{"id":13035,"date":"2020-11-27T14:55:39","date_gmt":"2020-11-27T12:55:39","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=13035"},"modified":"2020-11-30T13:21:36","modified_gmt":"2020-11-30T11:21:36","slug":"korrekte-einordnung-mitgliedsbeitraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/korrekte-einordnung-mitgliedsbeitraege\/","title":{"rendered":"Vereine aufgepasst: Korrekte Besteuerung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/echte-unechte-mitgliedsbeitraege-besteuerung.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-13036\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/echte-unechte-mitgliedsbeitraege-besteuerung.jpg\" alt=\"Vereine aufgepasst: Korrekte Einordnung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen\" width=\"400\" height=\"263\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/echte-unechte-mitgliedsbeitraege-besteuerung.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/echte-unechte-mitgliedsbeitraege-besteuerung-300x197.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Die Unterscheidung zwischen <strong>unechten und echten Mitgliedsbeitr\u00e4gen<\/strong> ist essenziell. Denn w\u00e4hrend echte Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht besteuert werden, unterfallen unechte Mitgliedsbeitr\u00e4ge als gewerbliche Einnahmen der K\u00f6rperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. In seiner Entscheidung vom 24.06.2020 besch\u00e4ftigte sich das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster mit dieser wichtigen Abgrenzungsfrage.<\/p>\n<h3>H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht geregelt<\/h3>\n<p>Der Fall vor dem FG M\u00fcnster betraf einen eingetragenen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verein<\/strong><\/a>, dessen Zweck es war, die Stellung seiner Heimatstadt als f\u00fchrende Einkaufsadresse auszubauen und zu f\u00f6rdern. Hierf\u00fcr erbrachte er Werbe- und Marketingleistungen f\u00fcr seine Mitglieder. F\u00fcr diese Leistungen mussten die Vereinsmitglieder einen Mitgliedsbeitrag sowie eine Umlage entrichten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Gewinnerzielungsabsicht in der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Satzung<\/strong><\/a> ausgeschlossen wurde, fand sich in der Satzung keine Angabe zur H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und der Umlagen. Es wurde lediglich auf eine <strong>separate Beitragsordnung<\/strong> verwiesen, die jedoch tats\u00e4chlich nicht existierte. Nur auf dem Beitrittsformular war die Berechnung der H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und der Umlagen erkl\u00e4rt. Danach bestimmte sich die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge und Umlagen gestaffelt nach der Anzahl der im Verkauf t\u00e4tigen Mitarbeiter. In Wirklichkeit zahlten viele Mitglieder jedoch vom Beitrittsformular <strong>abweichende Betr\u00e4ge<\/strong>.<\/p>\n<h3>Leistungsaustausch findet statt<\/h3>\n<p>Nun stellte sich die Frage, ob es sich bei den Beitr\u00e4gen und Umlagen um echte oder um unechte Mitgliedsbeitr\u00e4ge handelte. W\u00e4hrend ein Mitgliedsbeitrag als <strong>echter Mitgliedsbeitrag<\/strong> zu qualifizieren ist, wenn kein Leistungsaustausch stattfindet und die Satzung die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge direkt oder indirekt bestimmt, handelt es sich um einen <strong>unechten Mitgliedsbeitrag<\/strong>, wenn ein Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitglied im Vordergrund steht.<\/p>\n<p>Der Verein behandelte die Beitr\u00e4ge steuerlich unterschiedlich: Umsatzsteuerlich behandelte er sie als unechte Mitgliedsbeitr\u00e4ge, ertragssteuerlich jedoch als echte Mitgliedsbeitr\u00e4ge. Das Finanzamt akzeptierte diese Unterscheidung nicht und qualifizierte die erhobenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Umlagen auch ertragsteuerlich als steuerpflichtige gewerbliche Einnahmen. Der Grund: Die Mitglieder h\u00e4tten die Beitr\u00e4ge als Entgelte f\u00fcr die erhaltenen Werbe- und Marketingma\u00dfnahmen gezahlt, sodass ein <strong>Leistungsaustausch stattgefunden<\/strong> habe. Folglich handle es sich um unechte Mitgliedsbeitr\u00e4ge.<\/p>\n<h2>Unechte Mitgliedsbeitr\u00e4ge liegen vor<\/h2>\n<p>Auch das FG M\u00fcnster sah es so und gab dem Finanzamt Recht. Denn die Mitgliedsbeitr\u00e4ge seien unechte Mitgliedsbeitr\u00e4ge und m\u00fcssten damit <strong>uneingeschr\u00e4nkt besteuert<\/strong> werden. Dies begr\u00fcndete das Gericht mit der fehlenden Satzungsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und dem Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis, das zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestand. Von einem solchen Leistungsaustausch sei insbesondere auch deshalb auszugehen, weil die H\u00f6he des Mitgliedbeitrags nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessen wurde und die Werbeleistungen des Vereins auch Nichtmitgliedern zum gleichen Preis zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Wir halten die Entscheidung des FG M\u00fcnster f\u00fcr richtig. Bei den \u201eMitgliedsbeitr\u00e4gen\u201c handelte es sich vordergr\u00fcndig um Entgelte f\u00fcr die Werbedienstleistungen des Vereins, sodass ein Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern vorlag. Es ist daher konsequent, diese Einnahmen der K\u00f6rperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu unterwerfen.<\/p>\n<h3>Sorgf\u00e4ltige und vorausschauende Satzungsgestaltung<\/h3>\n<p>Der Fall zeigt, wie Vereine in der Praxis nicht vorgehen sollten. Die Tatsache, dass weder in der Satzung noch in der angeblichen Beitragsordnung eine Regelung zur H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge vorhanden war, stellt einen groben <strong>Satzungsmangel<\/strong> dar. Und auch die Satzungsregelung zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht hilft nur wenig, wenn der Verein tats\u00e4chlich Gewinne aufgrund seiner Leistungen erzielt. Beides zeigt, wie wichtig eine sorgf\u00e4ltige und vorausschauende Satzungsgestaltung und Steuerberatung ist. Unsere erfahrenen Anw\u00e4lte f\u00fcr Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Satzungsgestaltung behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2020\/volltexte\/november\/fgmuenster24062020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FG M\u00fcnster, Urteil v. 24.06.2020 \u2013 13 K 2480\/16 K, G<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/unechte-mitgliedsbeitraege\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Was sind (un)echte Mitgliedsbeitr\u00e4ge?<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Unterscheidung zwischen unechten und echten Mitgliedsbeitr\u00e4gen ist essenziell. 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