{"id":12239,"date":"2020-07-20T16:13:56","date_gmt":"2020-07-20T14:13:56","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=12239"},"modified":"2022-08-08T12:46:48","modified_gmt":"2022-08-08T10:46:48","slug":"coronavirus-gutscheine-veranstaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/coronavirus-gutscheine-veranstaltungen\/","title":{"rendered":"Coronavirus: Gutscheine f\u00fcr ausgefallene Veranstaltungen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/corona-erstattung-gutschein-umsatzsteuer.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-12241\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/corona-erstattung-gutschein-umsatzsteuer.jpg\" alt=\"Coronavirus: Gutscheine f\u00fcr ausgefallene Veranstaltungen\" width=\"400\" height=\"276\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/corona-erstattung-gutschein-umsatzsteuer.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/corona-erstattung-gutschein-umsatzsteuer-300x207.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Seit dem 20. Mai k\u00f6nnen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen statt Geld <strong>Gutscheine als Erstattung f\u00fcr Veranstaltungen<\/strong> ausgeben, die aufgrund von Corona ausgefallen sind. Dabei sollten sie jedoch steuerliche Folgen beachten.<\/p>\n<h3>Gutscheine gegen Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse<\/h3>\n<p>Der <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/tag\/coronavirus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Coronakrise<\/strong><\/a> sind in den letzten Wochen zahlreiche Veranstaltungen zum Opfer gefallen. Durch die fehlenden Einnahmen und hohe R\u00fcckforderungen der Kunden geraten viele Veranstalter in Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse. Um massenhafte Insolvenzen von Veranstaltern, Vereinen und Kulturbetrieben zu verhindern, hat der Gesetzgeber daher eine Gutscheinregelung eingef\u00fchrt: Seit dem 20.05.2020 k\u00f6nnen die Veranstalter statt Geld nun auch <strong>Gutscheine in H\u00f6he des Ticketpreises<\/strong> als Erstattung an ihre Kunden ausgeben.<\/p>\n<p>Der Gutschein kann dann f\u00fcr eine <strong>Nachholveranstaltung<\/strong> oder eine <strong>alternative Veranstaltung<\/strong> eingel\u00f6st werden. Eine Beschr\u00e4nkung seitens des Veranstalters, wonach der Kunde den Gutschein lediglich f\u00fcr die Nachholveranstaltung einl\u00f6sen darf, ist unzul\u00e4ssig. Der Kunde soll <strong>frei entscheiden<\/strong> k\u00f6nnen, f\u00fcr welche Veranstaltungen er den Gutschein einl\u00f6st. L\u00f6st der Kunde den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht ein, muss der Veranstalter auf Verlangen des Kunden den vollen Wert des Gutscheins in Geld erstatten.<\/p>\n<h3>Liquidit\u00e4tsvorteile durch Umsatzsteuererstattung m\u00f6glich<\/h3>\n<p>Umsatzsteuerlich gilt dabei Folgendes: Bezahlt ein Kunde ein Ticket f\u00fcr eine Veranstaltung, f\u00e4llt darauf Umsatzsteuer an, die der Veranstalter vom Kunden erh\u00e4lt und an das Finanzamt abf\u00fchrt. Kann der Veranstalter nun seine eigene Leistung, z.B. die Durchf\u00fchrung der Sportveranstaltung oder des Konzertes, nicht erf\u00fcllen, kann er die <strong>Umsatzsteuer<\/strong> vom Finanzamt <strong>zur\u00fcckverlangen<\/strong>. Hierf\u00fcr muss er dem Kunden den Ticketpreis zur\u00fcckerstatten. Die Erstattung an den Kunden kann nun allerdings auch mithilfe eines Gutscheins erfolgen. Das ist auch steuerlich vorteilhaft: Der Veranstalter beh\u00e4lt n\u00e4mlich nicht nur das Geld des Kunden, sondern erh\u00e4lt <strong>zus\u00e4tzlich<\/strong> die bereits gezahlte Umsatzsteuer zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Fraglich ist jedoch, ob bei der Ausgabe der Gutscheine aufgrund des neuen Gesetzes erneut Umsatzsteuer anf\u00e4llt, was den Liquidit\u00e4tsvorteil f\u00fcr den Veranstalter schm\u00e4lern w\u00fcrde.<\/p>\n<h3>Einzweck-Gutscheine oder Mehrzweck-Gutscheine?<\/h3>\n<p>Bei sog. <strong>Einzweck-Gutscheinen<\/strong> entsteht eine <strong>Umsatzsteuer<\/strong> bereits bei Ausgabe des Gutscheins. Der Veranstalter erh\u00e4lt dann also keine zus\u00e4tzliche Liquidit\u00e4t in Form einer Umsatzsteuererstattung, auch wenn die sp\u00e4tere Einl\u00f6sung des Gutscheins nicht erneut besteuert wird. