{"id":13302,"date":"2021-01-20T13:11:34","date_gmt":"2021-01-20T11:11:34","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13302"},"modified":"2021-03-31T15:55:16","modified_gmt":"2021-03-31T13:55:16","slug":"gestaltung-npo-inklusionsbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gestaltung-npo-inklusionsbetrieb\/","title":{"rendered":"Gestaltungspotential f\u00fcr NPOs mit Inklusionsbetrieben"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/umsatzsteuer-inklusionsbetrieb-gestaltung.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-13307\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/umsatzsteuer-inklusionsbetrieb-gestaltung.jpg\" alt=\"Gestaltungspotential f\u00fcr NPOs mit Inklusionsbetrieben\" width=\"400\" height=\"266\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/umsatzsteuer-inklusionsbetrieb-gestaltung.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/umsatzsteuer-inklusionsbetrieb-gestaltung-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seiner Entscheidung vom 27.02.2020 mit zwei Begriffen besch\u00e4ftigt, die auf den ersten Blick nicht so recht zusammenpassen: Inklusionsbetrieb und <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/organschaft.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>umsatzsteuerliche Organschaft<\/strong><\/a>. Bei genauerem Hinsehen er\u00f6ffnen sich f\u00fcr NPOs mit Inklusionsbetrieben aber <strong>vielf\u00e4ltige rechtliche und steuerliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten<\/strong>.<\/p>\n<h3>Tochter-GmbH unterh\u00e4lt einen Inklusionsbetrieb<\/h3>\n<p>Der Fall betraf einen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzigen Verein<\/strong><\/a> mit einer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzigen Tochter-GmbH<\/strong><\/a>. Zwischen Verein und Tochter-GmbH besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. W\u00e4hrend der Verein selbst eine Werkstatt f\u00fcr Menschen mit Behinderung betreibt, unterh\u00e4lt die Tochter-GmbH einen Inklusionsbetrieb, der Leistungen im Bereich der Gartengestaltung erbringt. Inklusionsbetriebe sind Unternehmen, deren Zweck es ist, Menschen mit Schwerstbehinderungen zu besch\u00e4ftigen, die auf dem freien Arbeitsmarkt sonst kaum eine Chance auf Besch\u00e4ftigung h\u00e4tten. Inklusionsbetriebe gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Nr. 3 c) der Abgabenordnung (AO) als Zweckbetriebe, wenn mindestens 40% ihrer Besch\u00e4ftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialrechts sind. Der Verein war der Ansicht, dass die gGmbH die Quote von 40% erf\u00fclle und der Inklusionsbetrieb damit als Zweckbetrieb zu qualifizieren sei. Dementsprechend wendete er den <strong>erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz von 7%<\/strong> auf die Leistungen des Inklusionsbetriebs an.<\/p>\n<h3>Die Mindestbesch\u00e4ftigungsquote ist nicht erf\u00fcllt<\/h3>\n<p>Der Verein sah die Mindestbesch\u00e4ftigungsquote als erf\u00fcllt an. Der Grund: Der Verein hatte die Mitarbeiter seiner Werkstatt an den Inklusionsbetrieb \u00fcberlassen, um diesen die M\u00f6glichkeit zu geben, eine Ausbildung zum Gartenhelfer zu absolvieren. Zusammen mit den regul\u00e4ren Arbeitnehmern des Inklusionsbetriebs war die Besch\u00e4ftigungsquote damit tats\u00e4chlich erf\u00fcllt. Allerdings ber\u00fccksichtigte<br \/>\nweder das Finanzamt noch das Finanzgericht Niedersachsen die \u00fcberlassenen Mitarbeiter der Werkstatt bei der Berechnung der Quote \u2013 mit der Folge, dass die Quote bei diesen Berechnungen <strong>unter 40%<\/strong> lag. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten beide an, dass die Mitarbeiter der gGmbH nicht \u00fcber Anstellungsvertr\u00e4ge mit der gGmbH verf\u00fcgten und daher nicht als Besch\u00e4ftigte gelten. In der Konsequenz unterwarfen Finanzamt und Finanzgericht die Leistungen des Inklusionsbetriebs daher dem <strong>Regelsteuersatz von 19%<\/strong>. Dies f\u00fchrte zu <strong>hohen Umsatzsteuernachzahlungen<\/strong>.<\/p>\n<h3>Umsatzsteuerliche Organschaft muss ber\u00fccksichtigt werden<\/h3>\n<p>Von Erfolg gekr\u00f6nt war jedoch die Revision des Vereins vor dem BFH. In seiner Entscheidung bem\u00e4ngelte der BFH, dass die Vorinstanz nicht \u00fcberpr\u00fcft habe, ob zwischen dem Verein und der GmbH tats\u00e4chlich eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Er verwies den Fall daher zur\u00fcck an das Finanzgericht Niedersachsen. Denn f\u00fcr den Fall, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft best\u00fcnde, m\u00fcssten die \u00fcberlassenen Mitarbeiter der Werkstatt bei der Berechnung der Besch\u00e4ftigungsquote ber\u00fccksichtigt werden. Folge der Organschaft sei n\u00e4mlich, dass die beiden NPOs <strong>aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Unternehmen bildeten<\/strong>. Stelle das FG Niedersachsen daher fest, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Verein und der GmbH vorliege, habe der Verein als Organtr\u00e4ger zu Recht die Leistungen des Inklusionsbetriebs dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterworfen.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Wir halten das Urteil f\u00fcr richtig. Wenn die beiden <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>NPOs<\/strong><\/a> aufgrund einer Organschaft aus umsatzsteuerlicher Sicht als ein Unternehmen gelten, m\u00fcssen die Mitarbeiter beider NPOs in die Berechnung der Besch\u00e4ftigungsquote von 40% einbezogen werden.<\/p>\n<h3>Steuerlast reduzieren mit WINHELLER<\/h3>\n<p>Generell k\u00f6nnen NPOs mit Tochtergesellschaften ihre umsatzsteuerliche Belastung durch eine umsatzsteuerliche Organschaft erheblich reduzieren, da die Leistungen zwischen diesen Gesellschaften aufgrund der Organschaft <strong>nicht mehr umsatzsteuerbar<\/strong> sind. Denn die NPOs und ihre Tochtergesellschaften gelten als ein einheitliches Unternehmen. Man spricht insoweit auch von nicht steuerbaren \u201eInnenums\u00e4tzen\u201c. Dieser Fall zeigt zudem, dass dank einer Organschaft auch bestimmte Zweckbetriebe begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, die dann nur dem erm\u00e4\u00dfigtem Umsatzsteuersatz unterfallen.<\/p>\n<p>Sie wollen die Vorteile einer umsatzsteuerlichen Organschaft f\u00fcr Ihre NPO nutzen? Unsere Experten f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Umsatzsteuerrecht<\/strong><\/a> unterst\u00fctzen Sie gerne.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2020\/volltexte\/dezember\/bfh27022020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BFH, Urteil v. 27.02.2020 \u2013 V R 10\/18<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/umsatzsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Umsatzsteuer bei gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuer-kooperation-npo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Umsatzsteuerbefreiung bei Kooperationen gemeinn\u00fctziger Organisationen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seiner Entscheidung vom 27.02.2020 mit zwei Begriffen besch\u00e4ftigt, die auf den ersten Blick nicht so recht zusammenpassen: Inklusionsbetrieb und umsatzsteuerliche Organschaft. 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