Es gibt viele Gründe, die zum Ende eines Vereins führen können. Einige sind zwingend und von den Beteiligten meist ungewollt – etwa ein Vereinsverbot, eine Löschung aufgrund zu weniger Mitglieder oder das finanzielle Ende in Form der Insolvenz. Nicht selten sind es aber auch die Mitglieder, die freiwillig die Beendigung wünschen. Etwa, weil der Vereinszweck aus ihrer Sicht erreicht wurde oder nicht mehr erreichbar ist.
Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig
Die Fälle der zwangsweisen Beendigung regelt das Gesetz – das freiwillige Ende hingegen besiegelt die Mitgliederversammlung. Sofern die Satzung keine anderweitige Regelung trifft, ist für diesen Beschluss eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Es kann sogar Vereine geben, die eine Beendigung automatisch für den Fall des Eintritts eines bestimmten Ereignisses (etwa die vollständig erfolgte Restauration eines Denkmals) oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer in ihrer Satzung vorsehen. Üblicherweise fordert die Satzung in diesen Fällen jedoch ebenfalls einen (bestätigenden) Beschluss. War der Verein bislang im Vereinsregister eingetragen, ist seine Auflösung nunmehr dorthin zu melden.
Liquidationsverfahren zwischen Auflösung und Erlöschen
Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist es aber noch nicht getan. Zwischen dem Auflösungsbeschluss und dem tatsächlichen Erlöschen des Vereins vergeht meist ein Jahr. In dieser sog. Sperrfrist werden Liquidatoren (meist die bisherigen Vorstände) damit betraut, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, sämtliche Forderungen einzutreiben und alle Gläubiger zu befriedigen. In dieser Phase geht gemeinnützigen Vereinen übrigens in aller Regel die Gemeinnützigkeit verloren, weil die Zwecke des Vereins auf die Abwicklung der Geschäfte gerichtet sind und nicht mehr auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke. Erst nach Ablauf des Sperrjahres kann dann das übrige Vermögen an die laut Satzung Begünstigten verteilt werden.
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