Betreutes Wohnen und Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen stehen immer wieder im Mittelpunkt umsatzsteuerlicher Streitigkeiten mit den Finanzämtern. Grund hierfür ist die große Zahl an unterschiedlichen Leistungen (Wohnraumüberlassung, Verpflegung und Betreuung, Haushaltsführung, Pflegeleistungen, medizinische Leistungen, etc.), die den Bewohnern gegenüber erbracht werden. Die Vielfalt an Leistungsbeziehungen macht eine umsatzsteuerliche Einordnung häufig äußerst schwierig.
In einem aktuellen Urteil bestätigt der BFH die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei von einem Anbieter betreuten Wohnens erbrachten Vermietungsleistungen und Pflegeleistungen um zwei separat voneinander zu beurteilende Hauptleistungen handelt, die jeweils für sich ihren umsatzsteuerlichen Regeln folgen. Die Vermietungsleistungen waren danach gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ebenso umsatzsteuerbefreit wie die ambulanten Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG. Nur die vom Steuerpflichtigen erbrachten Betreuungs- und Verpflegungsleistungen waren der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt hingegen hatte noch argumentiert, dass es sich bei sämtlichen genannten Leistungen insgesamt um ein einheitliches Leistungspaket „eigener Art“ handle, das keiner umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschrift zuzuordnen und damit steuerpflichtig sei. Den demenzkranken Bewohnern der Einrichtung sei es ersichtlich darum gegangen, das gesamte Paket an Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Dass der BFH der Auffassung des Finanzamts nicht folgte, lag im Wesentlichen an der guten vertraglichen Gestaltung, die der Steuerpflichtige vorweisen konnte: Die den Leistungen zugrundeliegenden Verträge (Mietverträge einerseits, Pflegevereinbarungen andererseits) waren sauber voneinander getrennt. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen beiden Verträgen existierte nicht; sie enthielten insbesondere völlig separate Entgeltvereinbarungen und unterschiedliche, voneinander unabhängige Kündigungsfristen. Die Bewohner waren auch nicht verpflichtet gewesen, beide Verträge abzuschließen – auch wenn offenbar tatsächlich sämtliche Bewohner das komplette Leistungspaket „gebucht“ hatten.
Hinweis: Zur umsatzsteuerlichen Behandlung weiterer Dienstleistungen im Rahmen des betreuten Wohnens vgl. bereits hier.
BFH, Urteil v. 04.05.2011, Az. XI R 35/10.