{"id":11460,"date":"2020-03-24T14:24:58","date_gmt":"2020-03-24T12:24:58","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=11460"},"modified":"2022-02-18T12:12:51","modified_gmt":"2022-02-18T10:12:51","slug":"corona-zahlungsaufschub-digitale-versammlungen-darlehensvertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/corona-zahlungsaufschub-digitale-versammlungen-darlehensvertraege\/","title":{"rendered":"Coronavirus: Zahlungsaufschub, digitale Versammlungen, Darlehensvertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<h2>Erleichterungen f\u00fcr Mieter, Darlehensnehmer, Gesellschaften und NPOs: Ein \u00dcberblick \u00fcber das am 23.03.2020 vorgestellte Gesetzesvorhaben<\/h2>\n<p>Die Bundesregierung arbeitet aktuell ein Eilgesetzesvorhaben zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie aus.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright size-full wp-image-11477\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/zahlungsaufschub-digitale-versammlung.jpg\" alt=\"Zahlungsaufschub und digitale Mitgliederversammlungen\" width=\"400\" height=\"188\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/zahlungsaufschub-digitale-versammlung.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/zahlungsaufschub-digitale-versammlung-300x141.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/p>\n<h2>Leistungen k\u00f6nnen verweigert werden<\/h2>\n<p>F\u00fcr das Zivilrecht ist ein umfassender gesetzlich angeordneter Zahlungsaufschub zugunsten derjenigen geplant, die aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr erbringen k\u00f6nnen. Damit wird Schuldnern also die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, eine <strong>Leistung zu verweigern oder einzustellen<\/strong>, ohne dass dabei f\u00fcr sie nachteilige rechtliche Folgen, wie z.B. Verzugszinsen oder K\u00fcndigungen, gekn\u00fcpft werden k\u00f6nnen (Leistungsverweigerungsrecht).<\/p>\n<p>In sachlicher Hinsicht ist das Leistungsverweigerungsrecht auf sogenannte Dauerschuldverh\u00e4ltnisse beschr\u00e4nkt, also Vertragsverh\u00e4ltnisse, die auf <strong>wiederkehrende<\/strong>, sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum <strong>wiederholende<\/strong> <strong>Leistungen und Gegenleistungen<\/strong> gerichtet sind. Zudem muss es sich um \u201ewesentliche\u201c Dauerschuldverh\u00e4ltnisse handeln.<\/p>\n<p>Bei Verbrauchern sind wesentliche Dauerschuldverh\u00e4ltnisse solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind (Strom, Gas, Pflichtversicherungen etc.).<\/p>\n<p>Bei Kleinstunternehmern fallen darunter solche Vertragsverh\u00e4ltnisse, die der Unternehmer zur angemessenen Fortsetzung seines Betriebs ben\u00f6tigt, z.B. die Leasingkosten f\u00fcr die Fahrzeugflotte bei Taxiunternehmen. Dies gilt nur f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden.<\/p>\n<h2>Keine K\u00fcndigung aufgrund von Mietr\u00fcckst\u00e4nden<\/h2>\n<p>Das Leistungsverweigerungsrecht gilt aktuell nicht f\u00fcr Mietvertr\u00e4ge. Mieten sind daher weiterhin grunds\u00e4tzlich p\u00fcnktlich zu entrichten. F\u00fcr Mietverh\u00e4ltnisse ist allerdings eine Sonderregelung vorgesehen, wonach der Vermieter sein <strong>au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht<\/strong> wegen Mietschulden vor\u00fcbergehend <strong>nicht mehr aus\u00fcben<\/strong> darf.<\/p>\n<p>F\u00fcr Mietschulden, die <strong>zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020<\/strong> entstehen, d\u00fcrfen Vermieter ihren Mietern in diesem Zeitraum das Mietverh\u00e4ltnis nicht wegen Zahlungsr\u00fcckstands k\u00fcndigen. Voraussetzung ist, dass die verminderte Zahlungsf\u00e4higkeit des Mieters auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht.