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Willkürliche Strafzumessung deutscher Gerichte bei Steuerhinterziehung?

In jüngster Zeit erreichen uns beunruhigende Rückmeldungen aus der Praxis der Strafgerichte, wie mit der Hinterziehung von Einfuhrabgaben umgegangen wird.

Ein erschreckendes Beispiel aus der Praxis

Ein Geschäftsreisender führt gewerbliche Güter in die Europäische Union ein, ohne diese ordnungsgemäß zu deklarieren. Der Zoll kontrolliert den Reisenden und stellt eine Hinterziehung von Einfuhrabgaben (hier Einfuhrumsatzsteuer) i.H.v. von 1.700 Euro fest. Da der Geschäftsreisende über keine inländische Adresse verfügt, stellt der Zoll einen Betrag von 2.000 Euro sicher, der sofort per Kreditkarte bezahlt wird. Der Betrag von 2.000 Euro soll mit der später zu verhängenden Strafe wegen Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung verrechnet werden.

Der Zoll beantragt daraufhin bei dem zuständigen Amtsgericht, das Verfahren gegen den Reisenden mit der Auflage einer Zahlung von 2.000 Euro wegen Geringfügigkeit einzustellen. Das Gericht weist den Antrag jedoch der Höhe nach zurück und setzt als Auflage eine Zahlung von 10.000 Euro fest.

Bild aus Google Maps als alleiniger Anhaltspunkt

Was war passiert? Der zuständige Richter hatte die Wohnanschrift des Reisenden bei Google Maps gesucht und festgestellt, dass der Betroffene in einer „ansehnlichen Villa“ wohnt. Allein aus diesem Umstand und ohne weitere Nachfragen (z.B. ob die Immobilie ihm wirklich gehört) leitete der Richter ab, dass der Reisende „vermögend“ sein müsse, eine Auflage von 2.000 Euro also zu wenig sei, um das Verfahren einzustellen. Stattdessen hielt der Richter allein aufgrund eines Bildes auf den Internetseiten von Google Maps eine Auflage von 10.000 Euro für angemessen.

Der Reisende wandte sich anwaltlich vertreten gegen diese Art der Bestimmung seiner Auflage. Letztendlich wurde das Verfahren gegen ihn wegen einer Gesetzeslücke insgesamt eingestellt und die gezahlten 2.000 Euro an den Reisenden zurückerstattet. Er musste also überhaupt keine Strafe zahlen.

Auch Gerichte machen Fehler

Das Beispiel zeigt, dass das Vertrauen in die deutsche Strafgerichtsbarkeit nicht zu weit gehen sollte. Auch deutsche Gerichte machen Fehler, die bei den Betroffenen einen hohen Schaden hervorrufen können. Insbesondere wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist daher die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt dringend zu empfehlen.

Gerne können Sie sich im Fall der Fälle vertrauensvoll an unsere Anwälte für Steuerstrafrecht wenden. Zögern Sie nicht, uns Ihre Fragen zu stellen.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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2 Antworten zu "Willkürliche Strafzumessung deutscher Gerichte bei Steuerhinterziehung?"

  1. Dirk Pohl sagt:

    Sehr geehrte Frau Schmidt,

    vielen Dank für Ihre Anfrage! Wir werden uns umgehend per E-Mail bei Ihnen melden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Demmler

  2. Schmidt sagt:

    Sehr geehrter Herr Pohl

    wir benötigen dringend Hilfe, da ist berreits eine Akte bei der Staatsanwaltschaft in Mannheim
    smhängen, wegen Antidumpingzoll
    Mit freundlichen Grüssen

    Ursula Schmidt

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