{"id":12079,"date":"2020-06-23T16:13:12","date_gmt":"2020-06-23T14:13:12","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=12079"},"modified":"2021-02-24T13:47:52","modified_gmt":"2021-02-24T11:47:52","slug":"stiftungsvorstand-sozialversicherungspflicht-haftungsfalle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/stiftungsvorstand-sozialversicherungspflicht-haftungsfalle\/","title":{"rendered":"Stiftungsvorst\u00e4nde sind meist sozialversicherungspflichtig \u2013 Vorsicht Haftungsfalle"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/stiftungsvorstand-sozialversicherungspflicht-beratung.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-12084\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/stiftungsvorstand-sozialversicherungspflicht-beratung.jpg\" alt=\"Sozialversicherungspflicht f\u00fcr Stiftungsvorst\u00e4nde\" width=\"400\" height=\"299\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/stiftungsvorstand-sozialversicherungspflicht-beratung.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/stiftungsvorstand-sozialversicherungspflicht-beratung-300x224.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Viele Stiftungen und Stiftungsvorst\u00e4nde \u2013 so unsere Erfahrung aus der Praxis \u2013 \u00fcbersehen, dass die entgeltliche T\u00e4tigkeit eines Stiftungsvorstands oft <strong>sozialversicherungspflichtig<\/strong> ist. Hierdurch entsteht ein enormes, auch strafrechtlich sanktioniertes, <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/haftung-stiftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Haftungsrisiko f\u00fcr Stiftung und Stiftungsvorst\u00e4nde<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Wenn nicht bereits Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Stiftungsvorst\u00e4nde gezahlt werden, sollten Stiftungen genau \u00fcberpr\u00fcfen, ob tats\u00e4chlich eine sozialversicherungsfreie T\u00e4tigkeit vorliegt. Die Rechtsprechung und Verwaltung tendieren derzeit immer mehr dazu, Verg\u00fctungen von Vorst\u00e4nden als sozialversicherungspflichtig zu betrachten.<\/p>\n<h2>Wann ist ein Stiftungsvorstand sozialversicherungspflichtig?<\/h2>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Sozialversicherungspflicht des Stiftungsvorstands, also die Pflicht zur Entrichtung von Beitr\u00e4gen zur<\/p>\n<ul>\n<li>Rentenversicherung,<\/li>\n<li>Krankenversicherung,<\/li>\n<li>Arbeitslosenversicherung und<\/li>\n<li>Pflegeversicherung<\/li>\n<\/ul>\n<p>durch Stiftung und Vorstand, ist das Bestehen eines sozialrechtlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Eine Besch\u00e4ftigung ist eine nicht selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit, insbesondere \u2013 aber nicht ausschlie\u00dflich \u2013 in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer Besch\u00e4ftigung sind eine <strong>T\u00e4tigkeit nach Weisung<\/strong> und eine <strong>Eingliederung<\/strong> in die Organisation des Weisungsgebers.<\/p>\n<p>Abzugrenzen ist diese von einer nicht sozialversicherungspflichtigen selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h2>Genaue Betrachtung im Einzelfall erforderlich<\/h2>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Einordnung ist das objektive Erscheinungsbild der T\u00e4tigkeit. Hierf\u00fcr ist eine umfassende Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde vorzunehmen. Insbesondere bei einer Vorstandst\u00e4tigkeit ist es in der Praxis oft nicht eindeutig, ob ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vorliegt oder ob der Vorstand selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig ist. Es muss genau untersucht werden, ob Merkmale einer selbstst\u00e4ndigen oder unselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit die Vorstandst\u00e4tigkeit pr\u00e4gen. Vom Grundgedanken her ist die reine Repr\u00e4sentations- und Vorstandst\u00e4tigkeit \u2013 Teilnahme an Sitzungen und deren Vorbereitung \u2013 als selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit einzustufen. Beteiligt sich allerdings der Vorstand am operativen Gesch\u00e4ft, wie dies typischerweise ein angestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer tut, so ist die Abgrenzung deutlich schwieriger. Kommen dann noch weitere Umst\u00e4nde hinzu, wie z.B.<\/p>\n<ul>\n<li>die Pflicht zur F\u00fchrung eines T\u00e4tigkeitsnachweises,<\/li>\n<li>der Bezug einer gleichbleibenden Monatspauschale, auch bei Krankheit\/Urlaub oder<\/li>\n<li>die Zurverf\u00fcgungstellung von Sachmitteln (Handy, Laptop), eines B\u00fcroarbeitsplatzes oder eines Dienstwagens,<\/li>\n<\/ul>\n<p>wird schnell die Annahme eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses im Raum stehen. Anhaltspunkte, die eher f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sprechen liegen z.B. vor, wenn der Vorstand ein unternehmerisches Risiko tr\u00e4gt, sprich seine Verg\u00fctung nicht fix ist, sondern Ausf\u00e4lle (bspw. bei Urlaub oder Krankheit) eintreten k\u00f6nnen oder er ein eigenes B\u00fcro mit eigenen Angestellten hat.