{"id":12595,"date":"2020-09-02T09:54:35","date_gmt":"2020-09-02T07:54:35","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=12595"},"modified":"2020-09-02T09:54:35","modified_gmt":"2020-09-02T07:54:35","slug":"mitgliederversammlung-verein-protokollieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/mitgliederversammlung-verein-protokollieren\/","title":{"rendered":"Mitgliederversammlung im Verein: Protokollieren will gelernt sein"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/mitgliederversammlung-protokoll.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-12596\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/mitgliederversammlung-protokoll.jpg\" alt=\"Mitgliederversammlung im Verein: Protokollieren will gelernt sein\" width=\"400\" height=\"267\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/mitgliederversammlung-protokoll.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/mitgliederversammlung-protokoll-300x200.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Abstimmungen innerhalb eines Vereins m\u00fcssen gegen\u00fcber dem Registergericht wirksam nachgewiesen werden. Dass das gar nicht so einfach ist, merkte ein Verein k\u00fcrzlich vor dem Kammergericht (KG) Berlin. Das Gericht musste entscheiden, welche Angaben im Protokoll einer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/mitgliederversammlung-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Mitgliederversammlung<\/strong><\/a> notwendigerweise enthalten sein m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>Nur Ja-Stimmen im Protokoll<\/h3>\n<p>Was war passiert? Die Mitglieder des betreffenden Vereins wollten bei einer Mitgliederversammlung zwei neue stellvertretende Vereinsvorsitzende w\u00e4hlen. Nach der Wahl sollte das Ergebnis beim zust\u00e4ndigen Registergericht eingetragen werden. Dazu reichte der Vereinsvorstand das Protokoll der Mitgliederversammlung beim Registergericht ein. Das Problem: Das Protokoll enthielt ausschlie\u00dflich die abgegebenen Ja-Stimmen. Weder Nein-Stimmen noch Enthaltungen wurden aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<h3>Kein ausreichendes Protokoll<\/h3>\n<p>Das fand auch das Registergericht problematisch. Es war der Meinung, dass keine wirksame Wahl stattgefunden habe. Der Grund: Das, was bei der Mitgliederversammlung protokolliert wurde, entsprach nicht dem, was die Satzung f\u00fcr die Beschlussfassung vorsah. F\u00fcr die Beschlussfassung war laut <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereinssatzung<\/strong><\/a> eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.<\/p>\n<p>Bei der Abstimmung, um die es vor Gericht ging, wurden die Kandidaten mit 74 bzw. 79 Stimmen gew\u00e4hlt, wobei insgesamt 172 Stimmen abgegeben wurden. Aus dem Protokoll ging aber nicht hervor, wie viele Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Das w\u00e4re aber wichtig gewesen, um zu ermitteln, ob die abgegebenen Ja-Stimmen f\u00fcr eine <strong>einfache Mehrheit<\/strong> ausreichten. Denn: Im Gegensatz zu den Nein-Stimmen werden Enthaltungen nicht ber\u00fccksichtigt. Deshalb w\u00e4ren im Falle vieler Enthaltungen unter Umst\u00e4nden auch 74 bzw. 79 Stimmen f\u00fcr eine einfache Mehrheit ausreichend gewesen. Das ging aber gerade nicht aus dem Protokoll hervor. Die Eintragung wurde daher <strong>abgelehnt<\/strong>.<\/p>\n<h3>Verein: Satzung meint die relative Mehrheit<\/h3>\n<p>Damit wollte sich der Verein nicht zufriedengeben. Er behauptete, dass in der Vereinssatzung zwar nach dem Wortlaut eine einfache Mehrheit gefordert werde, die Vereinsmitglieder darunter aber eine Konstellation verst\u00fcnden, bei der es im Vergleich zu den Nein-Stimmen mehr Ja-Stimmen gebe. Dass dies eigentlich als relative Mehrheit bezeichnet wird, sei nicht wichtig, weil unter den Vereinsmitgliedern dar\u00fcber Konsens bestehe.<\/p>\n<h3>Satzung ist nach Wortlaut auszulegen<\/h3>\n<p>Das KG Berlin gab dem Registergericht Recht. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass die Satzung <strong>nach dem Wortlaut auszulegen<\/strong> sei. In der Satzung des betreffenden Vereins stehe ausdr\u00fccklich, dass f\u00fcr einen Beschluss eine einfache Mehrheit ben\u00f6tigt werde. Dass die stellvertretenden Vorsitzenden mit einer einfachen Mehrheit gew\u00e4hlt wurden, k\u00f6nne aber wegen der fehlenden Nein-Stimmen und Enthaltungen im Protokoll nicht nachgewiesen werden.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell-npr.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Wir halten die Entscheidung des KG Berlin f\u00fcr richtig: Zum einen muss aus dem Protokoll die Verteilung der Stimmen klar hervorgehen, zum anderen ist in der Tat der <strong>Wortlaut der Satzung<\/strong> entscheidend. Wie die Mitglieder eines Vereins die Worte \u201eeinfach\u201c und \u201erelativ\u201c verstehen wollen, muss hingegen unerheblich sein. Abgesehen davon h\u00e4tte auch eine Umdeutung in das Erfordernis einer relativen Mehrheit nichts genutzt, weil auch diese wegen des fehlerhaften Protokolls nicht h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Protokoll ordentlich f\u00fchren<\/h3>\n<p>Die Entscheidung zeigt: Das Protokoll zu einer Mitgliederversammlung muss ordentlich gef\u00fchrt werden und im Idealfall im Anschluss an die Versammlung noch einmal kontrolliert werden, um \u00dcberraschungen beim Registergericht zu vermeiden. Vereine, die auf Nummer sicher gehen wollen, k\u00f6nnen selbstverst\u00e4ndlich einen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Anwalt f\u00fcr Vereinsrecht<\/strong><\/a> mit der Vorbereitung, Durchf\u00fchrung und Nachbereitung ihrer Mitgliederversammlung beauftragen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2020\/volltexte\/august\/kgberlin23052020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">KG Berlin, Beschluss v. 23.05.2020 \u2013 22 W 61\/19<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/mehr-teilnehmer-digitalisierung-mitgliederversammlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Mehr Teilnehmer durch Digitalisierung der Mitgliederversammlung<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/mitgliederversammlung-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Mitgliederversammlung: Gesetz und Satzung machen wichtige Vorgaben<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abstimmungen innerhalb eines Vereins m\u00fcssen gegen\u00fcber dem Registergericht wirksam nachgewiesen werden. 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