{"id":11724,"date":"2020-04-17T16:34:10","date_gmt":"2020-04-17T14:34:10","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=11724"},"modified":"2020-04-17T16:34:10","modified_gmt":"2020-04-17T14:34:10","slug":"coronavirus-steuerliche-erleichterungen-npos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/coronavirus-steuerliche-erleichterungen-npos\/","title":{"rendered":"Coronavirus: Steuerliche Erleichterungen f\u00fcr Hilfsprojekte von NPOs"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/corona-erleichterungen-nonprofit-organisationen.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-11726\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/corona-erleichterungen-nonprofit-organisationen.jpg\" alt=\"Coronavirus: Steuerliche Erleichterungen f\u00fcr Hilfsprojekte von NPOs\" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/corona-erleichterungen-nonprofit-organisationen.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/corona-erleichterungen-nonprofit-organisationen-300x225.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>In der Coronakrise wollen viele <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong><\/a> auch mit solchen Ma\u00dfnahmen helfen, die nicht zu ihren steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecken z\u00e4hlen. Der Sportverein, der Lebensmittel sammelt und verteilt, oder der Gesangsverein, der Spenden f\u00fcr wirtschaftlich Betroffene einwirbt, gef\u00e4hrdet mit solchen T\u00e4tigkeiten normalerweise seine Gemeinn\u00fctzigkeit. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf die Hilfsbereitschaft und auch Probleme vieler NPOs nun in einem Schreiben reagiert und umfangreiche Ausnahmen vom Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht <strong>bis zum Jahresende<\/strong> zugelassen.<\/p>\n<h3>Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Organisationen der Wohlfahrtspflege<\/h3>\n<p>F\u00fcr Kleinspenden bis 200 Euro gen\u00fcgt als Nachweis des Spenders gegen\u00fcber der Finanzverwaltung eine sog. vereinfachte Zuwendungsbest\u00e4tigung. Die beg\u00fcnstigte Organisation muss keinen formalen Spendennachweis \u00fcber die konkrete H\u00f6he erteilen, sondern es gen\u00fcgt der Kontoauszug des Zuwendenden. In F\u00e4llen humanit\u00e4rer Katastrophen wird diese Erleichterung zeitweise betragsunabh\u00e4ngig auf den Zweck der Spende erweitert. So nun auch in F\u00e4llen, in denen ein amtlich anerkannter inl\u00e4ndischer Verband der freien Wohlfahrtspflege (einschlie\u00dflich seiner Mitgliedsorganisationen) ein Sonderkonto f\u00fcr Spenden zur Bew\u00e4ltigung der <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/tag\/coronavirus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Coronakrise<\/strong><\/a> eingerichtet hat.<\/p>\n<h3>Lockerung des Ausschlie\u00dflichkeitsgrundsatzes<\/h3>\n<p>Spendeneinnahmen und andere Mittel einer gemeinn\u00fctzigen NPO m\u00fcssen f\u00fcr den <strong>konkreten steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszweck<\/strong> verwendet werden. Sofern dieser aber nicht in der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder der F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger Zwecke liegt, ist die Durchf\u00fchrung bzw. Unterst\u00fctzung von Hilfsaktionen zur Bew\u00e4ltigung der Coronakrise eigentlich ausgeschlossen. Auch hier schafft das aktuelle BMF-Schreiben Abhilfe: Spendenaktionen und Mittelverwendungen f\u00fcr Hilfsma\u00dfnahmen zugunsten von Corona betroffenen Personen gelten als unsch\u00e4dlich, auch wenn sie vom eigentlichen Satzungszweck nicht gedeckt sind.<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcsste die T\u00e4tigkeit <strong>theoretisch als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannt werden k\u00f6nnen<\/strong> und damit die Voraussetzungen der F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder der F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger Zwecke erf\u00fcllen. Finanzielle Hilfen f\u00fcr Unternehmen oder Selbstst\u00e4ndige aufgrund wirtschaftlicher Mindereinnahmen durch die Coronakrise bleiben damit gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich. Spendenaktionen k\u00f6nnen allerdings auch zugunsten anderer Organisationen durchgef\u00fchrt werden, die entsprechende Zwecke verfolgen.<\/p>\n<h3>Entgeltliche Leistungen k\u00f6nnen Zweckbetrieb sein<\/h3>\n<p>Stellen gemeinn\u00fctzige NPOs entgeltlich Personal, R\u00e4umlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verf\u00fcgung, die f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung von Auswirkungen der Coronakrise notwendig sind (z.B. an Krankenh\u00e4user, Alten- und Pflegeheime), so k\u00f6nnen diese T\u00e4tigkeiten als Zweckbetrieb eingeordnet werden. Damit sind diese sowohl k\u00f6rperschaftsteuerfrei als auch umsatzsteuerbeg\u00fcnstigt.<\/p>\n<h3>Ausnahmen auch f\u00fcr wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe<\/h3>\n<p>Die Coronakrise trifft auch viele wirtschaftlich t\u00e4tige Nonprofit-Organisationen, wenn Einnahmen im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb wegfallen und dort Verluste entstehen. Die Finanzverwaltung macht daher eine <strong>Ausnahme vom grunds\u00e4tzlichen Verbot des Verlustausgleichs<\/strong> und l\u00e4sst es vor\u00fcbergehend zu, dass solche Verluste mit Einnahmen aus der ideellen Sph\u00e4re bzw. aus der Verm\u00f6gensverwaltung und Zweckbetrieben ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen NPOs vor\u00fcbergehend das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter mit steuerbeg\u00fcnstigt erlangten Mitteln auf maximal 80% aufstocken, und \u00dcbungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschalen k\u00f6nnen auch ohne Gegenleistung weiter gezahlt werden.<\/p>\n<h3>Ma\u00dfnahmen sind einzelfallabh\u00e4ngig<\/h3>\n<p>Das BMF-Schreiben bringt einige Erleichterungen f\u00fcr von der Coronakrise betroffene bzw. helfende NPOs. Die Ma\u00dfnahmen sollten allerdings nicht als Freifahrtschein und generelle Lockerung des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts gesehen werden. Wie immer gilt: Es kommt auf den Einzelfall an, ob von der Norm abweichende T\u00e4tigkeiten tats\u00e4chlich von den Ausnahmeregelungen erfasst sind. Andernfalls droht nach der Coronakrise die Aberkennungskrise.<\/p>\n<p>Gerne pr\u00fcfen wir die geplanten Ma\u00dfnahmen Ihrer NPO. Sie erreichen unsere Experten f\u00fcr Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht per <a href=\"mailto:info@winheller.com\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail<\/a> oder Telefon (<strong>069 \/ 76 75 77 80<\/strong>).<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/tag\/coronavirus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Alle rechtlichen Updates zur Coronakrise<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/coronakrise-erleichterung-vereine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Bundestag und Bundesrat beschlie\u00dfen Erleichterung f\u00fcr Vereine in der Coronakrise<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Coronakrise wollen viele gemeinn\u00fctzige Organisationen auch mit solchen Ma\u00dfnahmen helfen, die nicht zu ihren steuerbeg\u00fcnstigten Satzungszwecken z\u00e4hlen. 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