<\/p>\n<p>Zweifelt der Vermieter diesen Zusammenhang an, hat der Mieter ihn glaubhaft zu machen. Der Mieter hat b<strong>is zum 30.06.2022 Zeit<\/strong>, die f\u00fcr diesen Zeitraum nicht gezahlte Miete nachzuzahlen. Der dreimonatige Zahlungsr\u00fcckstand kann also bis Juli 2022 nicht zur K\u00fcndigung des Mieters f\u00fchren.<\/p>\n<p>Letztendlich b\u00fcrdet die Bundesregierung dem Vermieter hier eine <strong>dreimonatige Stundungspflicht<\/strong> sowie im Ergebnis ein zweij\u00e4hriges zinsloses Darlehen an den Mieter auf. Der Zahlungsverzug begr\u00fcndet aber grunds\u00e4tzlich <strong>Schadensersatzanspr\u00fcche des Vermieters<\/strong> gegen den Mieter, sodass er unseres Erachtens zu verzinsen sein wird. Der Gesetzentwurf bekr\u00e4ftigt diese Auffassung ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<h3>Kreditgeber m\u00fcssen mit Zahlungsausf\u00e4llen rechnen<\/h3>\n<p>Auf Kreditgeber und Banken kommt durch das Gesetzesvorhaben ein erheblicher <strong>finanzieller und organisatorischer Aufwand<\/strong> zu. Denn bei s\u00e4mtlichen Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen, die der Verbraucher vor dem 15.03.2020 abgeschlossen hat, greift eine gesetzliche <strong>Stundungspflicht<\/strong> zu seinen Gunsten. Der Kreditgeber hat vor\u00fcbergehend keinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die <strong>zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 f\u00e4llig<\/strong> werden. Diese gelten f\u00fcr die Dauer von drei Monaten als aufgeschoben.<\/p>\n<p>Ein Anspruch, der am 02.05.2020 f\u00e4llig w\u00fcrde, w\u00e4re somit bis zum Ablauf des 01.08.2020 gestundet. Die F\u00e4lligkeit w\u00e4re auf den 02.08.2020 verschoben. W\u00e4hrend des Stundungszeitraums k\u00f6nnen Verbraucher <strong>nicht in schadensersatzbegr\u00fcndender Weise in Verzug<\/strong> geraten. Voraussetzung ist abermals, dass der Verbraucher bedingt durch die COVID-19-Pandemie nicht zahlen kann, ohne sich oder seine Unterhaltsberechtigten in wirtschaftliche Not zu bringen. Bei Darlehensvertr\u00e4gen hat der Verbraucher diesen Umstand allerdings nachzuweisen.<\/p>\n<h3>Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge verl\u00e4ngern sich automatisch<\/h3>\n<p>Die Stundung soll laut dem Gesetzgeber den Vertragsparteien nur Zeit verschaffen, eine einvernehmliche vertragliche L\u00f6sung zu finden. Kreditgeber sollen dabei ausweislich der Entwurfsbegr\u00fcndung den Verbrauchern ein <strong>pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch<\/strong> anbieten, in dem sie auch auf die ihnen bekannten Hilfsangebote hinzuweisen haben (z.B. KfW-Hilfen).<\/p>\n<p>Kreditgeber sollten von dieser M\u00f6glichkeit auch Gebrauch machen und auf eine m\u00f6glichst vorteilhafte Vertragsanpassung hinwirken, da ansonsten eine gesetzliche Vertragsverl\u00e4ngerung eintritt, wonach sich die Vertragslaufzeit automatisch <strong>um drei Monate verl\u00e4ngert<\/strong>.<\/p>\n<p>Flankiert wird die Stundungspflicht mit einem <strong>K\u00fcndigungsschutz zugunsten des Verbrauchers<\/strong>. Der Darlehensgeber kann das Darlehen w\u00e4hrend des gew\u00e4hrten Stundungszeitraums nicht wegen Zahlungsverzugs und wegen einer (drohenden) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Darlehensnehmers k\u00fcndigen.