{"id":11733,"date":"2020-04-20T14:53:23","date_gmt":"2020-04-20T12:53:23","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=11733"},"modified":"2022-02-18T12:09:07","modified_gmt":"2022-02-18T10:09:07","slug":"umsatzsteuer-reihengeschaeft-steuerfreie-lieferung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuer-reihengeschaeft-steuerfreie-lieferung\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Reihengesch\u00e4ft und steuerfreie Lieferung"},"content":{"rendered":"<h2><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/umsatzsteuer-reihengeschaeft.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-11742\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/umsatzsteuer-reihengeschaeft.jpg\" alt=\"Reihengesch\u00e4ft und Umsatzsteuer\" width=\"400\" height=\"281\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/umsatzsteuer-reihengeschaeft.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/umsatzsteuer-reihengeschaeft-300x211.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Mehr Rechtssicherheit bei Reihengesch\u00e4ften<\/h2>\n<p>Mit Gesetz vom 12.12.2019 hat der Bundestag einige \u00c4nderungen bez\u00fcglich der Umsatzsteuer beschlossen. Viele der Vorschriften traten bereits<strong> am 01.01.2020 in Kraft<\/strong>. Darunter ist auch die unionsrechtlich zwingende Umsetzung der sog. \u201e<strong>Quick Fixes<\/strong>\u201c. Diese behandeln insbesondere Neuregelungen zu Reihengesch\u00e4ften, zum Konsignationslager und den innergemeinschaftlichen Lieferungen. Was sich konkret f\u00fcr transnational Handeltreibende \u00e4ndert, erl\u00e4utern wir nachfolgend.<\/p>\n<h2>Was ist ein Reihengesch\u00e4ft?<\/h2>\n<p>Nach der neuen gesetzlichen Definition wird von einem Reihengesch\u00e4ft ausgegangen, wenn<strong> mehrere Unternehmer \u00fcber denselben Gegenstand Liefergesch\u00e4fte abschlie\u00dfen<\/strong> und dieser Gegenstand bei der Bef\u00f6rderung oder Versendung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Es liegen also<strong> mehrere Verkaufsvorg\u00e4nge<\/strong> vor. Die Lieferung erfolgt aus Kosten- bzw. Logistikgr\u00fcnden aber <strong>unmittelbar an den letzten K\u00e4ufer<\/strong> in der Reihe. In der Praxis hat die umsatzsteuerliche Bewertung von Reihengesch\u00e4ften seit geraumer Zeit f\u00fcr einige Unsicherheit gesorgt.<\/p>\n<h2>Nur bewegte Lieferung ist umsatzsteuerfrei<\/h2>\n<p>Beim Reihengesch\u00e4ft kann es <strong>mehr als drei Beteiligte<\/strong> geben. So kann zwischen Lieferer und Endabnehmer eine unbegrenzte Zahl Beteiligter zwischengeschaltet sein (sog. Zwischenh\u00e4ndler).<\/p>\n<p>Die zentrale Problematik im Reihengesch\u00e4ft ist die <strong>Zuordnung der einen tats\u00e4chlichen Warenbewegung<\/strong>. Lieferanten m\u00fcssen kl\u00e4ren, welcher der vielen Lieferbeziehungen in der Reihe diese tats\u00e4chliche Warenbewegung zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Diese Zuordnung ist deshalb entscheidend, da nur eine der Lieferungen \u2013 als bewegte Lieferung \u2013 die Warenbewegung repr\u00e4sentieren und nur diese im grenz\u00fcberschreitenden Warenverkehr als <strong>innergemeinschaftliche Lieferung<\/strong> oder <strong>Ausfuhrlieferung<\/strong> von der <strong>Umsatzsteuer befreit<\/strong> werden kann. Alle anderen Lieferungen in der Reihe finden ohne Warenbewegung statt und sind grunds\u00e4tzlich als ruhende\/unbewegte Lieferungen steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengesch\u00e4ft wurde nun in \u00a7 3 Abs. 6\u2009a UStG gesetzlich neu geregelt. Die <strong>Zuordnungsentscheidung<\/strong> der bewegten Lieferung ist danach von der <strong>Transportveranlassung<\/strong> abh\u00e4ngig. Insofern ist zu unterscheiden, ob die Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder durch einen mittleren Beteiligten bef\u00f6rdert oder versendet wird.<\/p>\n<h3>Steuerbefreiung nur bei \u201ezusammenfassender Meldung\u201c<\/h3>\n<p>Neu sind zudem auch Versch\u00e4rfungen f\u00fcr die <strong>Anerkennung der innergemeinschaftlichen Lieferung<\/strong> und deren Steuerbefreiung. Der Abnehmer soll zuk\u00fcnftig gegen\u00fcber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte <strong>g\u00fcltige USt-IdNr.