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Wer Haftet bei Fortführung eines Unternehmens oder bei Übernahme des Firmennamens?

Die Frage, ob die Fortführung des Firmennamens (im juristischen Sprachgebrauch kurz: „die Firma“) durch den Unternehmensnachfolger ein vollumfängliches Haftungsrisiko darstellt, bleibt in diesen Tagen aktueller den je.  Mit Haftungsrisiken sind vor allem im Betrieb des früheren Besitzers entstandene Verbindlichkeiten im Sinne des §25 HGB gemeint. Bereits am 2.4.2012 hat sich das Fachgericht Münster in einem Urteil (Az. 4 K 562/09) dazu geäußert.

In dem Fall stritten sich die Pächterin einer Gaststätte und deren Eigentümer, die das Restaurant zunächst geführt hatten, um Steuerrückstände im mittleren sechsstelligen Bereich. Mit Verpachtung der Räumlichkeiten, des Inventars, der Übernahme einiger Mitarbeiter und der Fortführung der Geschäftsbezeichnung „Chinarestaurant“ läge, so die Beklagten, eine Firmenfortführung vor. Damit hafte die Pächterin als Unternehmensnachfolgerin für die Steuerverbindlichkeiten.

Firmenname vs. Etablissement Bezeichnung

Anders sah es das FG Münster: Ein Firmenname sei „von einer bloßen Geschäftsbezeichnung (Etablissement Bezeichnung) zu unterscheiden, die nicht den Unternehmer, sondern lediglich den Geschäftsbetrieb oder das Geschäftslokal spezifiziert“. Wird eine solche Geschäftsbezeichnung fortgeführt, ohne dabei den Unternehmensträger zu bezeichnen, scheidet eine Haftung aus §25 HGB folglich aus. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass die Geschäftsbezeichnung Bestandteil der Firma ist, letztere erfordere laut dem FG Münster allerdings zwingend die in §19 HGB genannten Zusätze (also z.B. „e.K.“, „OHG“, „KG“ etc.).

Kennzeichnung des Kaufmanns

Zur haftungsrelevanten Fortführung einer Firma bedarf es also mehr als der reinen Übernahme der Geschäftsbezeichnung. Vielmehr müssen die Anforderungen der §§ 18,19 HGB erfüllt sein, wonach die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein muss. Außerdem muss die Firma bei Einzelkaufleuten, wie im vorliegenden Fall, den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw.  „eingetragene Kauffrau“ oder andere allgemein verständliche Abkürzungen („e.K.“, „e.Kfr.“) im Namen enthalten. Andernfalls scheidet eine Haftung gem. §25 HGB aus.

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

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