{"id":1133,"date":"2010-07-19T23:02:55","date_gmt":"2010-07-19T22:02:55","guid":{"rendered":"http:\/\/nonprofitlawyer.wordpress.com\/?p=1133"},"modified":"2013-11-26T14:14:44","modified_gmt":"2013-11-26T12:14:44","slug":"aufspaltung-einer-stiftung-schenkungssteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/aufspaltung-einer-stiftung-schenkungssteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Aufspaltung einer Stiftung schenkungssteuerpflichtig?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify;\"><strong>Nach Auffassung des FG M\u00fcnster stellt die Aufteilung einer Stiftung durch Gr\u00fcndung einer zweiten unabh\u00e4ngigen Stiftung keinen Vorgang im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG) dar. Vielmehr handele es sich bei diesem Vorgang um eine Neugr\u00fcndung der zweiten Stiftung durch die Altstiftung. Die Erstausstattung durch Verm\u00f6gens\u00fcbertragung von der Altstiftung auf die neue Stiftung sei daher ein gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG schenkungssteuerpflichtiges Stiftungsgesch\u00e4ft unter Lebenden.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:left;\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Schenkungssteuerpflicht eines Stiftungsgesch\u00e4fts<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Die grunds\u00e4tzliche Schenkungssteuerpflichtigkeit eines Stiftungsgesch\u00e4fts ergibt sich aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG. Diese Vorschriften betreffen die Erstausstattung einer neu gegr\u00fcndeten Stiftung mit dem entsprechenden Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Der steuerliche Begriff des Stiftungsgesch\u00e4fts kn\u00fcpft dabei an die zivilrechtliche Definition des \u00a7 80 Abs. 1 S. 2 BGB an. Als Stiftungsgesch\u00e4ft wird die verbindliche Erkl\u00e4rung eines Stifters bezeichnet, durch die ein Verm\u00f6gen einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Das Stiftungsgesch\u00e4ft kann als Verf\u00fcgung von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen, wobei als Stifter sowohl nat\u00fcrliche als auch juristische Personen in Frage kommen. Dementsprechend kann auch eine Stiftung selbst eine weitere Stiftung gr\u00fcnden und aus ihrem Verm\u00f6gen die Erstausstattung der neuen Stiftung bestreiten.<\/p>\n<p style=\"text-align:left;\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Schenkungssteuerpflicht bei Errichtung einer Stiftung durch Ausgliederung<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration:underline;\"> <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">In dem vom FG M\u00fcnster zu entscheidenden Fall war die Frage zu beantworten, ob die Steuerpflicht auch dann besteht, wenn eine Stiftung keine neue Stiftung gr\u00fcnden m\u00f6chte, sondern sich selbst in zwei Stiftungen durch Ausgliederung spaltet. Technisch wird dies im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung vollzogen, mit der der ausgegliederten Stiftung das anteilige Verm\u00f6gen \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Das Finanzgericht bejahte diese Frage. Auch bei der Errichtung einer Stiftung durch eine Altstiftung sei von einem Stiftungsgesch\u00e4ft unter Lebenden auszugehen. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Vorgangs mit einer schenkungssteuerfreien Spaltung oder Umwandlung der Stiftung (\u00dcbertragung von Verm\u00f6gen von einer Stiftung auf eine neu errichtete Stiftung) erteilte das Gericht hingegen eine Absage. Ebensowenig sei der Vorgang mit der Ausgliederung eines Unternehmens oder von Teilen desselben i.S.d. \u00a7\u00a7 161 f. UmwG vergleichbar. Die genannten Regeln seien auf die Errichtung einer Stiftung durch eine Altstiftung nicht anwendbar, da das UmwG nur f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften gelte.<\/p>\n<p style=\"text-align:left;\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Revision beim BFH<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify;\">Der Fall ist mittlerweile Gegenstand der Revision beim BFH (Az. II R 45\/09). Ob der BFH \u00e4hnlich restriktiv urteilt wie das FG M\u00fcnster, bleibt mit Spannung abzuwarten. F\u00fcr die Steuerfreiheit des Vorganges spr\u00e4che jedenfalls die Tatsache, dass im Zuge der vorliegend vorgenommenen Aufspaltung der Stiftung unter Beibehaltung des Stiftungszwecks gerade keine neue Verm\u00f6gens\u00fcbertragung zu einem neuen Widmungszweck vorgenommen wurde; es wurde lediglich die urspr\u00fcngliche Verm\u00f6gensmasse aufgeteilt, um den urspr\u00fcnglichen Zweck weiter zu verfolgen. Die Annahme eines steuerpflichtigen Stiftungsgesch\u00e4fts w\u00fcrde in diesen F\u00e4llen zur doppelten Besteuerung der immer noch gleich gewidmeten Verm\u00f6gensmasse f\u00fchren. Die Grunds\u00e4tze \u00fcber die steuerfreie Aufspaltung gem. \u00a7\u00a7 161 ff. UmwG auf die Stiftungsaufspaltung anzuwenden, l\u00e4ge daher nahe \u2013 jedenfalls in all denjenigen F\u00e4llen, in denen die Zwecke der Altstiftung und der neu errichteten Stiftung identisch sind.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><span style=\"font-size:8pt;\" lang=\"EN-US\"><span style=\"color:black;\"><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/files\/fg_muenster_v._24.06.09_az.3_k_5275-06_erb.pdf\" target=\"_blank\">FG M\u00fcnster, Urteil v. 24.06.2009, Az. 3 K 5275\/06 Erb.<\/a><\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Auffassung des FG M\u00fcnster stellt die Aufteilung einer Stiftung durch Gr\u00fcndung einer zweiten unabh\u00e4ngigen Stiftung keinen Vorgang im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG) dar. Vielmehr handele es sich bei diesem Vorgang um eine Neugr\u00fcndung der zweiten Stiftung durch die Altstiftung. 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