<\/strong> verwenden. Die Steuerbefreiung soll zudem nicht eintreten, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der <strong>\u201ezusammenfassenden Meldung&#8220; (ZM)<\/strong> nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen ist. Grunds\u00e4tzlich hat der Unternehmer die Lieferung und den Abnehmer <strong>vollst\u00e4ndig und richtig anzugeben<\/strong>.<\/p>\n<h3>Abnehmer k\u00f6nnen Pflichtangaben nachholen<\/h3>\n<p>Falls es Abnehmern nicht rechtzeitig gelingt, die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nachzuweisen, kommt es zu einer <strong>steuerpflichtigen (innergemeinschaftlichen) Lieferung<\/strong>. Ein Versto\u00df gegen diese Pflichten ist jedoch heilbar, solange der Versto\u00df nicht vors\u00e4tzlich erfolgt ist und der Abnehmer seine Pflichten nachtr\u00e4glich zur Zufriedenheit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erf\u00fcllt.<\/p>\n<h3>Wegfall der Registrierungspflicht bei Konsignationslagern<\/h3>\n<p>Die Quick Fixes erhalten eine weitere Neuregelung f\u00fcr den Warentransport in ein Konsignationslager. Umgesetzt wurde diese Regelung nun im \u00a7 6b UStG. Unter einem <strong>Konsignationslager<\/strong> versteht man ein Warenlager des Lieferanten, das sich in der N\u00e4he des Abnehmers \u2013 meistens dann in einem anderen Mitgliedstaat \u2013 befindet. Nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht war das Verbringen von Waren durch den Unternehmer in sein Konsignationslager als innergemeinschaftliches Verbringen einzuordnen. Ort der Lieferung war dort, wo sich das Konsignationslager befunden hat. Das Verbringen war grunds\u00e4tzlich <strong>steuerfrei<\/strong>. Im Bestimmungsmitgliedstaat hatte der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die anschlie\u00dfende Lieferung des Gegenstandes an einen anderen Unternehmer (Abnehmer) f\u00fchrte in diesem Mitgliedstaat zu einer Inlandslieferung.<\/p>\n<p>Nach der Neuregelung ist die Lieferung an den Erwerber im Abgangsmitgliedstaat eine <strong>steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<\/strong> (\u00a7 6a UStG) und gleichzeitig auch im Bestimmungsmitgliedstaat ein <strong>innergemeinschaftlicher Erwerb<\/strong> (\u00a7 1a Abs. 1 UStG). Bei der Lieferung, die unter die Konsignationslagerregelung f\u00e4llt, <strong>entfallen<\/strong> deshalb:<\/p>\n<ul>\n<li>die Erkl\u00e4rung eines innergemeinschaftlichen Verbringens,<\/li>\n<li>die Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland der Ware und<\/li>\n<li>die anschlie\u00dfende steuerpflichtige Inlandslieferung.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Lieferant muss Warentransport gesondert aufzeichnen<\/h3>\n<p>Jedoch hat der Erwerber gegen\u00fcber dem Unternehmer bis zum Beginn des Warentransports die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. zu verwenden. Zudem muss der liefernde Unternehmer den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat <strong>gesondert aufzeichnen<\/strong> (\u00a7 22 Abs. 4f UStG).<\/p>\n<p>Diese Regelung kann sich sowohl positiv als auch negativ f\u00fcr die Betroffenen auswirken. Man kann beschlie\u00dfen <strong>kein Lagerregister<\/strong> zu f\u00fchren und so bei der alten Regelung bleiben. Unserer Erfahrung nach sind die nun normierten Pflichten mitunter <strong>schwer zu erf\u00fcllen<\/strong>.<\/p>\n<h3>&nbsp;WINHELLER ber\u00e4t zur Umsatzsteuer<\/h3>\n<p>Gerne sind wir Ihnen bei der <strong>Umsetzung der neuen Vorschriften<\/strong> und Gestaltung geeigneter Dokumentrationswege behilflich. Unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/alice-romisch.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Anw\u00e4lte f\u00fcr Umsatzsteuerfragen<\/strong><\/a> unterst\u00fctzen Sie bei allen Reihengesch\u00e4ften und den dabei auftretenden Steuerfragen.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/aufsichtsratsmitglied-keine-umsatzsteuer\/\"><strong>T\u00e4tigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds nicht der Umsatzsteuer unterworfen<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/unternehmen\/umsatzsteuerrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Unsere Beratungsleistungen im Umsatzsteuerrecht<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehr Rechtssicherheit bei Reihengesch\u00e4ften Mit Gesetz vom 12.12.2019 hat der Bundestag einige \u00c4nderungen bez\u00fcglich der Umsatzsteuer beschlossen. Viele der Vorschriften traten bereits am 01.01.2020 in Kraft. 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