{"id":10831,"date":"2019-12-03T10:27:16","date_gmt":"2019-12-03T08:27:16","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=10831"},"modified":"2023-05-05T12:56:59","modified_gmt":"2023-05-05T10:56:59","slug":"rueckwirkende-gemeinnuetzigkeit-stiftungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/rueckwirkende-gemeinnuetzigkeit-stiftungen\/","title":{"rendered":"Keine r\u00fcckwirkende Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr Stiftungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10832\" style=\"width: 410px\" class=\"wp-caption alignright\"><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/stiftung-per-testament-gemeinnuetzigkeit.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-10832\" class=\"wp-image-10832 size-full\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/stiftung-per-testament-gemeinnuetzigkeit.jpg\" alt=\"Keine r\u00fcckwirkende Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr Stiftungen\" width=\"400\" height=\"259\" srcset=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/stiftung-per-testament-gemeinnuetzigkeit.jpg 400w, https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/stiftung-per-testament-gemeinnuetzigkeit-300x194.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10832\" class=\"wp-caption-text\">Kann eine per Testament gegr\u00fcndete Stiftung r\u00fcckwirkend die Gemeinn\u00fctzigkeit erlangen?<\/p><\/div>\n<p>Wenn Erblasser ihr Erbe nach ihrem Ableben in eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gemeinnuetzige-stiftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzige Stiftung<\/strong><\/a> \u00fcberf\u00fchrt wissen m\u00f6chten, ist dies auch dann m\u00f6glich, wenn die Stiftung vor dem Tod noch nicht anerkannt worden ist. Diese \u201eGr\u00fcndung per Testament\u201c stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass nur schon existierende juristische Personen Erben sein k\u00f6nnen. Bezweckt der Stifter jedoch eine gemeinn\u00fctzige Stiftung per Testament zu gr\u00fcnden, ergeben sich daraus steuerrechtliche Unw\u00e4gbarkeiten f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem Tod des Stifters bis zur beh\u00f6rdlichen Anerkennung der Stiftung. Fraglich ist n\u00e4mlich, ob die Stiftung in diesem Zeitraum schon von der K\u00f6rperschaftssteuer befreit sein kann. Diese Frage hatte nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.<\/p>\n<h2>Stiftungserrichtung per Testament<\/h2>\n<p>Geklagt hat eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verf\u00fcgt hatte, sein Verm\u00f6gen solle in eine gemeinn\u00fctzige Stiftung \u00fcberf\u00fchrt werden. Der Zweck sollte in der Unterst\u00fctzung verarmter \u00e4lterer Mitb\u00fcrger liegen. Die Stiftung sollte allerdings erst nach dem Tod des Stifters errichtet werden, weshalb die staatliche Anerkennung der Rechtsf\u00e4higkeit erst zwei Jahre nach seinem Ableben erfolgte. Auch die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> erhielt die Stiftung erst kurz darauf. F\u00fcr den Zeitraum zwischen Stiftertod und Anerkennung wurde sie daher als k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig veranlagt. Hiergegen hatte die Stiftung vor dem Finanzgericht M\u00fcnster geklagt und ging gegen das abweisende Urteil nun in Revision zum BFH.<\/p>\n<h3>Wie kommt es zur Steuerpflicht trotz fehlender Anerkennung?<\/h3>\n<p>Ausgangsfrage ist die Erbf\u00e4higkeit einer Stiftung. Eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wird, gilt f\u00fcr die Zuwendungen des Stifters als vor dessen Tod entstanden. Ausnahmsweise wird somit die Existenz der Stiftung vor ihrer Anerkennung fingiert (R\u00fcckwirkungsfiktion). Diese Regelung sichert der Stiftung die notwendige Rechtsf\u00e4higkeit, um hinsichtlich der Erbschaft des Stifters erbf\u00e4hig zu sein (\u00a7 84 BGB).<\/p>\n<p>Entsprechend wird die Stiftung auch r\u00fcckwirkend k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig. Die Stiftung ist also zun\u00e4chst verpflichtet, K\u00f6rperschaftssteuer auf all ihre Gewinne zu zahlen. Dieser Umstand wird vor allem dann f\u00fcr die Stiftung zum \u00c4rgernis, wenn ihre Gemeinn\u00fctzigkeit sp\u00e4ter, wie vom Stifter vorgesehen, von der Beh\u00f6rde anerkannt und sie daher von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit wird. Aus Sicht der Stiftung war daher die Frage zu kl\u00e4ren, ob nicht auch der Status der Gemeinn\u00fctzigkeit nach \u00a7 84 BGB r\u00fcckwirkend auf den Tod des Stifters fingiert wird.<\/p>\n<h3>Gemeinn\u00fctzigkeit erfordert entsprechende Satzung<\/h3>\n<p>Der BFH folgt allerdings einem formellen Ansatz. Unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr die Erlangung der Gemeinn\u00fctzigkeit ist, dass die Vorgaben der \u00a7\u00a7 51, 59, 60 und 61 AO eingehalten werden. Um dies feststellen zu k\u00f6nnen, ist eine Satzung zwingend erforderlich (\u00a7 59 AO). Eine solche existierte zum Zeitpunkt des Todes des Stifters allerdings noch nicht.<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/news\/newsletter\/nonprofitrecht-aktuell.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">M\u00f6chten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.<\/a><\/h4>\n<p>Die Finanzrichter sahen daher keine M\u00f6glichkeit, die Stiftung ohne Satzung als gemeinn\u00fctzig anerkennen zu k\u00f6nnen. Insbesondere da es unproblematisch m\u00f6glich ist, eine Satzung zusammen mit dem Testament zu entwerfen, reicht ein blo\u00dfer Umriss des Zwecks der Stiftung im Testament nicht aus. So jedoch hatte der Stifter verf\u00fcgt \u2013 er hatte lediglich den vorgesehenen Zweck genannt. Die Satzung selbst war erst zwei Jahre nach dem Tod des Stifters von dessen Nachlasspfleger erstellt worden. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde lagen die gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Anforderungen daher nicht vor. Folglich verneinte das Gericht auch die Befreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>\n<h3>Stiftung besser zu Lebzeiten gr\u00fcnden<\/h3>\n<p>Das Urteil best\u00e4tigt die seit langem bekannten Unw\u00e4gbarkeiten bei einer Stiftungserrichtung per Testament. Der sicherste Weg ist die Errichtung einer Stiftung mit geringem Verm\u00f6gen noch zu Lebzeiten des Stifters und die \u00dcbertragung des restlichen Verm\u00f6gens erst im Todesfall. So k\u00f6nnen Stifter weiterhin frei \u00fcber den Gro\u00dfteil ihres Verm\u00f6gens verf\u00fcgen und sich gleichzeitig mit der Stiftungsarbeit vertraut machen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2019\/volltexte\/november\/bfh06062019.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BFH, Urteil vom 06.09.2019, Az. V R 50\/17<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/stiftungserrichtung-per-testament\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Stiftungserrichtung per Testament: Zweck angeben!<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gr\u00fcndung einer Stiftung: Was ist zu beachten?<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Erblasser ihr Erbe nach ihrem Ableben in eine gemeinn\u00fctzige Stiftung \u00fcberf\u00fchrt wissen m\u00f6chten, ist dies auch dann m\u00f6glich, wenn die Stiftung vor dem Tod noch nicht anerkannt worden ist. 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