{"id":11899,"date":"2020-05-22T10:21:16","date_gmt":"2020-05-22T08:21:16","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=11899"},"modified":"2020-05-22T10:21:16","modified_gmt":"2020-05-22T08:21:16","slug":"gewinne-zweckbetriebe-konkurrentenklagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gewinne-zweckbetriebe-konkurrentenklagen\/","title":{"rendered":"Gewinne in Zweckbetrieben: Vorsicht vor Konkurrentenklagen!"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit-konkurrentenklage.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-11901\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit-konkurrentenklage.jpg\" alt=\"Gewinne in Zweckbetrieben: Vorsicht vor Konkurrentenklagen!\" width=\"400\" height=\"195\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit-konkurrentenklage.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit-konkurrentenklage-300x146.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Eine Organisation zur F\u00f6rderung der Wohlfahrtspflege in der Rechtsform einer gGmbH erwirtschaftete \u00fcber mehrere Jahre Gewinne im steuerbefreiten Zweckbetrieb \u2013 sehr zum Missfallen eines nicht-steuerbeg\u00fcnstigten Wettbewerbers, der nun die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> einklagte.<\/p>\n<h2>Konkurrentenklage gegen Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n<p>Die Besonderheit des Falles liegt bereits bei den Verfahrensbeteiligten. Nicht das Finanzamt wollte der K\u00f6rperschaft die Gemeinn\u00fctzigkeit entziehen, sondern ein Wettbewerber ging mittels einer sogenannten <strong>Konkurrentenklage gegen die Steuerbefreiung<\/strong> seines Mitbewerbers vor. Eine solche verpflichtet die Finanzverwaltung dazu, eine rechtswidrige Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Konkurrenz zu pr\u00fcfen und ggf. zu beseitigen.<\/p>\n<p>Eine Konkurrentenklage ist allerdings nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger eine m\u00f6gliche <strong>Verletzung seiner eigenen Rechte<\/strong> geltend machen kann. F\u00fcr den Fall der Klage gegen die Steuerbefreiung einer gemeinn\u00fctzigen Organisation ist die M\u00f6glichkeit einer solchen Rechtsverletzung jedoch anerkannt: Der nicht-steuerbeg\u00fcnstigte Konkurrent kann durch eine rechtswidrige Steuerbeg\u00fcnstigung einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft in seinem Recht auf Teilhabe an einem steuerlich nicht zu seinem Nachteil verf\u00e4lschten Wettbewerb verletzt sein.<\/p>\n<h3>Weder Betrieb der Wohlfahrtspflege noch Zweckbetrieb<\/h3>\n<p>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf stellte fest, dass die Voraussetzungen eines Betriebs der Wohlfahrtspflege nicht vorlagen, da die Leistungen der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gGmbH<\/strong><\/a> jedenfalls nicht mindestens zu zwei Dritteln dem gesetzlich vorgesehenen Personenkreis zugutekamen. Hierzu z\u00e4hlen <strong>k\u00f6rperlich<\/strong>, <strong>geistig<\/strong> oder <strong>seelisch Behinderte<\/strong> sowie <strong>finanziell Hilfsbed\u00fcrftige<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch ein allgemeiner Zweckbetrieb lag nach Ansicht der Finanzrichter nicht vor, da die T\u00e4tigkeit in ihrer Gesamtrichtung nicht den steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken diente. Es k\u00f6nnten in einem Zweckbetrieb zwar durchaus Einnahmen erzielt werden, doch m\u00fcssten sich diese am <strong>Prinzip der Kostendeckung<\/strong> orientieren, d\u00fcrften also nicht auf Gewinnerzielung innerhalb des jeweiligen Zweckbetriebs gerichtet sein. Denn die Mittelbeschaffung f\u00fcr die Organisation sei eine nicht von den Merkmalen des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetriebes erfasste T\u00e4tigkeit. Allerdings d\u00fcrfte fraglich sein, ob das dem speziellen Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege innewohnende Prinzip der Kostendeckung \u00fcberhaupt auf einen allgemeinen Zweckbetrieb \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>Das Gericht verneinte die Zweckbetriebseigenschaft. Die gGmbH erwirtschaftete mit der streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00e4tigkeit \u00fcber mehrere Jahre hinweg Gewinne, ohne Gegenma\u00dfnahmen zur Orientierung am Prinzip der reinen Kostendeckung einzuleiten. Nach Ansicht der Richter lie\u00df das vermuten, dass der Zweckbetrieb <strong>des Erwerbs wegen<\/strong> betrieben wurde, weil in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils Gewinne erwirtschaftet wurden, die den konkreten Finanzierungsbedarf \u00fcberstiegen. Der gGmbH gelang es im Verfahren nicht, diese Vermutung zu wiederlegen.<\/p>\n<h3>Zusammenwirken mit gewerblicher Tochter-GmbH<\/h3>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erkannte der Senat ein zu enges Zusammenwirken der gGmbH mit ihrer nicht-gemeinn\u00fctzigen Tochter-GmbH. Beide arbeiteten gemeinsam daran, ihren Kunden ein Gesamtpaket an Leistungen anzubieten. Zwar entstand hierdurch keine neue Gesellschaft, die als GbR steuerpflichtig war. Allerdings f\u00e4rbte die Gewerblichkeit der Tochter derart auf die Mutter-gGmbH ab, dass die gemeinsam erbrachten Leistungen nicht mehr als steuerbeg\u00fcnstigter Zweckbetrieb angesehen werden konnten.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Zweckbetriebe m\u00fcssen durch ihre T\u00e4tigkeit in erster Linie dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck und nicht der Mittelbeschaffung dienen. Die Ausgliederung gewerblicher Betriebe auf eine Tochter-GmbH kann zwar h\u00e4ufig sinnvoll sein, doch m\u00fcssen die <strong>nicht-gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten von den gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten sauber getrennt<\/strong> werden. Andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit nicht nur im Rahmen der Gemeinn\u00fctzigkeitspr\u00fcfung des Finanzamtes, sondern \u2013 wie der vorliegende Fall zeigt \u2013 auch aufgrund eines Einschreitens von Wettbewerbern. Die Entscheidung des FG begegnet allerdings diversen Bedenken. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Revision beim BFH bereits anh\u00e4ngig ist (Az. XI R 29\/19).<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2020\/volltexte\/april\/fgduesseldorf03092019.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.09.2019, Az. 6 K 3315\/17<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/unternehmen-erhalten-auskunft-uber-besteuerung-eines-gemeinnutzigen-konkurrenten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Unternehmen erhalten Auskunft \u00fcber Besteuerung eines gemeinn\u00fctzigen Konkurrenten<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit: Folgeprobleme<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Organisation zur F\u00f6rderung der Wohlfahrtspflege in der Rechtsform einer gGmbH erwirtschaftete \u00fcber mehrere Jahre Gewinne im steuerbefreiten Zweckbetrieb \u2013 sehr zum Missfallen eines nicht-steuerbeg\u00fcnstigten Wettbewerbers, der nun die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit einklagte. 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