<\/p>\n<h3>Wesentliches Kriterium ist die Weisungsgebundenheit<\/h3>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der freien Einteilung von Arbeitszeit und -ort spricht nicht gegen die Annahme einer Weisungsgebundenheit. Denn bei leitenden Funktionen kann die Weisungsgebundenheit verfeinert sein zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess durch Wahrnehmung der \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben. Dar\u00fcber hinaus ist dies f\u00fcr die Leistung h\u00f6herer Dienste typisch und nicht Ausdruck eigener unternehmerischer Freiheiten des Vorstands.<\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Rechtsprechung eines Landesarbeitsgerichts geht inzwischen soweit, eine Weisungsgebundenheit des Stiftungsvorstandes zu unterstellen, wenn er nicht die Rechtsmacht besitzt, Beschl\u00fcsse des Vorstands jederzeit zu verhindern. Diese Auffassung widerspricht den organisationsrechtlichen Grunds\u00e4tzen eines Kollegialorgans v\u00f6llig und ist v\u00f6llig praxisfern. Unerheblich soll danach auch sein, dass der Vorstand das einzige Organ der Stiftung ist, es also kein \u00fcbergeordnetes, weisungsf\u00e4higes Organ \u2013 wie bspw. die GmbH-Gesellschafterversammlung gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u2013 gibt.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung greift unserer Meinung nach zu kurz. Schlie\u00dflich unterscheiden sich Weisungsrechte im Rahmen eins Dienstvertrags oder aufgrund gesetzlicher Anordnung strukturell wesentlich von solchen im Rahmen eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, wieso eine T\u00e4tigkeit, welche ansonsten als selbstst\u00e4ndig einzuordnen ist, nur deshalb \u201eunselbstst\u00e4ndig\u201c werden soll, weil ein \u2013 in der Natur der Sache liegendes \u2013 Unterliegen bei einer Abstimmung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><iframe loading=\"lazy\" title=\"Vorsicht Haftungsfalle | Stiftungsvorst\u00e4nde und Sozialversicherungspflicht\" width=\"628\" height=\"353\" src=\"https:\/\/www.youtube.com\/embed\/CWP5wn0_rq0?feature=oembed\" frameborder=\"0\" allow=\"accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture; web-share\" referrerpolicy=\"strict-origin-when-cross-origin\" allowfullscreen><\/iframe><\/p>\n<h2>Stiftungsvorst\u00e4nde sind oft in die Stiftung eingegliedert<\/h2>\n<p>Nimmt der Stiftungsvorstand \u00fcber seine repr\u00e4sentativen Aufgaben noch weitere Aufgaben insbesondere administrative oder operative Aufgaben wahr, so wird er von Verwaltung und Rechtsprechung oft als in die Stiftungsorganisation eingegliedert beurteilt. Ein weiteres Indiz f\u00fcr eine Eingliederung ist eine enge Einbindung in die Verwaltung der Stiftung, z.B. durch h\u00e4ufige regelm\u00e4\u00dfige Treffen sowie Teilnahme an wichtigen Terminen, Anwesenheit in der Gesch\u00e4ftsstelle und Abstimmung der Urlaube der Vorstandsmitglieder.<\/p>\n<h3>Ausnahme: Ehrenamtlicher Vorstand<\/h3>\n<p>Oft sind hingegen ehrenamtlich t\u00e4tige Vorst\u00e4nde nicht sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie nehmen \u00fcber das Ehrenamt hinausgehende Aufgaben wahr. Eine Sozialversicherungspflicht besteht nicht, wenn die T\u00e4tigkeit aus ideellen Interessen und ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich verfolgt wird. Hierbei ist insbesondere ein Augenmerk auf Aufwandsentsch\u00e4digungen zu legen. Stiftungen sollten pr\u00fcfen, ob diese Zuwendungen tats\u00e4chlich solche sind oder es sich um verdeckte Entgeltzahlungen handelt. Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind stets steuer- und sozialversicherungsfrei.<\/p>\n<h2>Betriebspr\u00fcfung der Sozialversicherung \u2013 keine Rechtssicherheit<\/h2>\n<p>Sollte die Einordnung der Stiftungsvorstandst\u00e4tigkeit als \u201eselbstst\u00e4ndig\u201c bisher von der Betriebspr\u00fcfung der Sozialversicherer nicht beanstandet worden sein, besteht dennoch ein hohes Haftungsrisiko. Es gibt insoweit keinen Vertrauensschutz!<\/p>\n<h2>Vor Aufnahme einer selbstst\u00e4ndigen Stiftungsvorstandst\u00e4tigkeit: Statusfeststellungsverfahren<\/h2>\n<p>Ist eine verg\u00fctete Stiftungsvorstandst\u00e4tigkeit angedacht, sollte <u>vor (!) Aufnahme<\/u> der T\u00e4tigkeit ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchgef\u00fchrt werden. In diesem Verfahren entscheidet der Sozialversicherungstr\u00e4ger rechtsverbindlich \u00fcber den Status. Gern unterst\u00fctzen wir Sie bei s\u00e4mtlichen Statusfeststellungsverfahren.<\/p>\n<p>Wir sind Ihnen bei allen Fragen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Stiftungsvorst\u00e4nden behilflich. Z\u00f6gern Sie nicht, mit Ihren Fragen\u00a0<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>auf uns zuzukommen<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/ehrenamtlich-oder-verguetet-stiftungsvorstand\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Ehrenamtlich oder verg\u00fctet \u2013 das ist beim Stiftungsvorstand die Frage<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/npo-compliance\/verguetung-verein-stiftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verg\u00fctung in Verein, Stiftung und gGmbH<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Stiftungen und Stiftungsvorst\u00e4nde \u2013 so unsere Erfahrung aus der Praxis \u2013 \u00fcbersehen, dass die entgeltliche T\u00e4tigkeit eines Stiftungsvorstands oft sozialversicherungspflichtig ist. 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