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits im Zeitpunkt der Ausgabe alle Informationen, die f\u00fcr die Umsatzsteuer relevant sind, vorliegen. Konkret geht es um den Ort der Leistung sowie die H\u00f6he der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Bei sog. <strong>Mehrzweck-Gutscheinen<\/strong> entsteht dagegen <strong>keine Umsatzsteuer<\/strong> bei Ausgabe des Gutscheins, was dem Veranstalter den gew\u00fcnschten Liquidit\u00e4tsvorteil bringt, da er die bereits gezahlte Umsatzsteuer auf den urspr\u00fcnglichen Ticketverkauf vom Finanzamt zur\u00fcckfordern kann. Die Umsatzsteuer f\u00e4llt erst wieder an, wenn der Kunde den Gutschein sp\u00e4ter einl\u00f6st. Bis dahin verbleiben jedoch der Ticketpreis sowie die erstattete Umsatzsteuer beim Veranstalter. Umsatzsteuerlich empfiehlt sich daher die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen. Die Besonderheit eines Mehrzweck-Gutscheins besteht darin, dass bei ihm im Zeitpunkt der Ausgabe der Ort der Leistung und\/oder die H\u00f6he der Umsatzsteuer noch nicht feststehen.<\/p>\n<h3>B\u00f6se \u00dcberraschung nach Corona vermeiden<\/h3>\n<p>Um in der n\u00e4chsten Betriebspr\u00fcfung nach Ende der Coronakrise eine b\u00f6se \u00dcberraschung zu vermeiden, sollte der Veranstalter allerdings Folgendes mit Blick auf die <strong>Bilanzierung und Folgebewertung<\/strong> der Gutscheine beachten:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Bilanzierung einer Verbindlichkeit in H\u00f6he des Ticketpreises<\/strong><br \/>\nBei Ausgabe des Gutscheins muss der Veranstalter eine Verbindlichkeit in H\u00f6he des Ticketpreises bilanzieren, da der Kunde aufgrund des Gutscheins einen Anspruch gegen den Veranstalter hat.<\/li>\n<li><strong>Sch\u00e4tzung des zu erwartenden Einl\u00f6sungsbetrags<\/strong><br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) d\u00fcrfen hingegen keine Verbindlichkeiten angesetzt werden, wenn die Kunden die Gutscheine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr einl\u00f6sen werden. Daher ist durch Sch\u00e4tzung der zu erwartende Einl\u00f6sungsbetrag zu ermitteln. Liegt dieser unter der bilanzierten Verbindlichkeit f\u00fcr die Gutscheine, ist die Verbindlichkeit nach unten anzupassen.<\/li>\n<li><strong>J\u00e4hrliche Sch\u00e4tzung bis 2023<\/strong><br \/>\nDa die Gutscheine nach der gesetzlichen Regelverj\u00e4hrung erst nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in denen sie ausgestellt wurden, ung\u00fcltig werden, m\u00fcssen Veranstalter f\u00fcr 2020, 2021, 2022 und 2023 j\u00e4hrlich eine entsprechende Sch\u00e4tzung vornehmen. Es bleibt abzuwarten, welche Sch\u00e4tzmethoden hierf\u00fcr \u00fcberhaupt geeignet sind und welche davon die Finanzverwaltung anerkennen wird. Streit mit der Betriebspr\u00fcfung bez\u00fcglich der richtigen Sch\u00e4tzmethode ist f\u00fcr den Zeitraum 2020 &#8211; 2023 so bereits vorprogrammiert.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Gutscheinl\u00f6sung wird den einen oder anderen Veranstalter vor der Insolvenz sch\u00fctzen. Die Gutscheine sollten allerdings als Mehrzweck-Gutscheine ausgestellt werden, um einen zus\u00e4tzlichen Liquidit\u00e4tsvorteil zu erlangen. Gefahr droht bei Betriebspr\u00fcfungen nach Corona: Veranstalter sollten daher in Vorbereitung auf die n\u00e4chste Betriebspr\u00fcfung ihren Steuerberater mit der Durchf\u00fchrung einer <strong>Betriebspr\u00fcfungssimulation<\/strong> beauftragen, um m\u00f6gliche Schwachstellen in der Sch\u00e4tzmethode zu identifizieren und die gew\u00e4hlte Sch\u00e4tzmethode finanzamts- und gerichtsfest zu begr\u00fcnden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/corona-ueberbrueckungshilfe-beantragen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Bis zu 150.000 Euro vom Staat: Jetzt \u00dcberbr\u00fcckungshilfe beantragen!<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/senkung-mehrwertsteuer-massnahmen-unternehmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Senkung der Mehrwertsteuer: Diese Ma\u00dfnahmen sollten Unternehmen jetzt umsetzen!<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 20. Mai k\u00f6nnen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen statt Geld Gutscheine als Erstattung f\u00fcr Veranstaltungen ausgeben, die aufgrund von Corona ausgefallen sind. Dabei sollten sie jedoch steuerliche Folgen beachten. 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