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Wann erfolgt Wohlfahrtspflege „nicht des Erwerbs wegen“?

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind gemäß § 66 Abgabenordnung (AO) steuerlich privilegierte Zweckbetriebe. Sie dürfen jedoch nicht „des Erwerbs wegen“ betrieben werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2013 und einer entsprechenden Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Rundschreiben nun zu kritischen Punkten Stellung bezogen. Wohlfahrtsorganisationen profitieren von etwas mehr Flexibilität.

Konkreten Finanzierungsbedarf nicht überschreiten

Es bleibt dabei, dass eine Einrichtung dann „des Erwerbs wegen“ betrieben wird, wenn sie Gewinne anstrebt, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen Betriebs übersteigen. Die Gewinnerzielung in gewissem Umfang (z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen) soll auch weiterhin unschädlich sein.

Gewinne über einen Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen

Nr. 2 des AEAO zu § 66 AO erfährt nun eine Ergänzung um Satz 4, demzufolge (widerlegbar) von einem zweckbetriebsschädlichen Betrieb „des Erwerbs wegen“ auszugehen ist, wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise sollen jedoch unschädlich sein. Zum konkreten Finanzierungsbedarf gehören solche Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung notwendig sind sowie die auch ansonsten zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO.

Quersubventionierung nur innerhalb der Wohlfahrtspflege

Zu der „wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft“ zählen neben den Einrichtungen nach § 66 AO auch Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen, Zweckbetriebe nach § 67 AO sowie ideelle Tätigkeiten, die bei Entgeltlichkeit dem § 66 AO unterfallen würden. Es ist daher zukünftig möglich, Einrichtungen quer zu subventionieren, solange diese im Rahmen der gerade genannten Grenzen der Wohlfahrtspflege dienen. Die Quersubventionierung sonstiger Zweckbetriebe wurde bislang in Einzelfällen akzeptiert, soll ab dem Veranlagungszeitraum 2017 aber nicht mehr zulässig sein.

Die (erneute) Änderung des AEAO bringt mehr Flexibilität für Organisationen der Wohlfahrtspflege. Sie können nun Gewinne in einzelnen Betrieben erwirtschaften und mit diesen Überschüssen weitere Tätigkeiten querfinanzieren, solange sich diese ebenfalls der Wohlfahrtspflege zurechnen lassen. Die Quersubventionierung sonstiger Einrichtungen bleibt hingegen kritisch und kann den Verlust der Zweckbetriebseigenschaft nach sich ziehen.Bei weiteren Fragen sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Gz. IV C 4 – S 0185/14/10002:001

Weiterlesen:
Wohlfahrtspflege: Konkretisierung des Merkmals „des Erwerbs wegen“
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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