{"id":1317,"date":"2010-11-03T12:22:06","date_gmt":"2010-11-03T11:22:06","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1317"},"modified":"2016-10-28T11:41:44","modified_gmt":"2016-10-28T09:41:44","slug":"spenden-statt-geschenke-steuerliche-fallstricke-zur-weihnachtszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/spenden-statt-geschenke-steuerliche-fallstricke-zur-weihnachtszeit\/","title":{"rendered":"\u201eSpenden statt Geschenke\u201c \u2013 Steuerliche Fallstricke zur Weihnachtszeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Spendenaufkommen steigt regelm\u00e4\u00dfig gegen Ende der zweiten Jahresh\u00e4lfte deutlich an. Die Weihnachtszeit ist Hochzeit f\u00fcr spendensammelnde Organisationen, was von diesen erkannt und entsprechend beworben wird. Die steuerliche Behandlung von Weihnachtsaktionen ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich und h\u00e4ngt von verschiedenen Faktoren ab. Jede Aktion sollte daher im Vorfeld umfassend geplant werden, damit nicht im neuen Jahr das b\u00f6se Erwachen folgt.<\/strong><\/p>\n<p>Viele gemeinn\u00fctzige Organisationen f\u00fchren in der Vorweihnachtszeit Sammelaktionen unter dem Motto \u201eSpenden statt Geschenke\u201c durch. Gemein ist diesen Aktionen das Bestreben, Unternehmen zum Spenden zu animieren. Im Gegenzug wird den Unternehmen gestattet, unter Verwendung des Logos und des Namens der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft werbewirksam auf ihre \u201eSpenden\u201c hinzuweisen. Hierzu stellt die gemeinn\u00fctzige Organisation den Unternehmen beispielsweise personalisierte Anschreiben an Kunden und Gesch\u00e4ftspartner, Aufkleber, Gru\u00dfkarten oder Banner f\u00fcr die Homepage, die jeweils das Logo und den Namen der K\u00f6rperschaft tragen, zur Verf\u00fcgung. Viele gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften gehen dabei wie selbstverst\u00e4ndlich davon aus, dass die Zuwendungen als Spenden zu behandeln sind und stellen Spendenbescheinigungen aus. Damit ist ein unangenehmer Start ins neue Jahr vorprogrammiert.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Unterschiedliche steuerliche Behandlung von \u201eSpenden\u201c<\/span><\/p>\n<p>Zuwendungen k\u00f6nnen entweder steuerfreie Spenden in den ideellen Bereich, ertragssteuerfreie aber umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Verm\u00f6gensverwaltung oder aber vollst\u00e4ndig steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb sein.<\/p>\n<p>Um eine Spende handelt es sich nur, wenn die Zuwendung freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Die gemeinn\u00fctzige Organisation darf dann auch keine solche Gegenleistung erbringen. Ein \u00f6ffentlichkeitswirksames und entsprechend eingesetztes \u201eDanke sagen\u201c kann schon zu viel sein.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">\u201eSpenden statt Geschenke\u201c als Verm\u00f6gensverwaltung<\/span><\/p>\n<p>Im Rahmen einer \u201eSpenden statt Geschenke\u201c-Aktion \u00fcberl\u00e4sst die gemeinn\u00fctzige Organisation dem \u201espendenden\u201c Unternehmen eigene Namensrechte sowie Nutzungsrechte an ihrem Logo, damit das Unternehmen bei Kunden und Partnern auf seine gute Tat hinweisen kann. Die Organisation verlizenziert damit eigene Rechte f\u00fcr eine gewisse Zeit. Damit erbringt sie eine Leistung, die der Verm\u00f6gensverwaltung zuzurechnen ist. Die Zuwendung bleibt f\u00fcr die gemeinn\u00fctzige Organisation ertragssteuerfrei, die Leistungserbringung selbst unterliegt jedoch dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz von 7%. Dies zwingt zur Ausstellung einer Rechnung und gerade nicht einer Spendenbescheinigung. Umgekehrt kann das zuwendende Unternehmen die anfallende Umsatzsteuer geltend machen, soweit es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Finanzinstitute sind insoweit benachteiligt). In der Regel kann die Zuwendung auf Seiten des Unternehmens au\u00dferdem im vollen Umfang als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was lohnender ist, als eine betragsm\u00e4\u00dfig begrenzte steuerliche Ber\u00fccksichtigung als Spende.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Vorsicht vor wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche steuerrechtliche Behandlung muss sich die gemeinn\u00fctzige Organisation jedoch konsequent auf die \u00dcberlassung von Namens- und Nutzungsrechten beschr\u00e4nken. Erbringt sie weitere Leistungen oder wirkt sie in sonstiger Weise aktiv an der werbenden Bekanntmachung der guten Tat des Unternehmens mit, begr\u00fcndet die gemeinn\u00fctzige Organisation hierdurch einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Der Druck und die \u00dcberlassung von Gru\u00dfkarten f\u00fcr das Unternehmen mag hierf\u00fcr bereits gen\u00fcgen. Die Zuwendungen w\u00e4ren dann k\u00f6rperschafts- und gewerbesteuerpflichtig und unterl\u00e4gen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"background: #d9d9d9 none repeat scroll 0;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-size: 9pt; color: black;\">Hinweis<\/span><\/span><span style=\"font-size: 9pt; color: black;\">: Vielen gemeinn\u00fctzigen Organisationen fehlt das Problembewusstsein: H\u00e4ufig werden f\u00e4lschlicherweise Spendenquittungen statt Rechnungen ausgegeben. Die steuerliche Behandlung der vorweihnachtlichen Spendensammelaktionen h\u00e4ngt davon ab, was der Zuwendende erwartet und was er f\u00fcr sein Geld bekommt. Kleine Faktoren haben hier weitreichende Auswirkungen. Die Folgen einer fehlerhaften steuerlichen Behandlung sind zum einen Steuernachforderungen und zum anderen in der Regel die notwendige Neukonzeption des gesamten Marketingmaterials in Online- und Printform. Es ist daher dringend angeraten, jede Aktion vorab eingehend zu planen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Spendenaufkommen steigt regelm\u00e4\u00dfig gegen Ende der zweiten Jahresh\u00e4lfte deutlich an. Die Weihnachtszeit ist Hochzeit f\u00fcr spendensammelnde Organisationen, was von diesen erkannt und entsprechend beworben wird. 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