<\/p>\n<h2>Erleichterungen zur Durchf\u00fchrung von Gesellschafterversammlungen<\/h2>\n<p>Der Entwurf plant daneben Erleichterungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Gesellschafterhauptversammlungen von<\/p>\n<ul>\n<li>Aktiengesellschaften,<\/li>\n<li>Kommanditgesellschaften auf Aktien,<\/li>\n<li>Europ\u00e4ischen Gesellschaften (SE) und<\/li>\n<li>Versicherungsvereinen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Gesellschaften k\u00f6nnen Hauptversammlungen nun erstmals auch ohne entsprechende Grundlage in Satzung oder Gesch\u00e4ftsordnung unter Verwendung <strong>elektronischer Fernkommunikationsmittel<\/strong> (Telefon-\/Videokonferenz etc.) durchf\u00fchren. Um die Handlungsf\u00e4higkeit der Unternehmen in der aktuellen Notsituation zu wahren, sieht der Entwurf weiterhin <strong>Verk\u00fcrzungen der Einberufungsfrist<\/strong> bei Hauptversammlungen vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr GmbHs wird zudem vor\u00fcbergehend die erleichterte M\u00f6glichkeit einer Beschlussfassung durch <strong>schriftliche Stimmabgabe<\/strong> geschaffen. Abweichend von \u00a7 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz bedarf es vor\u00fcbergehend nicht des Einverst\u00e4ndnisses s\u00e4mtlicher Gesellschafter f\u00fcr Gesellschafterbeschl\u00fcsse per schriftlicher Stimmabgabe.<\/p>\n<h2>NPOs: Virtuelle Mitgliederversammlungen ohne Satzungs\u00e4nderung<\/h2>\n<p>Auch bei Vereinen und Stiftungen sind b\u00fcrokratische Erleichterungen geplant. Der Entwurf schafft dazu die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch ohne ausdr\u00fcckliche Erm\u00e4chtigung in der Satzung, \u201evirtuelle\u201c <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/mitgliederversammlung-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Mitgliederversammlungen<\/strong> <\/a>durchzuf\u00fchren. Um die Handlungsf\u00e4higkeit der Vereine und Stiftungen sicherzustellen, sollen Vorstandsmitglieder weiterhin im Amt bleiben, bis die Wahl eines Nachfolgers m\u00f6glich wird, selbst wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Hiervon unber\u00fchrt bleibt jedoch die M\u00f6glichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds.<\/p>\n<h2>WINHELLER ber\u00e4t Unternehmen und NPOs zu allen Handlungsm\u00f6glichkeiten in der Coronakrise<\/h2>\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie dabei, Ihre Liquidit\u00e4t zu sichern. Sie m\u00f6chten wissen, welche Leistungen Sie unter Umst\u00e4nden verweigern sollten? Sie sind Darlehensgeber und unsicher, wie Sie mit ausbleibenden Zahlungen umgehen sollten? Sie m\u00f6chten eine Gesellschafter- oder Mitgliederversammlung digital durchf\u00fchren? Unsere Berater stehen Ihnen gern zur Verf\u00fcgung. Z\u00f6gern Sie nicht, mit Ihren Fragen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/kontaktanfahrt.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>auf uns zuzukommen<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/tag\/coronavirus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Alle wichtigen Themen im Corona-Blog<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/corona-steuerliche-entlastungen-unternehmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Coronavirus: Mit diesen steuerlichen Entlastungen k\u00f6nnen Unternehmen rechnen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erleichterungen f\u00fcr Mieter, Darlehensnehmer, Gesellschaften und NPOs: Ein \u00dcberblick \u00fcber das am 23.03.2020 vorgestellte Gesetzesvorhaben Die Bundesregierung arbeitet aktuell ein Eilgesetzesvorhaben zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie aus. 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