{"id":10118,"date":"2019-05-02T09:50:57","date_gmt":"2019-05-02T07:50:57","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=10118"},"modified":"2021-03-31T16:17:56","modified_gmt":"2021-03-31T14:17:56","slug":"spendenabzug-zur-spende-verpflichtet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/spendenabzug-zur-spende-verpflichtet\/","title":{"rendered":"Spendenabzug: Wenn der Spender zur Spende verpflichtet ist"},"content":{"rendered":"<p>Wesensmerkmale einer Spende sind die Freiwilligkeit und Uneigenn\u00fctzigkeit der Zuwendung. Der Spender muss also aus eigenem Antrieb handeln und darf keine Gegenleistung f\u00fcr seine Spende erhalten \u2013 ansonsten darf eine Zuwendungsbest\u00e4tigung nicht ausgestellt werden und der steuerliche Spendenabzug wird versagt. Was aber gilt, wenn die Zuwendung nur deshalb erfolgt, weil sie die Voraussetzung daf\u00fcr ist, einen gr\u00f6\u00dferen Betrag einer Schenkung behalten zu d\u00fcrfen? Diese Frage hatte nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu beantworten.<\/p>\n<h2><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/spende-unter-auflage.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-10119 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/spende-unter-auflage-300x200.jpg\" alt=\"Spendenabzug: Wenn der Spender zur Spende verpflichtet ist\" width=\"300\" height=\"200\" \/><\/a>Schenkung unter Bedingung der Spende<\/h2>\n<p>Das Finanzamt versagte den Spendenabzug, als ein Ehemann noch vor seinem Tod seiner Frau rund 400.000 Euro schenkte, jedoch unter der Bedingung, dass davon insgesamt 130.000 Euro an zwei bestimmte (gemeinn\u00fctzige) Vereine weiterzuleiten seien. Die Frau durfte die restlichen 270.000 Euro also nur dann behalten, wenn sie der Spendenverpflichtung nachkam. Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf erkannte in einem solchen Fall einer \u201e<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Spende<\/strong><\/a>\u201c weder ein freiwilliges noch uneigenn\u00fctziges Verhalten.<\/p>\n<h3>Treuhandvertrag oder Schenkung unter Auflage?<\/h3>\n<p>Zwar wurde die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung an das FG D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen, da dieses sich nicht bei der Frage festgelegt hatte, ob es sich bei der Geldzuwendung des Ehemannes tats\u00e4chlich um eine Schenkung oder vielmehr um einen Treuhandvertrag zur Mittelweiterleitung handelte.<\/p>\n<h3>Auflage wurde freiwillig in Kauf genommen<\/h3>\n<p>F\u00fcr den Fall des Vorliegens einer Schenkung entschied der BFH nun, dass die entscheidenden Merkmale der Freiwilligkeit und des Fehlens einer Gegenleistung vorl\u00e4gen und somit der Spendenabzug zul\u00e4ssig sei. Die Frau sei zwar tats\u00e4chlich aufgrund der Auflage zur Zuwendung verpflichtet gewesen. Allerdings sei der Schenkung ein m\u00fcndlicher Vertrag zwischen den Eheleuten vorausgegangen, wonach der Ehemann das Geld auch deshalb \u00fcberwies, damit die Ehefrau den beg\u00fcnstigten Organisationen gegen\u00fcber als gro\u00dfz\u00fcgige Spenderin auftreten konnte.<\/p>\n<p>Dieser Schenkungsvertrag \u2013 und damit auch die Spendenauflage \u2013 sei freiwillig geschlossen worden, sodass im Ergebnis auch die Spende an die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/strong><\/a> freiwillig geleistet worden sei. Nach Ansicht des BFH \u00e4ndere sich an dieser Freiwilligkeit auch nichts dadurch, dass die Zuwendung eine Voraussetzung f\u00fcr den Einbehalt der restlichen 270.000 Euro war.<\/p>\n<h3>Keine Gegenleistung f\u00fcr Spende<\/h3>\n<p>Soweit eine Spende ohne Gegenleistung erfolgen muss, betrifft dies zun\u00e4chst das Verh\u00e4ltnis zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempf\u00e4nger. Der Spender darf folglich keine Gegenleistung von der beschenkten gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft erhalten. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit allerdings in Sonderf\u00e4llen den Spendenabzug auch dann versagt, wenn die Zuwendung mit einem wirtschaftlichen Vorteil zusammenh\u00e4ngt, der durch einen Dritten bewirkt wird.<\/p>\n<p>Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall: Der Einbehalt der restlichen 270.000 Euro k\u00f6nne nicht als Gegenleistung f\u00fcr die Zuwendung von 130.000 Euro betrachtet werden, da die Schenkung von vornherein auf die zu behaltenden 270.000 Euro begrenzt war, also der Ehefrau nicht etwa 400.000 Euro unter der Bedingung der Spende eines Teils hiervon verschenkt worden waren.<\/p>\n<h3>Pr\u00fcfung der Rechtslage im Vorfeld<\/h3>\n<p>Aus welchen Beweggr\u00fcnden die Ehefrau anstelle des insoweit wirtschaftlich belasteten Ehemanns als Spenderin gegen\u00fcber den beg\u00fcnstigten Vereinen auftreten sollte, ist nicht bekannt. Der Fall zeigt jedoch, dass nicht nur bei der Gestaltung von Testamenten, sondern auch bei lebzeitigen Schenkungen neben dem stets zu beachtenden Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht auch das Spendenrecht eine nicht zu untersch\u00e4tzende Rolle spielt, wenn gemeinn\u00fctzige Organisationen involviert sind.<\/p>\n<p>Sollte das FG D\u00fcsseldorf nun \u00fcbrigens zu dem Ergebnis kommen, dass anstelle eines Schenkungsvertrags doch eine Treuhandschenkung vorliege, w\u00fcrde der Spendenabzug mangels einer korrekt ausgestellten Zuwendungsbescheinigung entfallen. In diesem Fall w\u00e4re der verstorbene Ehemann n\u00e4mlich als Spender anzusehen gewesen; auf ihn war allerdings keine Spendenbescheinigung ausgestellt worden. Der Fall ist ein sch\u00f6nes Beispiel daf\u00fcr, dass eine Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage im Vorfeld einen jahrelangen Streit mit dem Finanzamt h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anw\u00e4lte bei dieser Pr\u00fcfung behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2019\/volltexte\/april\/bfh15012019.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BFH, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 6\/17<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/auflage-spendenschaedlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Auflage ist spendensch\u00e4dlich<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Umfassende Beratung im Spendenrecht<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wesensmerkmale einer Spende sind die Freiwilligkeit und Uneigenn\u00fctzigkeit der Zuwendung. Der Spender muss also aus eigenem Antrieb handeln und darf keine Gegenleistung f\u00fcr seine Spende erhalten \u2013 ansonsten darf eine Zuwendungsbest\u00e4tigung nicht ausgestellt werden und der steuerliche Spendenabzug wird versagt. 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