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Wettbewerbsverbot beim Austritt eines GmbH-Gesellschafters

Wettbewerbsverbot beim Austritt eines GmbH-GesellschaftersRegelung im Gesellschaftsvertrag

In einem Gesellschaftsvertrag ist u.a. festgehalten, dass

  • kein Gesellschafter sich während der Vertragslaufzeit an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen darf,
  • ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart wird und
  • in der Zeit zwischen der Erklärung des Austritts und dem endgültigen Ausscheiden das Stimmrecht eines Gesellschafters ruht.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg darüber zu entscheiden, ob ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot auch auf den ausgetretenen, aber noch nicht ausgeschiedenen Gesellschafter Anwendung findet.

Gesellschafter tritt aus Gesellschaft aus

Im vorliegenden Fall erklärte ein Gesellschafter am 23.12.2019 seinen Austritt aus der Gesellschaft. Aufgrund der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Frist wurde der Austritt erst zum 31.12.2020 wirksam. Am selben Tag (23.12.2019) kündigte der Gesellschafter auch seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag, und zwar zum 30.06.2020.

Am 20.03.2020 beteiligte sich der Gesellschafter an zwei Gesellschaften, die im selben Bereich wie die Gesellschaft, aus der er ausgetreten war, tätig sind. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit.

Findet Wettbewerbsverbot Anwendung?

Das Landesgericht (LG) Regensburg entschied, dass das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot Anwendung findet und begründete dies mit einer bis zum endgültigen Ausscheiden bestehenden Loyalitätspflicht.

Das OLG Nürnberg ist jedoch anderer Meinung. Das Wettbewerbsverbot sei gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) einschränkend auszulegen. Seine Weitergeltung käme einem Berufsverbot gleich, und dafür seien keine Gründe ersichtlich. Für die Entscheidung sei dabei nicht erheblich, ob der Gesellschafter auch eine etwaige Stellung als Geschäftsführer einbüße, da ein Geschäftsführer die Gesellschaftszwecke nicht maßgeblich gegen den Willen der Gesellschafter gestalten könne und der Verlust des Stimmrechts durch die Stellung als Geschäftsführer nicht kompensiert werde.

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Endurteil des OLG Nürnberg v. 14.10.2020 (Az.: 12 U 1440/20)

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Kann die Geschäftsführungsbefugnis in einer KG entzogen werden?

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

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