleiterpauschale nicht f\u00fcr rein repr\u00e4sentative T\u00e4tigkeiten gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h3>Welche Haftungsrisiken drohen bei der Sozialversicherung?<\/h3>\n<p>Nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Sozialversicherungsrecht f\u00fchren die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden Betriebspr\u00fcfungen durch. Stellt der Pr\u00fcfer fest, dass die T\u00e4tigkeit des Vorstands sozialversicherungspflichtig ist, jedoch in der Vergangenheit keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abgef\u00fchrt wurden, ist mit <strong>hohen Nachzahlungen<\/strong> und ggf. sogar mit <strong>strafrechtlichen Ermittlungen<\/strong> zu rechnen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Nachzahlungen:<\/strong> Neben den Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, die bis zu vier Jahre r\u00fcckwirkend eingefordert werden k\u00f6nnen, setzen die Beh\u00f6rden zus\u00e4tzlich noch S\u00e4umniszuschl\u00e4ge fest, die effektiv mit 12% p.a. verzinst werden. Eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Vorstandst\u00e4tigkeit ist daher mit erheblichen finanziellen Folgen f\u00fcr die NPO verbunden.<\/li>\n<li><strong>Strafrechtliche Ermittlungen:<\/strong> NPOs, die bisher keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abgef\u00fchrt haben, obwohl eine Pflicht dazu bestand, erf\u00fcllen zumindest den objektiven Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. \u00a7 266a Strafgesetzbuch (StGB). Falls diesbez\u00fcglich Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden, erfolgen diese gegen die Verantwortlichen der NPO, also oft gegen den Vorstand selbst.<\/li>\n<li><strong>Kein Vertrauensschutz:<\/strong> Auch wenn in fr\u00fcheren Betriebspr\u00fcfungen die bisherige sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Vorstandst\u00e4tigkeit nicht beanstandet wurde, besteht dennoch ein hohes Haftungsrisiko, da es diesbez\u00fcglich keinen Vertrauensschutz gibt. Bei der n\u00e4chsten Betriebspr\u00fcfung k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden daher ihre bisherige Auffassung jederzeit \u00e4ndern.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Wie k\u00f6nnen NPOs und ihre Vorst\u00e4nde Haftungsrisiken vermeiden?<\/h2>\n<p>Um die zahlreichen steuerlichen Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte eine <strong>verbindliche Auskunft<\/strong> beim zust\u00e4ndigen Finanzamt beantragt werden. Im Sozialversicherungsrecht bietet sich die Durchf\u00fchrung eines <strong>Statusfeststellungsverfahrens<\/strong> an. Die Beh\u00f6rden stellen im Rahmen der verbindlichen Auskunft bzw. des Statusfeststellungsverfahrens fest, ob aus ihrer Sicht die Verg\u00fctung steuer- bzw. die T\u00e4tigkeit sozialversicherungspflichtig ist. An ihre Einsch\u00e4tzung sind die Beh\u00f6rden rechtlich gebunden, sodass diese Verfahren Rechtssicherheit schaffen k\u00f6nnen. Beide Verfahren stehen jedoch nicht mehr zur Verf\u00fcgung, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits verwirklicht worden ist. Die Beantragung einer verbindlichen Auskunft sowie die Durchf\u00fchrung eines Statusfeststellungsverfahren sind daher nur vor der Aufnahme einer Vorstandst\u00e4tigkeit oder vor der \u00c4nderung der Verg\u00fctungsordnung der NPO m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>Widerspr\u00fcchliche Rechtsprechung<\/h3>\n<p>Obwohl sich das Steuer- und Sozialversicherungsrecht \u00e4hneln, kommt es in der Praxis h\u00e4ufig zu widerspr\u00fcchlichen Gerichtsentscheidungen, in denen etwa f\u00fcr denselben Fall aus Sicht der Bundefinanzhofs (BFH) eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit und damit eine umsatzsteuerbare Verg\u00fctung vorliegt, aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch eine unselbstst\u00e4ndige und damit sozialversicherungspflichtige T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Bundesgerichte zeigen sich dabei wenig kooperativ: Obwohl sie widerspr\u00fcchliche Entscheidungen treffen, rufen sie nicht den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte an, der in solchen F\u00e4llen zust\u00e4ndig w\u00e4re und f\u00fcr eine einheitliche Rechtsprechung sorgen k\u00f6nnte. Zu begr\u00fc\u00dfen ist jedoch, dass sich zumindest die Gerichte der unteren Instanzen in ihren j\u00fcngeren Entscheidungen angen\u00e4hert haben. Hier ist insbesondere das Kriterium des Verg\u00fctungsrisikos zu nennen, das bisher vom FG Hamburg und vom LSG Baden-W\u00fcrttemberg einheitlich angewendet wurde.<\/p>\n<p>Der Beitrag zeigt, dass sich die Frage, wann die Verg\u00fctung von NPO-Vorst\u00e4nden steuer- und ihre T\u00e4tigkeit sozialversicherungspflichtig ist, <strong>nicht pauschal beantworten<\/strong> l\u00e4sst. Hilfe von den Gerichten k\u00f6nnen die NPOs und ihre Vorst\u00e4nde nicht erwarten: Anstatt f\u00fcr Rechtssicherheit zu sorgen, tragen sie durch ihre uneinheitliche Rechtsprechung zur komplizierten Rechtslage bei.<\/p>\n<h3>Steuer- und Sozialversicherungspflicht pr\u00fcfen<\/h3>\n<p>Um sich vor hohen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/haftungsfragen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Haftungsrisiken<\/strong><\/a> zu sch\u00fctzen, sollten sich NPOs und ihre Vorst\u00e4nde daher an einen Experten f\u00fcr Steuer- und Sozialversicherungsrecht wenden. Dieser kann \u00fcberpr\u00fcfen, ob die geplante steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Vorstands rechtskonform erfolgt und bei Fehlern geeignete Gegenma\u00dfnahmen ergreifen, bevor die n\u00e4chste Betriebspr\u00fcfung ansteht. Ebenfalls kann er bei der Beantragung einer verbindlichen Auskunft und der Durchf\u00fchrung eines Statusfeststellungsverfahrens unterst\u00fctzen, um Haftungsrisiken pr\u00e4ventiv zu vermeiden.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2020\/volltexte\/dezember\/lsgbw21012020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil v. 21.01.2020 \u2013 L 11 BA 1596\/19<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2020\/volltexte\/dezember\/fghamburg08092020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FG Hamburg, Urteil v. 08.09.2020 \u2013 6 K 131\/18<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/npo-compliance\/verguetung-verein-stiftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Folgen bei unangemessener Verg\u00fctung in NPOs<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/npo-compliance.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Compliance in NPOs zur Vermeidung von Haftung und Imagesch\u00e4den<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Arbeit des Vorstands einer gro\u00dfen NPO ist anspruchsvoll und vielen Haftungsfallen ausgesetzt. 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