Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem nicht von den Parteien ausgehandelten Handelsvertretervertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam sei.
Ein Unternehmen machte gegenüber seinem ehemaligen Handelsvertreter Ansprüche wegen Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geltend. Nachdem das erstinstanzlich zuständige LG Mosbach und das OLG Karlsruhe im Rahmen der Berufung die Klage abgewiesen hatten, wurde der Rechtsstreit dem BGH zur Revision vorgelegt. Auch diese hatte keinen Erfolg.
Bestimmungen sind Teil der AGBs
Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei den Bestimmungen des zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter geschlossenen Vertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, da für ein Aushandeln durch die Parteien nichts vorgetragen worden sei.
Das Gericht erkannte zudem die Unwirksamkeit des von den Streitparteien geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Die konkrete Regelung lasse die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht genau genug erkennen. So sei weder klar, wie weit das Abwerbeverbot reiche, noch wie der Kundenschutzes konkret ausgestaltet sei.
Salvatorische Klausel reicht nicht aus
Der BGH sah sich auch außerstande, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die im Vertrag enthaltene salvatorische Klausel zu retten. Für Ersteres sei nicht hinreichend erkennbar, welche der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten die Vertragsparteien gewählt hätten. Die salvatorische Klausel verstoße ihrerseits gegen Regelugen des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Gericht hat nicht entschieden, dass es grundsätzlich unzulässig sei, in formularmäßig verwendeten Handelsvertreterverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Allerdings sollte besondere Sorgfalt auf die konkrete Ausgestaltung gelegt werden. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.
BGH, Urteil vom 3.12.2015, VII ZR 100/15
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